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rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
vielmehr auch in solchen Fällen die Vorlegung eines vor⸗
schriftsmäßigen Reklamations-Antrages nothwendig ist. Auch
darf im Hinblick darauf, daß der dienende ältere Sohn nach
zweijähriger Dienstzeit zur Disposition des Truppentheils
beurlaubt werden könne, die rechtzeitige Reklamirung des
noch nicht eingestellten jüungeren Sohnes niemals unterlaffen
werden, da spätere Gesuche um vorzeitige Entlassung des
älteren Bruders keine Berücksichtigung finden sollen, falls
der Antrag auf Zurückstellung des jüngeren Bruders im
Musterungstermine verabsäumt worden ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamationsanträgen spä⸗
testens im Musterungs-⸗Termine anzubringen und finden
diejenigen Lehrbriefe ꝛc. welche der Ersatz- Kommission zur
Beurtheilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aushebungs⸗
Geschäfte keine Berücksichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w. sind
durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen Nach—
weise festzustellen: in Betreff der an Epilepsie Leidenden wird
auf 8 65 ad 5 und 6 der Wehrordnung verwiesen.
Die Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider,
Schuster oder Maschinenschlosser sind, haben bei ihrer Ge—
ftellung zum Musterungsgeschäft ausführliche Zeugnisse
über ihre Leistungen und ihre Führung vor—
zulegen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend em—
pfehle, auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften
zu achten, ersuche ich dieselben zugleich noch besonders be—
kannt zu machen, daß bei Verabsäumung der rechtzeitigen
Stellung der Reklamationsanträge die Unkenutniß der be—
treffenden gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldig⸗
ungsgrund gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem
einzelnen Tage die Klassifikation der Reserve- und Landwehr⸗
Mannschaften, sowie der Ersatz-Reservisten und ausgebildeten
Landsturmpflichtigen des zweiten Aufgebots aus den be—
treffenden Bürgermeistereien stattfinden.
Die betheiligten Reserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatzreservisten und Landsturmpflichtigen haben nicht allein
den Antrag auf Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang
der Reserve bezw. der Landwehr oder des Landsturms vor
dem Musterungs-Geschäfte und zwar spätestens acht Tage
vorher bei den Herrn Bürgermeistern zu stellen, sondern
auch persönlich in den oben angegebenen Terminen zu er—
scheinen, wobei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird,
daß Reklamationsanträge, welche erst im Falle der Ein
berufung gestellt werden, unter allen Umständen unberück—
fichtigt bleiben müssen.
Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Musterungsgeschäftes wird init Geldbuße bis zu 15 Mk.
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister wollen bei der Musterung
der Leute ihres Bezirks zugegen sein und deren puünktliches
Erscheinen überwachen, auch für mehrmalige ortsübliche
Publikation gegenwärtiger Bekanntmachung und namentlich
dafür Sorge tragen, daß Niemand fur irgend eine Unter⸗
lassung im Termine Unwissenheit vorschützen kann.
Saarbrücken, den 27. Februar 1893.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizei⸗Verordnung.l
Auf Grund der Vorschriften im 8 1483 des Landesverwaltungsgesetzes
vom 80. Juli 1888 und in den 885
und 6 des Gesetzes über die Polizei- Verwaltung vom 11. März
1850 wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versam mlung
über die Benutzung des neuen Verbindungsweges von der
Lebacherstraße bis zur Fischbachstraße im Polizeibezirke der
Stadtgemeinde Malstatt-Burbach nachstehende Verordnung
erlassen:
81.
Der neue Verbindungsweg von der Lebacherstraße bis
zur Fischbachstraße darf von durchgehenden beladenen Fracht⸗
fuhrwerken nicht befahren werden.
82.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche
mit dem 4. Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt,
werden mit Geldstrafe bis zu 9 Mark und im Unvermögens—
falle mit einer verhältnißmäßigen Haft geahndet werden.
Malstatt-Burbach, 16. Februar 1893.
Der Bürgermeister
Meyer.
BVekanntmachung ·
Die diesjährige Kreiskonferenz findet Dienstag, den
7. März d. Is. statt, wozu die Herren Ortsschulinspektoren,
die Herren Lehrer und Irl. Lehrerinnen hiermit ergebenst
eingeladen werden.
Anfang 9 Uhr Morgens.
Ort: Saal des Tivoli zu St. Johann.
Saarbrücken, den 24. Februar 1898.
Der Königl. k. Kreisschulinspektor.
Ewald.
Bekanntmachung.
Die Waͤrterin (Pflegerin, Kellnerin, Dienstmagd) Maria
Jenny) Haas, geboren 20. März 1863 zu Nippes bei Köln,
atholischer Konfession, hat ihre beiden minderjährigen un—
helichen Kinder Joseph und Maria seit Juli 1891 in hülfs⸗
bedürftiger Lage verlassen und müssen dieselben auf Kosten
der hiesigen Armenkasse verpflegt werden, während sie sehr
wahrscheinlich als Kellnerin ett. von Ort zu Ort zieht.
So hat sie sich längere Zeit in Dortmund, Bonn,
Saarbrücken, Köln, Ottweiler, Nippes, Brühl, Düsseldorf.
Kreuznach, Elberfeld, Barmen etc. aufgehalten.
Die Polizeibehörden ersuchen wir, nach der p. Haas
ingehend zu fahnden und uns ihren Aufenthaltsort
unter IIIb. 226/98 mitzutheilen.
Dortmund, den 15. Februar 1883.
Armenverwaltung Dortmund.
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Personal-Chronik.
Der Lehrer Andreas Gnad zu Horhausen im Kreise
Altenkirchen ist an die katholische Schule zu Kleinblittersdorf
im Kreise Saarbrücken berufen worden