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den Kreis Saarbrücken. F
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 38.
Montag, den 16. Januar
1893.
oder bekannt gemachten besonderen Anordnungen wird auf
nachstehende Polizeiverordnung verwiesen.
Berlin, den 25. Dezember 1892.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
Thielen.
Polizei⸗Verordnung.
Unter Bezugnahme auf vorstehende Bekanntmachung
dom heutigen Tage, betreffend des Inkrafttreten der in
Nummer 36 des Reichsgesetzblattes veröffentlichen Betriebs—
ordnung für die Haupteisenbahnen und der Bahnordtung
für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, werden fämmtliche
von mir oder von Königlich Preußischen Regierungen in
Ergänzung der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen unter—
Jeordneter Bedeutung vom 12. Januar 1878 auf Grund
des 8 45 derselben zur Sicherung des Betriebes für einzelne
Bahnen dieser Art erlassenen oder bekannt gegebenen Polizei⸗
Verordnungen hierdurch mit Wirkung vom J. Januat 1898
aufgehoben.
Mit Bezug auf 8 136 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 (G.-S. S. 185 ff.)
wird diese Polizeiverordnung hierdurch zur öffentlichen Kennt—
niß gebracht.
Berlin, den 25. Dezember 1892.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten.
Thieben.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
An Stelle des in der Nummer 50 des Centralblattes
für das Deutsche Reich vom 11. Dezember 1885 veröffent⸗
lichten Bahnpolizeireglements für die Eisenbahnen Deutsch—
lands vom 80. November 1885 tritt vom 1. Januar 1893
ab die vom Bundesrate auf Grund der Artikel 42 und 43
der Reichsverfassung in Form einer für das gesamte Reichs—
gebiet gültigen bahnpolizeilichen Verordnung erlassene und
durch Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 5. Juli
1892 in Nr. 36 des Reichsgesetzblattes veröffentlichte Be—
triebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands.
In gleichem tritt von demselben Zeitpunkte ab an Stelle
der in Nr. 24 des Centralblattes für das Deutsche Reich
dom 14. Juni 1878 veröffentlichten Bahnordnnng für
Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni
1878 die ebenfalls in Nummer 36 des Reichsgesetzblattes
als Polizeiverordnung bekannt gemachte Bahnordnung für
die Nebeneisenbahnen Deutschlands.
Die bezeichnete Betriebsordnung findet vom Zeitpunkte
hres Inkrafttretens ab ohne Weiteres auf alle dem oöͤffent—
lichen Verkehre dienenden Eisenbahnen Deutschlands mit
Ausnahme derjenigen Unwendung, welche durch gesetzliche
Bestimmung oder die für dieselben ertheilten Konjessionen
als Bahnen untergeordneter Bedeutung begründet oder durch
eine von der zuständigen Landesaufsichtsdehörde unter Zu—
stimmung des Reichseisendahnamts getroffene Verfügung der
Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Be—
deutung bereits unterworfen worden sind, sowse auf diejeni—
zen, welche in Zukunst durch Gesetz oder Konzession als
Nebeneisenbahnen begründet oder durch Verfügung der
bezeichneten Art der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen
Deutschlands unterworfen werden. Für die hiernach der
Betriebsordnung nicht unterstehenden Eisenbahnen tritt nach
dem 1. Januar 1893 von dem Zeitpunkte ihrer Betriebs
erbffnung ab, ohne Weiteres die Bahnordnung für die Neben—
eisenbahnen Deutschlands in Kraft. Ihre Unterstellung unter
diese Bahnordnung durch Polizeiverordnung findet in
Zukunft nicht mehr statt. Die auf Grund des“8 48 der—
selben behufs Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des
Bahngebiets und bei der Beförderung von Personen und
Sachen neben den Vorschriften des 8 44 etwa besonders zu
erlassenden, der Strafvorschrift des 8 458 unterliegenden
allgemeinen Anordnungen der Bahnverwaltung werden durch
Aushang in den Warieräumen nach Maßgabe des 8 46 der
Bahnordnung bekannt gegeben werden.
In Betreff der Aufhebung der in Gemäßheit des 8§
48 der Bahnordnung fur Deutsche Eisenbahnen untergeord⸗
neter Bedeutung im Wege der Polizeiverordnung getroffenen
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe V zu den
32*saigen Niederschlesischen Zweigbahn-Prioritäts-Obligationen der
Oberschlesischen Eisenbahn und der Zinsscheine Reihe V zu den
414,0igen Partial-Obligationen der Homburger Eisenbahn von 1861.
Die Zinsscheine Reihe VNr. 1 bis 10 zu den 31 60igen
Niederschlesischen Zweigbahn-Prioritäts-Obligationen der Ober—
schlesischen Eisenbahn über die Zinsen für die Zeit vom
l1. Januar 18983 bis 81. Dezember 1897, nebst den An—
weisungen zur Abhebung der folgenden Reihe, sowie die Zins—
scheine Reihe V Nr. 1bis 16 zu den 41 6s0igen Partial⸗
Obligationen der Homburger Eifenbahn von 1861 über die
Zinsen für die Zeit vom J. Januar 1893 bis 31. Dezember
1900 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden
Reihe werden vom 5. Dezember d. Is. ab von der Kontrolle
der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92,94 unten
links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der
Sonn⸗- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden
Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungshauptkassen,
sowie in Frankfurt a / M. durch die Kreiskasse bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
vat derselben versönlich oder durch einen Beguftraaten di—