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den Kreis Saarbrücken.
Kr eis⸗
Amtliches Anzeigeblatt für
Ir. 14.
Montag, den 3. April
1893.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Vräsidenten.
Warnung vor dem Genusse und der Anwendung ron Eis,
welches aus einem mit Cholerakeimen verseuchten oder der
Verseuchung verdächtigen Gewässer stammt.
Es ist wissenschaftlich festgestellt, daß die Keime der
Tholera im Eise, selbst bei starker Kälte, lange Zeit lebensfähig
bleiben, und es sind daher mit dem unvorsichtigen
Bebrauch von Eis, welches aus verseuchtem Wasser genommen
worden ist, Gefahren verbunden. Insbesondere kann der
Benuß von Nahrungs- und Genußmitteln, Speisen oder
Betränken, welche derartiges Eis enthalten, oder mit dem—
elben in Berührung gekommen sind, Erkrankungen an Cholera
in demselben Grade hervorrufen, wie die Benutzung un—
gefrorenen verseuchten Wassers.
Vor dem Genusse und der Anwendung solchen Waffers
vird daher hierdurch ausdrücklich gewarnt.
Trier, den 18. März 1893.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppbpe
Gesetze vom 18. Juni 1884 (G.«S. S. 305) erforderliche
Prüfungszeugniß zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit
aufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor diesem Tage bei dem
Vorsitzenden der Prüfungsbehörde, dem Königl. De—
partementsthierarzt Pech hier, unter Einreichung des
Geburtsscheins, etwaiger Zeuonisse über die erlangte
gewerbliche Ausbildung, sowie unter Einsendung der
Prüfungsgebühr von zehn Mk. sich zur Präfung zu
melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
der Stunde und der Oertlichkeit der Prüfung durch den
Herrn Vorsitzenden der Prüfungsbehörde.
Zugleich wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung
vom 8. Februar 1890 J. A. 922 darauf aufmerksam gemacht,
daß der nächste Lehrgang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede
am 4. April d. Is. beginnt.
Trier, den 15. März 1893.
Der Regierungs-Präsident von Heppe.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Nachweisung
der seitens der Gemeinden zu entrichtenden Beiträge zur
Elementarlehrer⸗, Wittwen- und Waisenpenfionskasse
pro 1898494.
Nachdem die während des letzten Auftretens der Cholera
zewonnenen Erfahrungen dargethan haben, daß mit der
Fin⸗ und Durchfuhr von Hadern und Lumpen aller Art,
Obst, frischem Gemüse, Butter und sogenanntem Weichkäse
aus von Cholera befallenen Ländern eine nur verhältniß—
mäßig geringfügige Gefahr verbunden ist, und daß sich der
etzteren auch ohne Hemmung des Verkehrs in wirksamer
Weise entgegentreten läßt, wird die durch besondere NRummer
des Amtsblattes vom 80. Juli 1892 erlafsene Bekannt—
machung, betreffend das Verbot der Ein- und Durchfuhr
don gebrauchter Leib- und Bettwäsche u. s. w. aus Rußland
auf Anweisung der Herren Minister des Innern und der
zeistlichen, Unterrichtss und Medizinal-Angelegenheiten hier—
durch außer Kraft gesetzt.
Auf die Ein- und Durchfuhr gebrauchter Kleider, sowie
gebrauchter Leib- und Bettwäsche erstreckt sich die Aufhebung
des Verbotes indessen nicht.
Trier, den 13. März 1898
Der Regierungs Präsident.
von Heppe.
Bekanntimachung, die Prüfung der Hufschmiede betreffend.
Von der Prüfungsbehörde für Hufschmiede (Amtsblattbekanntmachung
vom 11. April 1885 S. 120) ist
eine Prüfung
auf den 25. Mai 1893
anberaumt worden.
Alle Hufschmiede, welche den selbstständigen Betrieb des
dufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
M
Bürgermeisterei:
Vorhandene
Lehrerstellen
Jahree beitrag
der Gemeinden
pro Lehrerstelle
12 Mk.
Saarbrücken
St. Johann.
Malstatt-Burback
St. Arnual
Bischmisheim
Dudweiler.
Friedrichsthal
BHersweiler ..
Zeusweiler..
leinblittersdorf
dudweiler.
Püttlingeu.
Sellerbach.
sZulzbach
Vöklingen
Turatorium der Gewerbevor⸗
schule.
8Zusammen
19
29
27
9
15
25
12
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29
228
348
324
108
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96
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12 144
18 216
16 192
26 312
25 300
9
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6
7
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15
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84
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