Grundstück das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
velche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die
Verfüguug über dasselbe beschräukendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 8 44 Nr. 4 vor UÄblauf der Ausschlußfrist
88 48, 50) dem Amisgerichte angemeldet hat.
8 52. Ueder jede Anmeldung hat das Amtsgericht dem
Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der An—
meldung vor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor
einem früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range
mit einem solchen Rechte einzutragen ist, so ist den betreffen⸗
den Berechtigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das seinige angemeldet und demnächst eingetragen find, verliert
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsübergange—
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersier
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 87 UAn
wendung.
Sulzbach, den 22. September 1892.
Königliches Amtsgericht.
Die Bekanntmachnngen für kleinere Genossenschaften
erfolgen für den hiesigen Amtsgerichtsbezirk für das Jahr
1893 außer dem Reichsanzeiger noch in der Saarbrücken
Zeitung.
Völklingen, den 15. Dezember 1892.
Königliches Amtsgericht.
Der aufsichtsführende Amtsrichter.
gez. Magnus.
Auf Grund des 8 43 des Gesetzes über das Grund—
buchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts vom
12. April 1888 wird hierdurch bekannt gemacht, daß die
Anlegung des Grundbuches für die Gemeinde Kirschho!
begonnen hat.
Sulzbach, den 17. Dezember 1892.
Königliches Amtsgericht IL.
Personal-Chronik.
Die Schulamts-Bewerberin Bertha Grein aus Gers—
weiler ist an die katholische Schule zu Schoendorf im Land—
Kreise Trier einstweilig berufen worden.
Saarbrücken, den 9. Januar 1893.
Der Königliche Landrath, Bake.
Deffentlicher Anzeiger.
*
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dos Spozialtarifs II
Ahb IL. Härz 1891.
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