35
Wahlbezirk.
4Ort Obervölklingen.
5
Gemeinde Fürstenhausen.
2
J
Gemeinde Wehrden.
7
Gemeinde Geislautern.
Wahlvorsteher.
Bezirks⸗Vorsteh. Richard
Schmidt zu Obervölkling.
Bem.Vorsteher Heinrich
Raspiller zu Fenne.
Lehrer Philipp Röller
zu Wehrden.
Bem.-Vorst. L. Schröder
zu Geislautern.
Stellvertreter
des
Wahlvorstehers.
Glashüttenbesitzer
Albrecht Korn zu Ober—
völklingen.
Stellvertretender Gem.⸗
Vorsteher Heinr. Reutler
zu Fürstenhausen.
Bem.⸗Vorsteher Georg
Schreiner zu Wehrden.
Ackerer Ludwig Schneider
zu Geislautern.
Wahllokal.
Saal der 2. kath. Schul—
klasse zu Ober-Völklingen.
Saal der evang. Schule
im alten Schulhause zu
Fürstenhansen.
Unterer Saal im Schul⸗
hause an der Saar zu
Wehrden.
Gemeindesaal im alten
Schulhause zu Geis—
lautern.
Vorstehende Nachweisung wird hiermit in Gemäßheit des 8 8 des Reglements vom 28. Mai 1870 zur Aus—
führung des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Tag der
Wahl auf Donnerstag, den 15. Juni 1893 festgesetzt ist, sowoie daß die Wahl um 10 Uhr Morgens beginnt und
Nachmittags um 6 Uhr geschlossen wird.
Saarbrücken, den 29. Mai 1893.
Unter Hinweis auf die vorstehende Veröffentlichung werden die Herren Bürgermeister ersucht, für die durch 88
des Reglements vom 28. Mai 1870 vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung, der Abgrenzung der Wahlbezirke
1. s. we bis zum 3. Juni d. Is. Sorge zu tragen, und. daß solches geschehen, auf den Wählerlisten durch den Gemeinde—
vorstand bescheinigen zu lassen.
Auch sind die am 22. Tage nach dem Beginn der Auslegung mit der Unterschrift des Gemeindevorstandes ab—
chließenden Wählerlisten mit der Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen und die
durch 82 des Wahlreglements vorgeschriebene Bekanntmachung in Betreff der Auslegung erfolgt ist. Bei Berichtigungen
der Wählerlisten find die Gründe am Rande der Liste zu bemerken; ferner ist nicht zu verabsäumen, die Duplikate der
Wählerlisten mit der amtlichen Bescheinigung der Uebereinstimmung mit dem Haupt-Exemplare zu versehen.
Den Herrn Wahlvorstehern ist unter Zustellung des zweiten Exemplars der Wählerlisten und des Formulars zum
Wahlprotokolle diese Nummer des Kreisblattes Seitens der Herren Bürgermeister mit dem Ersuchen vorzulegen, das ihnen
übertragene Amt zu übernehmen und sich hierbei die genaueste Beachtung der 88 9 bis 13 des Wahlgesetzes und der 889
his 22 des Wahlreglements angelegen sein zu lassen, da der gesammte Wahlakt durch die Verletzung einer wesentlichen
Förmlichkeit nichtig werden kann, z. B. wenn während der Wahlhandlung nicht immer mindestens drei Mitglieder des
Wahlvorstandes im Wahllokale anwesend sind, oder wenn der Wahlvorsteher und der Protokollführer gleichzeitig das Wahl—
lokal verlassen, oder bei der Wahlhandlung einschließlich der Ermittelung des Wahlergebnisses die Oeffentlichkeit aus—
geschlossen wird.
Auch ist darauf zu achten, daß die Wählerlisten und die Gegenlisten die Unterschriften des gesammten Wahl—
vorstandes erhalten und die ungültig erklärten Stimmzettel dem Protokolle beigefügt und mit fortlaufenden Nummern ver—
ehen werden, sowie daß die Gründe angegeben werden, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt ist.
Schließlich ersuche ich die Herren Wahlvorsteher ergebenst, die Wahlprotokolle mit sämmtlichen zugehörigen Schrift—
tücken ungesäumt, und so zeitig mir einzureichen, daß dieselben noch im Laufe des Freitag, des 16. Juni d. Is. in meine
dände gelangen.
Saarbrücken, den 29. Mai 1898.
Der Wahlkommissarius des fünften Wahlkreises — Kreis Saarbrücken.
Bake, Könial. Landrath.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.
bolizeiverordnung das Auflassen ausländischer Brieftauben betreffend
Auf Grund der 88 137, 189 und 140 des Gesetzes
iber die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883
GeS S. 195) und der 886, 12 und 15 des Gesetzes über
ie Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.⸗S S. 265)
did r den Umfang des Regierunasbezirks Trier verordnet
yas folot:
F§ 1. Das Auflassen ausländischer Brieftauben ist ver—
boten.
8 2. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden,
sofern nach den allgemeinen Strafbestimmungen nicht eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe bis zu 60
Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
8 3. Die Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft.
Trier, den 17. Mai 1898.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppbpe