Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Kreis—

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Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. —

Montag, den 20. Februar

883.

Bekanntmachungen der Central-Behörden.

sind die Obligationen an die Kontrolle der Staatspapiere
oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer
Fingabe einzureichen.
Berlin, den 8. November 1892.
Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.
von Hoffmann.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe V zu den
31/200igen Niederschlesischen Zweigbahn-Prioritäts-Obligationen der
Oberschlesischen Eisenbahn und der Zinsscheine Reihe V zu den 4120,0igen
VDartial-Obligationen der Homburger Eisenbahn von 1861.
Die Zinsscheine Reihe VNr. 1bis 10 zu den 3!4/0igen
Niederschlesischen Zweigbahn-Prioritäts-Obligationen der Ober—
schlefischen Eisenbahn über die Zinsen für die Zeit vom 1.
Januar 1893 bis 81. Dezember 1897, nebst den Anweisungen
zur Abhebung der folgenden Reihe, sowie die Zinsscheine
Reihe VNr. J bis 16 zu den 41/4 00igen Partial-Odbligationen
der Homburger Eisenbahn von 1861 über die Zinsen für
die Zeit vom J1. Januar 1893 bis 31. Dezember 1900 nebst
den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden
vom 5. Dezember d. J. ab von der Kontrolle der Staats—
papiere hierselbst, Oranienstraße 92,94 unten links, Vor—
mittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und
Festtage und der letzten drei Geschäftstäge jeden Monats,
ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungshauptkassen,
sowie in Frankfurt a / M. durch die Kreiskasse besogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben perfönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein—
anweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hambdurg bei dem Kaiserlichen
Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genuͤgt dem
Finreicher eine numericte Marke als Empfangsbescheinigung,
so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren
Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer
Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke
oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichunqg der
neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere
sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweifungen nicht
einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen
mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Äushändigung der Zins—
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich⸗
nissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von
den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu be—
zeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Obligationen bedarf es zur Er—
langung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zins⸗
cheinanweisungen abhanden gekommen sind; in dielem Falle

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe II zu den
Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidirten 40,0igen Staatsanleihe
 von 1883.
Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuld—
ꝛerschreibungen der Vreußischen konsolidirten 4prozentigen
Staatsanleihe von 1883 über die Zinsen für die Zeit vom
l. Januar 1893 bis 831. Dezember 1902, nebst den An—
veisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom
l. Dezember 1892 ab von der Kontrolle der Staatspapiere
hierselbst, Oranienstraße 92,94 unten links, Vormittags
»on 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage
und der letzten drei Geschäftslage ieden Monats, ausae—
zeicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungshauptkassen,
owie in Frankfurt a / M. durch die Kreiskasse bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
jat derselben persoönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein—
inweisungen mit einem Verzeichgisse zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Finreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
'o ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren
Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer
Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke
oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der
neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Sltaatspapiere
 sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisfungen
mit einem doppelten Verzeichnifse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung ver—
ehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der
Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Ver—
zeichnissen sind bei den gedachten Prorinzialkassen und den
von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu
dezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur
Frlangung der neuen Zinsscheine nur dann. wenn die Zins—
            
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