Die bei der Umlegung der Verbands-Ausgaben den
Kassen angerechneten Beträge der Vorschüsse sind als end—
gültig verausgabt in diejenigen Spalten des Einnahme—
und Ausgabebuchs — vergl. oben II C — aufzunehmen,
welche für die einzelnen betreffenden Ausgabeposten bestimmt
sind (vergl. Ziffern 6, 7, 14 ⁊c. unter „b. Ausgaben“ des
Vordrucks II Ziffer IJ).
Der am Schlusse des Rechnungsjahres nicht in An—
rechnung gekommene Betrag der Vorschüsse ist in dem
Rechnungsabschlusse (Vordruck IJ Ziffer D) in der zu
‚c. Abschluß“ vorgesehenen Bemerkung unter 1 als zu dem
dassenbestand gehörig nachzuweisen
Diejenigen Kassen, welche gemäß 88 112 ff. des Ge—
etzes vom 22. Juni 1889 Geschäfte der Invaliditäts- und
Altersversicherung besorgen, haben Folgendes zu beachten:
Wenn den Kassen der erforderliche Vorrath an Marken
»on der Versicherungsanstalt nicht zur Verfügung
gestellt wird, so sind die aus den Kassenbeständen zum
Ankauf von Marken geleisteten Vorschüsse und die
durch Vereinnahmung von Beiträgen erfolgenden Er—
tattungen in einem besonderen Vorschußkonto zu
huchen. Der am Schlusse des Rechnungsiahres sich
ergebende Mehrbetrag dieser Vorschüsse, dessen Werth
in dem Bestande an noch nicht ausgegebenen Marken
borhanden sein muß, ist in dem Rechnungsabjschlusse
Vordruck I Ziffer h) in der zu „c. Abschluß“ vor—
gesehenen Bemerkung unter 2 als zu dem Kassen—
bestand gehörig nachzuweisen.
Wenn dagegen den Kassen der erforderliche Vor—
rath an Marken von der Versicherungsaustalt zur
Verfügung gestellt wird, so sind die gelieferten
Markenbestände, die Einnahmen an erhobenen Bei—
trägen und die durch Abführung der Beiträge an die
Versicherungsanstalt (mittelst Ankaufs von Marken
hei den Postanstalten ꝛc.) erwachsenden Ausgaben ge—
jsondert zu buchen und zu verrechnen; der Abschluß
dieser Rechnung findet in dem Rechnungsabschlusse
Vordruck II Ziffer I) keine Berücksichtigung.
Die Verwaltungsausgaben, welche durch Geschäfte für
die Invaliditäts- und Altersversicherung (Erhebung
der Beiträge, Ausstellung und Umtausch der Quittungs—
karten ꝛc. entstehen, sind in dem Einnahme- und
Ausgabebuch — vergl. oben IIC — unter die „per—
önlichen“ und die „ächlichen Verwaltiungsausgaben“
aufzunehmen und dabei, soweit sie aus den allgemeinen
Verwaltungsausgaben ausgeschieden werden können,
uls besondere Posten aufzuführen (vergl. Ziffer 13
anter „b. Ausgaben“ des Vordrucks II Ziffer I).
Die aus Anlaß jener Geschäfte etwa erwachsenden
Einnahmen (Vergütungen der Versicherungsanstalten ꝛc.)
sind in dem Einnahme- und Ausgabebuch unter die
„sonstigen Einnahmen“ aufzunehmen und dabei als
besonderer Posten aufzuführen (vergl. Ziffer 13 unter
„a. Einnahmen“ des Vordrucks II Ziffer I).
Die sorgfältige Beachtung der vorstehenden Vorschriften
ist von den Aufsichtsbehörden und deren Beauftragten
ttrengstens zu überwachen: insbesondere wird denselben die
Vornahme von regelmäßigen Revisionen der Buchführung
zur Pflicht gemacht. Ueber das Ergebnis der Revisionen
sind schriftliche Verhandlungen aufzunehmen, welche mit den
gemäß 8 41 des Krankenversicherungsgesetzes einzureichenden
Uebersichten und Rechnungsabschlüssen hier vorzulegen sind.
Zur Herstellung der Gleichmäßigkeit wird den ein—
geschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften
exrichteten Hülfskassen empfohlen, ihre Rechnungsführung
benfalls den vorstehenden Bestimmungen entsprechend ein—
zurichten.
Trier, den 4. März 1893.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Der Herr Ober-Präsident hat durch Erlaß vom 21.
Dezember v. Is. dem Kirchenvorstande der katholischen
Pfarrgemeinde Theley im FKreise Ottweiler die Erlaubniß
zrtheilt, behufs Aufbringung der Mittel für den Neuvau
der katholischen Kirche daselbst, eine Hmussammlung bei
den katholischen Bewohnerun ver Regierungsbezirke Trier
und Koblenz in dem Zreitraum vom 1. Janunar bis 31.
Dezember v. Is. durch Abgeordnete aus der genannten
Bemeinde adhatten zu lassen.
Mit der Abhaltung dieser Haussammlung sind folgende
Versonen beauftragt worden:
J. Johann Dewes, Vater und Sohn,
2. Nikolaus Gomhert,
3 Jakob Graf,
4. Johann Hermann,
5. Johann Haupert,
6. lichel Haupert,
7. Johann Peter, Schuster,
8. Peter Peter, Schuster,
ämmtlich zu Theley wohnhaft,
9. Michel Lermen zu Bärhof,
10. Michel Meyer zu Ziegelhütte,
beidẽ zur Pfarrei Theley gehörig.
Trier, den 5. März 1893.
Der Regierungs-Präsident.
von Hepve—
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
dieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
oon Pferdefutter und Streu maßgebenden Durchschnitte der höchsten
Tagespreise, einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert,
für den Monat Februar 1893
*
2
*
8
—
*
2c2
Namen
der Marktorte bezw.
Lieferungsverbände.
Es sind zu zahlen
für 100 Kiloar.
u Stroh
— ——2
St. Johann —Saarbrücken »34311 os 6 72
2 Saarlouis 116164 10 501 6 72
Trier, den 7. März 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung, betreffend die Aufräumung der Rückstände vor
dem Kassenabschlusse des Rechnungsjahres.
Vor dem bevorstehenden Kassen Abschlusse des Rech—
nungsjahres werden sfämmtliche zu unserem Geschäftsbereich
zjehörenden Kassen insbesondere die Steuer- und Focrstkassen
rinnert, die etwaigen Etunahme-Rückstände aus früheren