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Saarbrücker
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2 *
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
—X 9.
Montag, den 27. Februar
IXX
Des Königs Majeftät haben dem Kunstverein für das
Großherzogthum Hessen mittelst Allerhöchsten Befehls vom
16. vorigen Monats die Erlaubniß zu ertheilen gerubt, zu
der von der Großherzoglichen Regierung, behufs der Ge—
winnung von Mitteln für die Vergrößerung und Verbesse—
rung der Ausstellungshalle, genehmigten öffentlichen Ver—
oosung von goldenen und silbernen Gegenständen, sowie von
Kunst- und kunstgewerblichen Erzeugnissen auch im diesseitigen
Staatsgebiete, jedoch nur in der Rheinprovinz und in der
Provinz Hessen⸗Naffau, Loose zu vertreiben.
Trier, den 12. Februar 18983.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Beanntmachung der Provinzial-Behörden.
In Gemäßheit des 8 28 des Statuts der Rheinischen
landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft wird hiermit Fol—
gendes veröffentlicht:
Die Genossenschafts-Mitglieder sind verpflichtet, nach—
bezeichnete Betriebsänderungen binnen 14 Tagen nach Eintritt
derselben dem zuständigen Sektions Vorstande (zu Händen des
Landraths beziehungsweise in selbstständigen Stadtkreisen des
Bürgers resp. Oberbürgermeisters) bei Vermeidung der im
Gesetze für die Unterlassung angedrohten Strafen und sonstigen
Nachteile anzuzeigen:
. Jeden Wechsel in der Person des Betriebsunternehmers
d. h. desjenigen, für dessen Rechnung ein land- oder
tforstwirtschaftlicher Betrieb stattfindet);
jede Betriebseinstellung;
alle Zu⸗ und Abgänge bei dem seither bewirthschafteteu
Areale durch An- und Verkauf, An⸗- und Verpachtung,
Schenkung, Erbschaft u. s. w.
Düsseldorf, den 3. Februar 1893.
Für den Provinzialausschuß als Vorstand der
Rheinischen landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft:
Der Landesdirektor der Rheinprovinz.
Klein.
Rachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
diefe rungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
bon Pferdefutter und Streu maßgebenden Durchschnitte der höchsten
Tagespreise, einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert.
für den Monat Januar 1898.
*
—
—
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Namen
der Marktorte bezw.
Lieferungsverbände.
Es sind zu zahlen
für 100 Kiloar.
—u Stroh
St. Johann —Saarbrückens 1. 110 95 6 51
Saarlouis 116138 10 50 6172
Trier, den 9. Februar 1893.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszcezynski.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Seitens des Kreisausschusses sind in der Sitzung am
4. d. Mts. gemäß 8 18 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes
vom 12. März 1881 zum Reichsgesetz über die Abwehr und
Anterdrückung von Viehseuchen folgende Personen aus dem
streise Saarbrücken bezeichnet worden, welche für die Dauer
des Jahres 1893 zu dem Amte eines Schiedmannes zwecks
Schätzung des auf polizeiliche Anordnung zu tödtenden Viehes
ugezogen werden können:
1. Herr Jakob Baldes, St. Johann,
2. Metzger Ludwig Köhl, St. Johann,
3 Nikolaus Bur, Auersmacher,
Heinrich Huppert, Saarbrücken,
heinrich Kalck, Saarbrücken,
Bustav Schmoll. St. Johann,
Peter Klein, Eiweiler,
rudwig Knoblauch, Völklingen,
Berwalter Drache, Fennerbof.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Der Herr Oberpräsident hat mittels Erlasses vom
23. Dezember v. Is. genehmigt, daß zum Besten des
zvangelischen Magdalenen-Asyls „Bethesda“ zu Boppard bei
den evangelischen Bewohnern der Rheinprovinz in diesem
Jahre eine Haussammlung veranstaltet werde.
Mit dem Einsammeln der Gaben im diesseitigen Bezirke
ist Seitens des geschäftsführenden Ausschusses der genanuten
Anstalt Herr Karl Wrede zu Koblenz beauftragt.
Trier, den 7. Februar 1893.
Der Regierungs Präsident.
von Heppe.
Der Provinzialrath der Rheinprovinz hat unterm 25.
o. Mis. der Gemeinde Heusweiler im Kreise Saarbrücken
die fernere Abhaltung des derselben unter dem 26. Septem⸗
ber 1889 versuchsweise auf die Dauer von drei Jahren be—
willigten Kram- und Viehmarktes am letzten Donnerstag
im Monat Mai vorbehaltlich des Widerrufs gestattet.
Trier, den 7. Februar 1893.
Der Regierungs-Präsident
pon Heppe.