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schlußfrist von sehhss Monaten für die zum Bezirke der Amtsgerichte
Völklingen und Saarbrücken gehörigen
Gemeinden Herchenbach und Kleinblittersdorf
auf den 15. Mai 1893 bestimmt worden.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 15. November 1393.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergibt sich aus
folgenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
3 48. Die nicht bereits von dem Amisgericht vor⸗
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstück das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die
Verfüguug über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
Z 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 844 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
(88 48, 50) dem Amisgerichte angemeldet hat.
Z 52. Ueber jede Anmeldung hat das Amtsgericht dem
Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der An—
meldung vor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor
einem früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range
mit einem solchen Rechte einzutragen ist, so ist den betreffen—
den Berechtigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das feinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 7 An—
wendung.
Saarbrücken und Völklingen, 18. Mai 1898.
Königliches Amtsgericht.
Personal-Chronik.
Die katholische Lehrerin Mathilde Diewald zu Groß—⸗
rosseln, Kreis Saarbrücken, ist in dieser Eigenschaft endgültig
bestätigt worden.
Die Stations-Assistenten Jakob Aufmwasfer zu Friedrichs—
thal und Johann Knichel zu Grube Sulzbach sind zu Güter—
Expedienten ernannt worden.
Der Schulamts-Bewerber Balthasar Resch aus Genn⸗
weiler ist an die katholischen Schulen zu Malstatt-Burbach
im Kreise Saarbrücken einstweilig berufen worden.
Die evangelische Lehrerin Margaretha Piwko zu St.
Johann, Kreis Saarbrücken und die katholische Lehrerin
Maria Ueberls zu Völklingen, Kreis Saarbrücken, sind in
dieser Eigenschaft endgültig bestätigt worden.
Der Lehrer Adolf Hoffmann zu Irsch im Kreise Saar—
burg ist an die katholische Schule zu Völklingen im Kreise
Saarbrücken definitiv und
der Schulamts-Bewerber Karl Wagner aus Wiebelskirchen
ist an die evangelische Schule zu Völklingen im Kreise
Saarbrücken einstweilig berufen worden.
Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Vaufende Nummer. 2) Die Vacanz tritt ein: wann? wo
bei welcher Behörde? 3) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be—
zeichnung der Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden
5) Dauer der etwa der Aunfstellung vorangehenden Probezeit
6) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt
7) Betrag der zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge—
haltsabzüge gedeckt werden kann. 8) Einkommen der Stelle
9) Ob Aussicht auf Verbesserungen vorhanden. 10) Bemerkungen
1. 2) sofort, Boppard, Königl. Amtsgericht, 3) Kanzlei—
gehülfe, 4) Rechnen in den 4 Spezies; besonders zuverlässig
in Kanzlei-Arbeiten für Grundbuchsachen, gute und deutliche
Handschrift, sowie Lesen ausgeschriebener Handschriften, 5)
4 Wochen, 6) auf 1 monatige Kündigung, 7) —, 8) 50 bis
60 Mk. monatlich, 9) nein.
2. 2) sofort, Köln, Ober-Bürgermeisteramt, 3) Biblio—
thekdiener bei der Stadtbibliothek, 4) Kollationirung und
Ergänzung sämmtlicher Zeitungen, die Zusammenstellung der
Zeitungsausschnitte, die Broschürungsarbeiten, die stilgerechte
Ausbesserung alter Einbände, die Kontrole der zu vergeben—
den Buchbinderarbeiten, gründliche Ausbildung in Kartonnage—
Arbeiten und Zeitungsbinden; der Bibliothekdiener wird
auch als Kopist verwendet, 5) 1922 Monate, 6) auf gegen—
seitige 3monatige Kündigung, jedoch mit Pensionsberechtigung
und Anfspruch auf Witwen- und Waisenversorgung, 7) —,
8) 1200 Mk. jährlich. 9) das Einkommen steigt von 2 zu
2 Jahren um je 100 Mk. bis zum Höchstbetrage don 1900 Mk.
10) selbstgeschriebene Bewerbungen, denen Zeugnisse und ein
selbstgefertigter Lebenslauf beizufügen sind, müssen bis zum
7. Juli d. J. eingereicht werden; Vewerber dürfen nicht
über 35 Jahre alt sein.
3. 2) 15. Juni 18983, Köln (Khein), Kaiserl. Bahn—
postamt 24, 3) Vostschaffner, 4) Elementarschulbildung, 5)
6 Monate, 6) auf 4wöchige Kundigung, 7) 400 Mtk., kann
durch Gehaltsabzüge gedeckt werden, 8) 900 Mk. Gehalt
und 180 Mk. Wohnungsgeldzuschuß jährlich, 9) das Gehalt
steigt bis 1500 Mk. jährlich, 10) Bewerbungen sind an die
Kaiserl. Ober⸗Postdirektion Köln (Rhein) zu richten.
4. 2) 1. Juli 1893. St. Johann a. S., Stadt
St. Johann a. S., 8) Schutzmann, 4) rüstig, energisch,
gesund, kräftig und im Stande, schriftliche Anzeigen selbst—
ständig zu erstatten, 5) 6 Monate, 6) auf jederzeitige
145 jährige Kundigung, 7) keine, 8) 1000 Mtk. Gehalt und
180 Pik. Wohnungsgeld, sowie freie Dienstkleidung, 9 ja,
das Einkommen steigt von 2 zu 2 Jahren um 100 Mk
bis zum Höchstgehalt von 1500 Mk., 10) die Stelle ist
pensionsberechtigt.
Saarbrücken, den 12. Juni 1893
Der Königliche Landrath, Bake