in dem Krankenbuche nur in der Weise vermerkt
werden, daß eine Vermengung mit den unter 1W und2
vorgeschriebenen Eintragungen nicht zu besorgen ist.
O. Einnahme- und Ausgabebuch.
Das Buch ist in Einnahme und Ausgabe mit einer
Spalten-Einrichtung zu versehen, welche den Ziffern
unter Einnahme und Ausgabe des Vordrucks II
Rechnungsabschluß), J (Kassenrechnung) entspricht.
In das Buch sind alle Einnahmen und Ausgaben
fortlaufend in der Weise einzutragen, daß der Betrag
derselben je nach der Art der Einnahme oder Aus—
zjabe in der entsprechenden Spalte ausgeworfen wird.
Finnahmen und Ausgaben, welche aus den Vorjahren
jerrühren, sind nicht als Rest-Einnahmen oder -Aus—
zaben zu buchen, sondern in derjenigen Spalte aus—
zuwerfen, in welche sie ihrer Art nach gehören.
Das Buch beginnt mit dem 1. Januar jedes Rech—
nungsjahres und wird am Ende des Monats Januar
des folgenden Jahres für das vorhergehende Kalender—
jahr unter Beachtung der folgenden Bestimmungen
abgeschlossen. Die Einnahmen und Ausgaben im
Peonat Januar d olgenden Jahres serstmalig des
Jahres 1893) sind soweit sie aus dem abgelaufenen
Rechnungsjahr herruhren, noch in das Buch für das
letztere aufzunehmen. Dagegen sind die in diesem
Monat eingehenden Einnahmen, welche gaus dem be—
jonnenen neuen echnungsjahr herrühren, sowie die
das neue Rechnungsjahr betreffenden Ausgaben in das
ür dieses zu führende Buch einzutragen.
In das Buch sind lediglich die wirklich der Kasse
zugeflossenen Einnahmen (eingezahlten Beträge) und
die wirklich geleisteten Ausgaben (ausgezahlten Be—
träge) einzutragen. Es ist jedoch durch geeignete, dem
Ermessen der Kassenvorstände überlassene Einrichtungen
dafür Sorge zu tragen, daß außer dem aus dem
Finnahme- und Ausgabebuche sich ergebende, durch
regelmäßige Abschlüsse festzustellenden wirklichen
Stande der Kasse, ferner auch der Soll-Betrag
der Einnahmen und Ausgaben im Ganzen und im
Einzelnen, sowie die Höhe der vorhandenen einzelnen
Rückstände jederzeit sofort ersehen werden kann. Es
empfiehlt sich zu diesem Zwecke, die Führung be—
onderer Hebelisten bezw. Kontobücher (und zugehoͤriger
ummarischer Auszüge) sowie die Einrichtung von
Rückstandsverzeichnissen (Mahnbüchern), welche in
regelmäßigen Fristen auf den Stand der Gegenwart
zu ergänzen sind.
Von dem Kassenvorstande ist — nöthigenfalls an der
Hand besonderer seinerseits zu führender Kontroll—
register — gewissenhaft zu überwachen, daß der
Kassenführer die ihm zur Einziehung bezw. Veraus—
gabung überwiesenen Beträge in seinen Büchern voll⸗
tändig und richtig nachweist. Wegen der Haftbarkeit
der Vorstandsmitglieder wird auf 8 42 des Kranken⸗
versicherungsgesetzes hingewiesen.
D. Vermögensrechnung.
Als Grundlage der Vermögensrechnung ist in das
dafür bestimmte Buch bei Beginn des Rechnungsjahres
1893 ein Nachweis des gesammten nach dem Abschlusse
im 31. Dezember 1892 vorhandenen Vermögens und
4
3.
3J.
der Vertheilung desselben in seine verschiedenen Be⸗
standtheile unter Zugrundelegung des Vordrucks II
rpechsinhh II (Vermögensausweis) aufzu—
nehmen.
Im Laufe jedes Rechnungsjahres sind die eintretenden
Ab- und Zugänge der Aktiva und Passiva einzutragen
3. Nach Abschluß des Einnahme- und Ausgabebuchs
für das abgelaufene Rechnungsjahr — vergl. oben 034 —
ist unter Zugrundelegung des Vordrucks II Ziffer II eine
Vergleichung des Bestandes des Vermögens am Schlusse
des Rechnungsjahres mit demjenigen des Vorjahres und
seiner Vertheilung auf die verschiedenen Bestandtheile des
Vermögens aufzunehmen.
4. Die Vertheilung des verfügbaren Aktivvermögens
(Vordruck I1 Ziffer IIA 1a und bseauf die unter B I,
2, 3 des Vordrucks II Ziffer I1 aufgeführten Bestandtheile
ist nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:
ay Als Stammvermögen sind nur solche Vermögenstheile
zu buchen, von welchen nur die Erträge für die
Zwecke der Kasse verwendet werden duͤrfen, der
Grundstock aber unvermindert erhalten bleiben muß.
Nach 8 29 Absatz 2 und 8 33 Absatz 2 des Kranken—
versicherungsgesetzes dürfen die Ueberschüfse der Ein—
nahmen über die Ausgaben der Kasse — abgesehen
von der Bildung des Reservefonds — nicht zur Ver—
mögensansammlung verwendet werden. Es ist daher
unzulässig, aus solchen Ueberschüussen ein Stamm—
vermögen oder ein sonstiges neben dem Reservefonds
bestehendes Vermögen zu bilden. Als Stammvermögen
ist demnach nur solches Vermögen zu buchen, welches
der Kasse aus besonderen Zuwendungen (tiftungen,
Vermächtnissen, Geschenken) mit der Bestimmung zu—
geflossen ist, daß nur seine Erträge für die Zwecke
der Kasse verwendet werden sollen.
Alles übrige angesammelte Vermögen ist, soweit es
nicht als Betriebsmittel für die Deckung der
laufenden Ausgaben baar oder in jederzeit verwerth—
baren Papieren (Sparkassenbüchern, Bankeinlagen ꝛc.)
bereit zu halten, dem Reservefonds zu überweisen
ist, welcher bestimmt ist, etwaige im Laufe des Rech—
nungsjahres durch unvorhergesehene Einnahmeausfälle
oder Mehrausgaben (3. B. bei Epidemien) entstehende
Fehlbeträge zu decken.
Auch die beim Jahresabschluß sich ergebenden Ueber—
schüsse der Betriebsrechnung sind, soweit sie nicht für
den Betriebsfonds in Anspruch genommen werden,
dem Reservefonds zu überweisen, auch wenn sie den
im 882 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes
sfestgestellten Mindestbetrag (ein Zehntel des Jahres—
hetrages der Kassenbeiträge) übersteigen.
Vor der Aufstellung der Vergleichung des Vermögens—
bestandes (vergl. D 3 oben) ist festzustellen, wie hoch
der Betriebsfonds für das neue Rechnungsjahr zu
bemessen und wieviel folgeweise dem Reservefonds zu
überweisen ist. Dabei sind die Betriebsmittel nicht
höher zu bemessen als erforderlich, um die jederzeitige
Deckung der nothwendigen laufenden Ausgaben sicher
zu stellen.
Diejenigen Kassen, welche einem gemäß 88 46, 466
des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Kassenverbande
angehören, haben über etwaige Vorschüsse, welche sie au
Brund des 8 46 Absatz 4 a. a. O. zur Verbandskass⸗
leisten, ein besonderes Vorschuß-Conto zu führen.