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eden Montag.
Saarbrücker
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den Kreis Saarbrücken.
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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Vr. 12.
Montag, den 20. Mãrz
1893.
b. bei denjenigen Kafsen, bei welchen Beiträge und
Leistungen nach Lohnklafsen verschieden bemessen werden,
(8 20 des Gesetzes) die Angabe des Lohnes,
bvezw. der Klasse und die in dieser Beziehung ein—
tretenden Veränderungen,
bei denjenigen Kafsen, bei welchen Beiträge und
Leistungen für erwachsene und jugendliche Kassen—
mitglieder verschieden bemessen werden, die Angabe
des Alters (Geburtsjahres und -Tages),
bei solchen Kassen, welche auch den Familienangehörigen
der Mitglieder eine Unterstützung gewähren:
eine Angabe über die vorhandenen
Angehörigenc.
Nach Umständen werden in dem Mitgliederverzeichnifse
ferner einzutragen sein:
Angaben über etwaige Doppelversicherung,
Zugehörigkeit des Mitgliedes zu einer eingeschriebenen
Hülfskafse ꝛc.
fonstige für das Versicherungsverhältniß
und die Gewährung der Unterstützungen
wichtige Bermerke (z. B. daß und wann ein
Mitglied die Kasse durch eine mit dem Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung
geschädigt hat, F 2620 Ziffer 2 des Gesetzes).
Die Eintragung der Namen in dem Mitgliederver—
zeichnifse können sowohl in der Reihenfolge nach den Anfangs-»uchstaben
als auch nach Maßgabe der Beschäftigungsart,
»der des Wohnorts, oder in sonstiger übersichtlicher Weise
zeordnet werden. Auch ist es bei Orts- und Innungs—
frankenkassen zulässig, daß für die bei den einzelnen Arbeit—
zebern beschäftigten Kafsenmitglieder je eine besondere Ab⸗
theilung eingerichtet oder ein selbstständiges Verzeichniß
zeführt wird. In diesem Falle muß aber noch ein zu—
jammenfassendes Hauptverzeichniß der einzelnen Mitglieder—
Abtheilungen angelegt und regelmäßig berichtigt werden,
damit jederzeit der gesammte Mitaliederbestand der Kasse
ersehen werden kann.
B. Das Krankenbuch.
1. In das Krankenbuch ist jeder Erkrankungsfall ein—
zutragen, für welchen Krankengeld oder Verpflegungs—
kosten an Krankenhäuser oder Ersatzleistungen für
gewährte Krankcnunterstützung zu zahlen ist (vergl.
Ziffern 3, 6, 8 unter „b. Ausgahen“ des Vordrucks II
für den Rechnungsabschluß Seite 60 der besonderen
Umtsblattnummer vom 24. Januar 1893).
Aus dem Krankenbuche muß Beginn und Ende
des Zeitraumes ersichtlich sein, für welche die unter
Ziffer 1 bezeichneten Zahlungen zu leisten waren.
Solche Erkrankungsfälle, für welche keine Rüfwendungen
der unter Ziffer 1 bezeichneten Art erfolat sind. dürfen
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Borschriften über die Art und Form der Rechnungsführung
bei den Krankenkassen.
Unter Aufhebung der in Nr. 48 des Amtsblattes von
1887 veröffentlichten Vorschriften vom 28. November 1887
werden hierdurch für die Art und Form der Rechnungs⸗
ührung bei den Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau⸗— und
Innungs-Krankenkassen auf Grund der 88 41 Abs. 2, 64,
72 und 73 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juli 1888
in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 die nach—
folgenden anderweiten Bestimmungen mit der Maßgabe er—
assen, daß dieselben schon für die Zeit vom 1. Januar
d. Is. ab Gültigkeit haben.
J. Der Rechnungsführung ist das Kalenderjahr zu Grunde
zu legen.
II. die Kassen haben zu führen:
A. ein Mitgliederverzeichniß,
B. ein Krankenbuch,
. ein Einnahme- und Ausgabebuch,
D. eine Vermögensrechnung.
Insoweit diese Bücher für die Geschäftsführung einzelner
Kassen nicht ausreichend erscheinen, ist es den letzteren über—
lsassen, die für den gedachten Zweck ferner erforderlichen
hilfsbücher anzulegen oder durch die nachstehend näher ge—
regelte Einrichtung der ebengenannten Bücher dem Bedürfnisse
entsprechend zu erweitern. So kann z. B. statt des Ein—
nahme⸗ und Ausgabebuches ein Kassentagebuch und ein Haupt—
huch (mit der für das Einnahme- und Ausgabebuch der
betreffenden Kassenart vorgeschriebenen Spalteneinrichtung)
zeführt werden. Auch ist es zulässig, an Stelle des Ein—
nahme- und Ausgabebuches zwei Bücher für Einnahmen—
und Ausgqaben getrennt zu führen.
A. Mitgliederverzeichniß.
Das Mitgliederverzeichniß, in welches sämmtliche Mit—
glieder getrennt nach männlichen und weiblichen einzutragen
ind, muß für jedes Mitglied ergeben:
b. den Tag des Eintritts,
2. den Tag des Ausscheidens,
3. wenn das Ausscheiden durch Tod des Mitgliedes
erfolgt ist, eine Angabe hierüber,
bei Krankenkassen mit verschiedenen Gefahrenklassen
622 Abs. 3 des Gesetzes) die Zugehörigkeit der
Htitglieder zu den einzelnen Gefahrenklaässen.
Außerdem muß das Mitgliederverzeichniß je nach der
Art der betreffenden Kasse zweckmäßig noch folgende An—
jaben enthalten:
1. bei den Orts- und Innungskrankenkassen: den Namen
des Arbeitgebers