Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erscheint
eden Montag.

Saarbrücker

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ährlich 2 Mark
owohl hier als
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Kreis—

die 4 gespaltent
Petitzeile
oder
sl deren Raum
*28 10 Pia.
den Kreis Saarbrücken.

Amtliches Anzeigeblatt für

Ir. 10.

Montag, den 6. März
Berufung, Verpflichtung und Thätigkeit dieser Kommission
finden die Bestimmungen in 88 18, 19, 20, 21 des Gesetzes
vom 12. März 1881 (G.«S. S. 128) mit der Maßgabe
Anwendung, daß der Absatz 8 des 8 21 durch folgende Be—
stimmung ersetzt wird:
Die Sachverständigen haben sich gutachtlich darüber zu
erklären, ob durch den Gesammtbefund ein Fall von Milz—
brand oder Rauschbrand bei dem gefallenen oder getödteten
Thiere festgestellt ist, sowie ob Umstände vorliegen, welche
zemäß Artikel J Ziffer 2 des Gesetzes vom 22. April 1892
eine Entschädigung ausschließen. 4
86. Die den Schiedsmännern als Ersatz für Reise—
losten und Auslagen zu gewährende Vergütung wird fest—⸗
gesetzt wie folgt:
J. Der zu einer Schätzung an seinem Wohnorte oder in
einer Entsernung von nicht mehr als 2 kmevon dem—
'elben zugezogene Schiedsmann erhält für seine Leistun—
gen nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumniß
eine Vergütung von 2 M. fur jede angefangene Stunde.
Die Vergütung darf jedoch den Betrag von 9 M. für
»en einzelnen Tag nicht übersteigen.
Als versäumt gilt für den Schiedsmann auch die
Zeit, während welcher er seine gewöhnliche Beschäfti⸗—
aung nicht wieder aufnehmen kann.'
Für Reisen behufs Vornahme von Schätzungen nach
Orten, die mehr als 2 Kmevon seinem Wohnorte ent—
fernt sind, erhaͤlt der Schiedsmann
an Reisekosten:
venn die Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
zurückgelegt werden können, für jedes angefangene Kilo—
meter 10 Pf. und für jeden Zu- und Abgang 2 M.;
venn die Reisen nicht auf Eisenbahnen oder Dampf—
schiffen zurückgelegt werden können, für jedes ange—
jangene Kilometer 40 Pf. Die Reisekosten werden für
Hin- und Rückreise besonders berechnet. Hat jedoch
ein Schiedsmann Schätzungen an verschiedenen Orten
unmittelbar nacheinander ausgeführt, so ist der von
Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg ungetheilt der
Berechnung der Reisekosten zu Grunde zu legen, insofern
Hin⸗ und Rückreise nicht auf demselben Wege erfolgt.
Bei Reisen von 2 bis 8 km werden die Fubrkosten
für 8 Km berechnet.
2. An Tagegeldern den Betrag von 9 M. für den Tag.
Die Liquidationen der Schiedsmänner werden von
dem Landesdirektor festgesetzt.
87. Die Ortspolizeibehörde oder eintretenden Falles
der bestellte Seuchenkommissarius hat der Provinzialverwal⸗
tung von jedem Falle, welcher die Entschädigungspflicht des
Provinzialverbandes für an Milzbrand gefallene bezw. ge—
tödtete Pferde oder Rindviehstücke begründet, unter Mitthei—
ung des sachperständigen Gutochftens üher den KHrankbeifs

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Bekanntmachungen der Central-Behörden.
steglement zur Ausführung des Gesetzes vom 22. April 1892, betr.
die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere.
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Entschädi—
gung für an Milzbrand gefallene Thiere, vom 22. April
1892, wird für die Rheinprovinz das nachstehende Regle—
nent erlassen.
8 1. Für an Milzbrand oder Rauschbrand gefallene
Pferde- und Rindviehstücke, oder für geiödtete Thiere dieser
Battungen, welche sich bei der thierärztlichen Obduktion als
mit Milzbrand oder Rauschbrand behaftet erweisen, wird von
dem Provinzialverbande eine Entschädigung nach folgenden
Grundjaͤtzen gewährt.
3 2. Die Entschädigung beträgt:
1. bei Pferden dreiviertel,
2. beim Rinddieh vierfünftel des durch Schätzung festge⸗
tellten gemeinen Werthes, ohne Rücksicht auf den Minder—
werth, welchen das Thier dadurch erleidet. daß es mit der
Seuche behastet isi.
Auf die zu leistende Entschädigung wird die aus Pri—
oatverträgen zahlbare Verficherungssumme angerechnet und
zwar bei Pferden zu dreiviertel, beim Rindvieh zu vierfünftel.
8 3. Zur Bestreitung der Entschädigung, sowie der
Kosten der Erhebung und Verwaliung der Beiträge und der
Schätzung sollen vorläufig die in Gemäßheit der Bestimmun—
gen in den 88 15 ff. des Gesetzes vom 12. März 1881
Preußische Gesetz Sammlung Seite 128) zu Entschädigungen
sür wegen Rotzkrankheit oder Lungenseuche getödtete Pferde
bezw. Rinder zur Erhebung kommenden Abgaben mit ver—
wendet werden mit der Maßgabe, daß die von den Pferde—
besitzern erhobenen Beiträge nur zur Entschädigung für
Pferde, die von den Rindviehbesitzern erhobenen Beiträge nur
zur Entschädigung sfür Rindvieh verausgabt werden dürfen.
Mit der nämlichen Maßgabe können auch die Zinsen
der aus den vorbezeichneten Abaaben angesammelfen Fonds
derwendet werden.
Auch kann innerhalb des Verbandes, nach Maßgabe
des vorhandenen Pferde- und Rindviehbestandes, von den
ämmtlichen Pferde- und Rindviehbesitzern nach Bedürfniß eine
desondere Abgabe erhoben, erforderlichen Falles auch die
mehrmalige Erhebung der Abgabe in einem und demselben
Jahre angeordnet werden.
8 4. Die Ausschreibung etwaiger Abgaben erfolgt auf
den Beschluß des Provinzialausschusses. Ihre Erhebunq
regelt sich nach den fur die Erhebung der Abgaben zu Ent—
schädigungen für Rotzkrankheit bezw. Lungenseuche geltenden
Vorschriften.
F 5. Die Schätzung des gemeinen Werthes der Thiere
erfolgt durch eine Kommission, welche aus einem beamteten
oder einem approbirten privaten Thierarzt und zwei Schiedsmännern
 gebildet wird Bezüalich der Zusammenseßunga.
            
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