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Saarbrücker
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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken.
Nr. 52.
Samstag, den 23. Dezember
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs— —
Präsidenten.
1893.
zeuge in dieser Strecke muß die Bedienung der Fahrzeuge
unbedingt Folge leisten.
Kein Schiff darf die Schleuse eher verlassen, als bis
der Lootse die Führung übernommen hat.
z)Sämmtliche durch die Baustelle fahrenden Schiffe müssen
mit der erforderlichen Bemannung und den vorge—
schriebenen Schiffsausrüstungen versehen sein. Im Ueb—
rigen ist den zu Thal fahrenden Schiffen die zum Sacken—
lassen und den Bergschiffen die zum Umlegen der Leinen
bei dem Baugerüste erforderliche Hilfe Seitens des Unter—
nehmers des Brückenbaues zu stellen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche mit
dem Tage der Verkuündigung durch das Amtsblatt in
Kraft tritt, werden mit Geldbuße bis zu 60 Mark, im
Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Trier, den 12. Dezember 1898.
Der Regierungs Präsident.
J. V.: von Rosenberg Gruszezynski.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 188 und 139 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird zur
Sicherung des Schifffahrts-Betriebes während der Herstellung
des eisernen Oberbaues der Brücke über die Saar bei Louisen—
thal nachstehende Polizei-Verordnung erlassen:
1) Die Durchfahrt von Schiffen und Floßen an der Brücken⸗
baustelle bei Louisenthal während der Nachtzeit ist bis
zur Fertigstellung der Arbeiten untersagt. Als Nachtzeit
im Sinne dieser Verordnung gilt die Zeit von einer
halben Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe
Stunde vor Sonnenaufgang.
2) Solange die Arbeiten dauern, darf nur die in der Rüstung
über die rechtsseitige Stromhälfte hergestellte größere
Jochöffnung zur Durchfahrt benutzt werden.
Es ist nicht gestattet, durch diese Oeffnung mehrere
Schiffe bei der Bergfahrt gleichzeitig durchzuführen.
3) Die zu Berg kommenden Schiffer haben, bevor sie durch
die Brückenbaustelle fahren, sich bei dem von dem Unter—
nehmer des Brückenbaues hierzu anzustellenden Aufseher
zu melden, der dann einen zuverlässigen Boten an den
Wehr- und Schleusenmeister der Schleuse Louisenthal zu
senden hat, welcher die weiteren Anordnungen über den
Schiffsverkehr treffen und durch den Boten die zu Berg
kommenden Schiffer bescheiden lassen wird.
1) Die zu Thal kommenden Schiffer haben unter allen
Umstaͤnden oberhalb der Schleuse an der hierzu bestimmten,
durch eine rothe Fahne bezeichneten Stelle, an welcher
der Unternehmer nach Anweisung des Schleusenmeisters
die fragliche Fahne aufstellen zu lassen und während
der Zeit des Bestehens des Gerüstes zu unterhalten hat,
anzulegen, sich bei dem Schleusenmeister zu melden und
ersi dann weiter zu fahren, wenn ihm die Erlaubniß
zum Einfahren in die Schleuse vom Schleusenmeister
ertheilt worden ist. Die Brückenbaustelle ist erst dann
— und zwar durch Sackenlassen — zu durchfahren,
venn die Aufforderung dazu von dem seitens des Unter⸗
nehmers des Brückenbaues angeftellten Aufseher ergangen
ist. Um die Fahrzeuge dann sicher durch die obener—
wähnte Oeffnung des Brückengerüstes zu führen, muß
von Seiten des Unternehmers des Brückenbaues von der
Schleuse ab denselben ein Lootse beigegeben werden, der
die Leitung der Fahrzeuge von da ab bis unterhalb
der Brückenbaustelle zu übernehmen hat. Den Anord—⸗
nunden des Loetsen bezüglich der Führung der Fahr—
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
dieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
von Pferdefutter und Streu maßgebenden Durchschnitte der höchsten
Tagespreife, einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert
für den Monat November 1893.
8
*
8
2
*
Namen
der Marktorte bezw.
Lieferunasverbände.
Es sind zu zahlen
für 100 Kilogr.
Stroh
35
9— 8127
171—851 8140
—1
2
St. Johann —Saarbrũcken 20 41
Saarlouis 1869
Trier, den 9. Dezember 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszcezynski
Dem Barbier Daniel Boldorf zu Sulzbach ist das
Befähigungszeugniß als Heildiener ertheilt worden.
Trier, den 9. Dezember 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.