Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

zustand des Thieres Kenntniß zu geben. Zugleich haben die—
elben zu bescheinigen, daß keiner der Fälle vorliegt, in wel⸗
hen nach Artikel J Nr. 2 des Gesetzes vom 22. April 1882
keine Entschädigung geleistet wird oder jeder Anspruch auf
Entschädigung fortfällt, sowie ferner, daß nicht ermittelt
werden konnte, daß der Besitzer eine aus Privatverträgen
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fordern berechtigt ist.
Eventuell ist die Höhe der aus Privatverträgen zu er—⸗
zaltenden Summe anzugeben.
88. Die Auszablung der Entschädigungen und der
Liquidationen der Schiedsmänner erfolgt durch die Provin—⸗
zialverwaltung, welche dazu die Vermittelung der Kreis- oder
Gemeindebehörden in Anspruch nehmen kann.
8 9. Die Verwaltung des Fonds und das gesammte
Rechnungswesen erfolgt nach den für die Provinzialverwal⸗
ung bestehenden Vorschriften.
Alljährlich ist eine Uebersicht der Einnahmen und Aus—
gaben der Fonds von dem Provinzialausschusse durch die
Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des 37. Rheini⸗
schen Provinziallandtages in der Sitzung vom 15. Dezember 1892.
Der Landesdirektor der Rheinprovinz.
J. V.: gez. Klausener.
Vorstehendes von dem 37. Rheinischen Provinzialland⸗
tage in der Sitzung vom 15. Dezember 1892 beschlossene
Reglement wird hiermit gemäß der Bestimmung in Artikel J
Ziffer 4 des Gesetzes vom 22. April 1892, betreffend die
Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere, genehmigt.
Ber lin, den 18. Januar 18983.
Der Minister für Land. Der Minister des Innern.
withschaft, Domänen In Vertretung.
und Forsten. gez. Braunbehrens.
ez. von Heyden.
xʒ ser M. d. J. II. 208.
M. f. 8. J. 552

Bekanntmachung wegen Ausreichung neuer Zinsscheine zu den
Schuldverschreibungen der Reichsanleihe vom Jahre 1877 und 1883.
Die Zinsscheine Reihe V Nr. 1 bis 20 zu den Schuld—
verschreibungen der Deutischen Reichsanleihe von 1877 und
Reihe IVNr. 1bis 20 zu den Schuldverschreibungen der
Deutschen Reichsanleihe von 1881 über die Zinsen für die
zehn Jahre vom 1. April 1893 bis 81. März 1903, nebst den
Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden von
der Königlich Vreußischen Kontrolle der Staatspapiere hier—
selbst, Oranienstraße 92,94 unten links, vom 1. März
d. Is. ab, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme
der Sonn⸗ und Festtage und der letzten drei Geschäftstage
jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Reichsbankhauptstellen,
die Reichsbankstellen und die mit Kasseneinrichtung versehenen
Reichsbanknebenstellen, sowie durch diejenigen Kaiserlichen
Oberpostkassen, an deren Sitz sich eine der vorgedachten
Bankanstalten nicht befindet, bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
zat derselben persöonlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein—
anweisungen für jede Anleihe mit einem besonderen Ver—
zeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda un—
ntäeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der

Zinsscheinanweisungen eine numerirte Marke als Empfangs-—
bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine
ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen.
Im letzteren Falle erhält der Einreicher das eine Exemplar,
mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück.
Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Aus—
reichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere
 sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Bankanstalten oder Oberpostkassen beziehen will, hat derselben
die Anweisungen für jede Anleihe mit einem doppelten
Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit
einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben
und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern.
Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten
Ausreichungsstellen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur
Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zins—
scheinanneisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle
sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staats—
papiere oder an eine der genannten Bankanstalten und
Oberpostkafsen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 9. Februar 1893.
Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.
von Hoffmann.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Des Königs Majestät haben dem Vorstande der ständigen
Ausstellung für Kunst und Kunstgewerbe zu Weimar mittelst
Allerhöchsten Befehls vom 25. v. M. die Erlaubniß zu
ertheilen geruht, zu der von ihm mit Genehmigung der
Broßherzoglich Sächsischen Staatsregierung in diesem Jahre
wiederum zu veranstaltenden Ausspielung von Gegenständen
der Kunst und des Kunstgewerbes auch im diesseitigen
Staatsgebiete Loose zu vertreiben.
Trier, den 17. Februar 1893.
Der Regierungs-Präsident.
J. VB.: Rosenberg-Gruszczynski—
In dem Deutschen Reichsanzeiger vom 16. v. M.
(Nr. 14) wird vor dem Treiben einer englischen Gesell—
chaft „The International Mercantile Society“ in London
zewarnt, welche für die Dauer der Chicagoer Ausstellung
achtzig Kellnerinnen, sowie auch Kommis, anzuwerben vor—
ziebt, die sich meldenden Personen zur vorherigen Einzahlung
riner Vermittelungsgebühr auffordert und nach Eingang
der Beträge den Schriftwechsel abzubrechen pflegt.
Dies wird hiermit zur weitern öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Trier, den 17. Februar 1893.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynski
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung, betreffend die Aufräumung der Rückstände vor
dem Kassenabschlusse des Rechnungsjahres.
Vor dem bevorstehenden Kassen-Abschluße des Rechnungs⸗
ahres werden sämmtliche zu unserem Geschäftsbereich ge—
            
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