)
hörenden Kassen insbesondere die Steuer- und Forstkassen
rinnert, die etwaigen Einnahme-Rückstände aus früheren
Jahren ohne Verzug und die Gefälle des laufenden Rechnungs—
sahres zur Verfallzeit, einzuziehen und die erhobenen Be—
räge an die vorgesetzte Kafse abzuführen, die als unein—
ziehbar sich herausstellenden Beträge aber zu den vorge—
schriebenen Fristen zur Niederschlagung anzumelden.
Zugleich erinnern wir diejenigen Personen, welche, an
die Königlichen Kassen Zahlungen zu leisten haben, solche
zur Vermeidung von Zwangsmaßregeln rechtzeitig abzuführen
und fordern ouch sämmtliche Beamten, Ruhegehaltsempfänger
und sonstige Empfangs-Berechtigte auf, die für das laufende
Rechnungssahr ihnen zustehenden festen Beträge zur Ver—
allzeit bei den betreffenden Königlichen Kassen zu erheben,
sowie alle diejenigen, welche bei den uns untergeordneten
sKassen Gebühren für amtliche Verrichtungen zu beziehen
oder Forderungen für Lieferungen u. dergl. zu machen haben,
deranlaßt werden, deren Auszahlung bis spätestens den
10. April d. J. in vorschriftsmäßiger Weise in Antrag zu
bringen, widrigenfalls die Anweisung derselben bis nach
Beendigung der Kassen-Abschlußarbeiten des Rechnungsjahres
(18. Mai) ausgesetzt werden muß.
Trier, den 22. Februar 1893.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Von den städtischen Anleihen von Malstatt-Burbach vom
2. Januar 1888, 1. Juli 1888, 1. November 1888, 2.
Januar 1889 und J1. Oktober 1891 sind ausgeloost worden
und werden hiermit gekündigt:
Buchstabe A. zu 1000 Mk.
Nr. 4, 24, 31 u. 86.
Buchstabe B. zu 500 Mk.
RNr. 106, 118, 1835 u. 285.
Buchstabe C. zu 200 Mk.
Nr. 13, 32, 33, 49, 59, 60 u. 74.
Die Zurückzahlung findet gegen Einsendung der Schuld—
scheine nebst den nicht fälligen Zinsscheinen und Zinsschein—
Anweisungen am 1. Juli 1893 bei der hiesigen Stadt—
kasse statt.
Von letzterem Tage ab hört die Verzinsung der aus—
nelosten Anleihescheine auf.
Malstatt-Burbach, den 5. Dezember 1892.
Der Bürgermeister
Mehder.
Unter Verweisung auf die 88 161, 158, 159 des All⸗
gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Aktiengesellschaft
Eisenwerk Krämer zu St. Ingbert auf das ihr zugehörende,
durch die Konzessionsurkunde vom 28. April 1826 verliehene
Eisenerzbergwerk Sulzbach, gelegen, in den Gemeinden Sulz⸗
bach, Dudweiler und Bischmisheim, im Bergrevier Ost-Saar⸗
brücken, vor dem Unterzeichneten Oberbergamt ihren frei—
willigen Verzicht erklärt hat.
Bonn, den 18. Februar 1898.
Koönigliches Oberbergamt.
Durch Verfügung des Herrn Justiz-⸗Ministers vom 26.
September 1892 — Ges.S. S. 282 — ist der Beginn der
im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im
Beltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 zur Anmeldung von Ansprüchen vorgeschriebenen Aus—
schlußfrist von sechs Monaten für die zum Bezirke des Amtsgerichts
Völklingen gehörigen
Katastergemeinden Koeln (auch Koelln)
und Nieder-Salbach
auf den 1. November 1892 bestimmt worden.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 1. Mai 1893.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergibt sich aus
folgenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
8 48. Die nicht bereits von dem Amisgericht vor—
zeladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Brundstück das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
velche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die
Verfüguug über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Srundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
bor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 8 44 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
(88 48, 50) dem Amitsgerichte angemeldet hat.
8 52. Ueber jede Anmeldung hat das Amtsgericht dem
Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der An—
meldung vor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor
einem früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range
mit einem solchen Rechte einzutragen ist, so ist den betreffen—
den Verechtigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das seinige angemeldet und demnächst eingetragen find, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes nach Maßagabe der Bestimmungen des 8 7 An—
vendung.
Völklingen, den 24. Oktober 1892.
Königliches Amtsgericht.
Auf Grund des 8 43 des Gesetzes über das Grund—
hbuchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts vom
12. April 1888 wird hierdurch bekannt gemacht, daß die
Anlegung des Grundbuchs für die Gemeinde Berschweiler
zegonnen hat.
Sulabach, den 18. Februar 1893.
Könialiches Amtsgericht II