Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Ortzftatut für die Gemeinde Guichenbach.
Auf Grund des 8 12 des Gesetzes vom 2. Juli 1875
erlaͤßt der unterzeichnete Bürgermeister für den Umfang der
Bemeinde Guichenbach im Einverständniß mit dem Gemeinde⸗
rathe folgendes Ortsstatut:
An Straßen oder Straßentheilen, welche noch nicht den
polizeilichen Bestimmungen entsprechend für den öffentlichen
Verkehr und den Anbau fertiggestellt find, dürfen Wohn⸗
zebäude, die nach diesen Straßen einen Ausgang haben,
nicht errichtet werden.
Riegelsberg, den 15. September 1892.
Der Bürgermeister
Speicher.
B. A. 3026. Genehmigt.
Trier, den 9. Dezember 1892.
Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende.
J. V.: Hoppe.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gefsetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 sowie des 8 144 des
Landesverwaltungsgesetzes erläßt der unterzeichnete Bürger⸗
meister im Einverständniß mit dem Gemeinderath für den
Umfang der Gemeinde Guichenbach folgende Polizeiverordnung:
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vor⸗
stehenden Ortsstatuts, betreffend den Anbau an den nicht
ausgebauten Straßen in der Gemeinde Guichenbach, werden,
wo keine andere Strafe auf Grund sonftiger Gesetze verwirkt
ist, mit einer Polizeistrafe bis zu 30 Mk.bestraft, in welche
sowohl der Bauherr, als auch die von ihm mit der Aus—
führung Beauftragten, jeder für sich verfallen.
Außerdem steht es der Polizeibehörde frei, nach F 20
des Polizeigesetzes vom 11. März 1850 und 8 1832 des
Landesverwaltungsgesetzes diejenigen Exekutivmittel zur An⸗
wendung zu bringen, welche zur Durchführung der nach
diesem Statute gegebenen polizeilichen Verfügung nothwendig
erachtet werden.
Riegelsberg, den 22. Dezember 1892.
Der Bürgermeister.
Speicher.
J 25431.
Trier, den 9. Januar 1893.
Benehmigt, auf Grund des 8 144 Abs. J des Gesetzes
über die allaemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 18833.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynski.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes vom 11. März
1850 wird für den Gemeindebezirk der Stadt St. Johann
a. d. Saar folgende Polizeiverordnung erlassen:
1. Das Mitbringen oder Umherlaufenlassen von Hunden
in Gast- und Schenkwirthschaften,
2. Das Mitbringen oder Umherlaufenlassen von Hunden
auf den für die Abhaltung der Wochen“ und Jahr⸗
märkte bestimmten Straßen und Plaätzen während der
Dauer dieser Märkte ist versvoten.

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen werden,
sofern nicht nach den 88 860,11 und 366,10 des Reichsstrafgesetzbuches
 höhere Strafen verwirkt werden mit Geld—
strafe bis zu 9 Mk. oder entsprechender Haft geahndet.
St. Johann a. d. Saar, den 10. Februar 1893.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Dr. Neff.

Bekanntmachung.
Der unter dem 28. Januar 1888 gegen den Metzger—
gesellen Friedrich Messmer aus Urnaesch (Schweiz) wegen
einfachen Diebstahls erlassene Steckbrief wird zurückgezogen.
Saarbrücken, den 26. Januar 18983.
Königliche Staatsanwaltschaft.

Unter Bezugnahme auf unsere Mittheilung vom 7. Ja—
nuar d. Is. IIA 148 theilen wir mit, daß mit dem
20. Februar d. Is. im Verwaltungsbezirke der Königlichen
Lisenbahndirektion (linksrheinischen) die Aufforderung zum
kinsteigen in die Wagen ausschließlich durch Abrufen in den
Warteräumen erfolgt und daß vom genannten Tage an die
Stationsglocken ganz in Wegfall kommen.
Kölhn, den 8. Februar 1893.
Königliche Eisenbahndirektion (linksrheinische).
Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß mit der An—
legung des Grundbuchs für die Gemeinde Herchen bach
hegonnen ist.
Völklingen, den 25. Januar 1898.
Königliches Amtsgericht II.

Bekantmachung.
Nachdem die Lungenseuche unter dem Rindvieh in den
sereisen Saarbrücken und Saarlouis erloschen ist, sind die
in meiner Bekanntmachung vom 10. Dezember 1891 an⸗
geordneten veterinär-polizeilichen Maßregeln bezüglich des aus
den beiden vorgenannten Kreisen einzuführenden Viehes auf—
zehoben worden.
Saargemuünd, den 8. Februar 1893.
Der Kreisdirektor.

Bericht über das Ergebniß der im Jahre 18392
im Kreise Saarbrücken ausgeführten Körungen
der Zuchtstiere und Zuchteber.
Die in der rheinischen Körordnung vom 28. Mai 18839
vorgeschriebene Musterung der Zuchtstiere und Eber fand in
den einzelnen Gemeinden unseres Kreises während der Monate
März und April statt.
Im Ganzen wurden bei der Frühjahrskörung 121
Stiere angekort und zwar in
Walpershofen
Völklingen .
Friedrichsthal
Altenwald..
Sulzbach ..
Altenkessel..
Fürstenhausen
Wehrden.—

Niedersalbach.
Turhof..
Obersalbach.
Hhirtel ..
Fiweiler.
Dellenhausen
deusweiler
Dilsburg.

7
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.