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Deffentlicher Anzeiger.
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Der qOSsSe Erfolꝗq. den unsere
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geben. Man kaufe daher unsere
Stets scharfen
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Kronsntritt unmdglich)
rur von uns direet,
d. nur in solehen FEisenrandlungen,
in denen
1nser Plakat (Rother
Husar im Hufeisen) ausist.
Preizlisten und
Zeugnisse gratis und franco.
Leonhardt & Co. l
Baerlinm, Schlübausrdamm 83.
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8
Für Mitglieder von Berufs⸗
Genossenschaften
empfehlen wir folgende stets vorrätige Formulare:
Anmeldung zur Anfallversicherung (8 36
des Unfall⸗Vers.Gesetzes).
Gelbe Anfall-⸗KAnzeigen (8 51 des Unfall⸗
Vers.Gesetzes).
Anfall-⸗Berzeichnis ( 52 des Unfall⸗Vers.⸗
Gesetzes) nebst Einlagen.
Liquidationen (65 Absatz 9 des U.V.G.).
QGRehr. Hofer's Buchdruckerei,
Saarbrücken.
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AMaurermeister
et von der Bezirks⸗
rrenanfstalt bei Saarge⸗
münd. Anfangslohn 11004
mit Steigerung bis 12604 (ohne
Nehenbezüge).
Bewerber haben unter Vor⸗
lage eines Leumundszeugnisses
der Ortsbehörde ihre Befähig⸗
ung durch Zeugnisse über ihre
bisberige Thätigkeit und Be⸗
fähigung darzuthun.
Selbstaeschriebene Meldungen
sind bis zum 29. Janugr 1894
an die Anstalts-Direktion zu
richten. 10135
Erste Hypotheken
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Bekanntmachung.
Der Herr Minister für Handel und Gewerbe hat durch Erlaß vom 7. Dezember d. Is. bestimmt, daß die von
ihm unter dem 30. Juni 1893 erlassenen Anordnungen über die Verfassung und Thätigkeit des Berggewerbegerichts zu
Saarbrücken mit dem 1. Januar 1894 ihrem vollen Umfange nach in Kraft treten.
Durch diese Bestimmung ist die Eröffnung der Wirksamkeit des Berggewerbegerichts zu Saarbrücken auf den
1. Januar 1894 festgesetzt.
Das genannte Berggewerbegericht ist errichtet für die Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten zwischen den Ar—
heitern, welche auf den in den Kreisen Saarbrücken, Saarlouis, Merzig, Ottweiler und St. Wendel belegenen Steinkohlen⸗
bergwerken und den zugehörigen, unter der Aufsicht der Berabehörden stehenden Betrieben beschäftigt sind einerseits und
ihren Arbeitgebern andererseits.
Das Berggewerbegericht ist ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten:
über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sowie über die Aushändigung
oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses;
2. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnisse, sowie über eine in Beziehung
auf dasselbe bedungene Konventionalstrafe.
Ausgenommen von der Zuständigkeit sind jedoch Streitigkeiten über eine Konventionalstrafe, welche für den Fall be—
dungen ist, daß der Arbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnifses ein solches bei andern Arbeitgebern eingeht oder
ein eigenes Geschäft errichtet.
Das Berggewerbegericht wird in vier Kammern eingeteilt und zwar:
J. Kammer (Saurbrücken) mit dem Sitze zu Saarbrütken für die Streitigkeiten aus den Betrieben der Königlichen
Berginspektionen III (von der Heydt), IV (Dudweiler), XI (SFischbach), des Hafenamts zu Malstatt
und der Bergfaktorei Kohlwaage zu St. Johann a. d. Saar;
Kammer (Vöilklingen) mit dem Sitze zu Völklingen für die Streitigkeiten aus den Betrieben der Königlichen
Berginspeltionen J (Kronprinz) und II (Gerhard), sowie des Privat Steinkohlenbergwerks Hostenbach;
Fammer (Sulzbach) mit dem Sitze zu Sulzbach für die Streitigkeiten aus den Betrieben der Königlichen
Berginspeltionen V. (Sulzbach), IX (Friedrichsthal) und X GGötielborn);
ammer (KReunkirchen) mit dem Sitze zu Neunkirchen für die Streitigkeiten aus den Betrieben der König—
lichen Berginspektionen VI (GReden), VII (Heinitz) und VIII (Königh, sowie der Privat Steinkohlenbera
werke Ernst-Louise und Auguste im Kreise St. Wendel.
Zum Vorfitzenden des Berggewerbegerichts ist der Königliche Landrichter Schwarz zu Saarbrücken, zu Stellvertretern
eeree sind die Königlichen Amtsrichter Magnus zu Völklingen, Dr. Abt zu Sulzbach und Stiehl zu Neun⸗
rchen ernannt.
Die Regelung des regelmäßigen Vorsitzes in den Kammern, die Verteilung der gewählten Beisitzer auf die einzelnen
RKammern und die für die Gerichisschreibereien der einzelnen Kammern in Aussicht genommenen Diensträume sind aus
der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlich.