Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Der Realgymnafiallehrer Ewald aus Geiseunheim ist
zum Kreisschulinspektor ernannt und demselben die Verwaltung
des Kreisschulaufsichtsbezirks Saarbrücken unter Anweisung
seines Wohnfitzes in Saarbrücken vom 1. Januar k. Is.
ab übertragen worden.
Trier, den 24. Dezember 1893.

Bekanntmachung
betreffend die 26. Verlosung von Schuldverschreibungen der 4prozentigen
Staatsanleihe von 1868 A.
In der Nummer 51 unseres Amtsblattes vom 21. d.
Mts. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 5. d. Mts. über die an demselben
Tage bewirkte 26. Verloosung von Schuldverschreibungen
der 4prozentigen Staatsanleihe von 1868 4 veröffentlicht
vorden.
Abdrücke der Nummernliste sind sowohl dem Amtsblatte
beigefügt, als auch in dem Kassenraum unserer Hauptkasse
und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe, Rent—
meister, Bürgermeister und Gemeinde-Empfänger zur Ein—
sicht der Betheiligten offen gelegt.
Es wird hierauf mit der Aufforderung aufmerksam
gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die Erhebung
der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschrei—
bungen aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen
zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Er—
hebung der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 29. Dezember 1898.
Königliche Regierung.
von Heppe.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Auf Grund des g 2 des Gesetzes über die Schonzeiten
des Wildes vom 26. Februar 1870, Gesetz⸗Sammlung
Seite 120) ist der Wiederbeginn der Schonzeit für Hasen
auf den 18. Januar 1894 festgesetzt.
Trier, den 2. Januar 1894.
Der Bezirks-Ausschuß.
von Heppe.

Durch Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 15.
September 1893 — Ges.⸗-S S. 206 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 bezw. 14. Juli 1893 — Ges.Samml. S. 532 bezw. 186
flgdt. — zur Anmeldung von Ansprüchen vorgeschriebenen
Ausschlußfrist von sechs Monaten für die zum Bezirke der
Amtsgerichte Sulzbach und Völklingen gehörigen
Gemeinden Holz und Naßweiler
auf den 15. Oktober 1893 bestimmt worden.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 15. April 1894.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergibt sich aus
den folgenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:

8 48. Die nicht bereils von dem Amtsgericht vor—
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstück das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die
Verfüguug über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtang zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 8 44 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
88 48, 50) dem Amisgerichte angemeldet hat.
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht “gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 7 An—
wendung.
8 7. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
zu machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Uebergangs
nicht im Grundbuch eingetragen ist, gegen einen Dritten,
welcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
hat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der
Rückgängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
dekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wieder—
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim—
mungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Sulzbach und Völklingen, den 7. Oktober 1898.
Königliches Amtsgericht.

Auf Grund des 8 3 des Gesetzes über das Grund—
buchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts vom
12. April 1888 (Ges-S. S. 52) wird bekannt gemacht,
daß die Anlegung des Grundbuchs nunmehr auch für
folgende Grundstücke erfolgt ist:
1. im Gemeindebezirk Saarbrücken:
Flur 3 Nr. 2510,24, zu Nr. 266/.3, Flur 13 Nr.
248/ο, 24, 148ο, a7, 160/0, 4a8, zu Nr. 156/38, Flur 14 zu Nr.
is,23 und zu Nr. 8SI.
2. im Gemeindebezirk Clarenthal:
Flur 1 zu Nr. 1078.
3. im Gemeindebezirk Scheidt:
Flur 9 Nr. 288/56.
Saarbrücken, den 23. Dezember 1893.
Königliches Amtsgericht IV.
            
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