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Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.
Im Laufe des Monats Februar oder März künftigen
Jahres wird an der Königlichen Regierung hier voraussicht—
lich eine Prüfung von Kandidaten für den Gemeinde-Forstverwaltungsdienst,
soweit solche zum Eintritt in diese Lauf—
bahn ausdrücklich zugelassen sind, stattfinden.
Meldungen zu dieser Prüfung sind alsbald hierher
einzusenden.
Trier, den 27. November 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszcezynski.
Der Herr Minister des Innern hat zufolge Erlasses
vom 13. November d. Is., I1 13849 dem Komite für den
vom 4. bis 7. Mai nächsten Jahres in Stettin stattfindenden
Pferdemarkt die Erlaubniß ertheilt, bei dieser Gelegenheit
eine öffentliche Verloosung von Wagen, Pferden, Pferde—
geschirren 2c. zu veranstalten, und die Loose — 400 000
Stück zu je 1Mk. — im ganzen Bereiche der Monarchie
zu vertreiben.
Trier, den 27. November 1893.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszcezynski.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 138 und 189 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird
zur Sicherung des Schifffahrts-Betriebes während der
Herstellung des eisernen Ueberbaues der Brücke über die
Saar bei Conz hierdurch Folgendes verordnet.
. Die Durchfahrt von Schiffen und Flößen an der
Brückenbaustelle bei Conz während der Nachtzeit ist bis zur
Fertigstellung der Arbeiten untersagt. Als Nachtzeit im
Sinne dieser Verordnung gilt die Zeit von einer halben
Stunde nach Sonnenuntergang bis eine halbe Stunde vor
Sonnenaufgang.
2. Solange die Arbeiten dauern darf nur die in der
Schifffahrts-Oeffnung hergestellte größere Joch-Oeffnung des
für die Herstellung des Ueberbaues angebrachten Gerüstes
zur Durchfahrt benutzt werden.
Es ist nicht gestiattet, durch diese Oeffnung mehrere
Schiffe bei der Bergfahrt gleichzeitig durchzuführen.
3. Die zu Berg kommenden Schiffer haben, bevor sie
durch die Brückenbaustelle fahren, sich bei dem von dem
Unternehmer des Brückenbaues hierzu anzustellenden Auf—
seher zu melden, der dann einen zuverlässigen Boten bis
etwa 600 m oberhalb der Baustelle zu senden hat, um die
zu Thal kommenden Schiffer zu benachrichtigen, daß sie am
rechten Ufer anlegen und dort so lange liegen bleiben, bis
die zusammengehörigen Bergschiffe bis 600 m oberhalb der
Baustelle gelangt sind.
4. Die zu Thal kommenden Schiffer haben unter allen
Umständen oberhalb der Baustelle am rechten Ufer anzulegen
und die Brückenbaustelle — und zwar durch Sackenlassen —
erst dann zu durchfahren, wenn sie von der Seitens des
Unternehmers des Brückenbaues angestellten Aufseher hierzu
aufgefordert bezw. zugelassen werden.
Um die Fahrzeuge dann sicher durch die oben erwähnte
Oeffnung des Bruͤckeugerüstes zu führen, muß von Seiten
des Unternehmers des Brückenbaues von der Stelle ab, wo
die Thalschiffe anzulegen haben, denselben ein Lootse beige—
geben werden, der die Leitung der Fahrzeuge von da ab bis
unterhalb der Brückenstelle zu übernehmen hat. Den An—
ordnungen des Lotsen bezüglich der Führung der Fahrzeuge
in dieser Strecke muß die Bedienung der Fahrzeuge unbe—
dingt Folge leisten. Die Stelle von wo der Lootse die
Schiffe zu führen hat, muß durch eine schwarzweiße Fahne
Seitens des Unternehmers des Brückenbaues kennbar ge—
macht werden.
Kein Schiff darf diese Stelle früher verlassen, bis der Lootse
die Führung übernommen hat.
5. Sämmtliche durch die Baustelle fahrenden Schiffe
müssen mit der erforderlichen Bemannung und den vorge—
schriebenen Schiffsausrüstungen versehen sein. Im Uebrigen
ist den Thalschiffen die zum Sackenlassen und den Berg⸗
schiffen die zum Umlegen der Leinen bei dem Baugerüsie
erforderliche Hilfe Seitens des Unternehmers des Brücken—
baues zu stellen.
6. Der Tiefgang der Schiffe darf nicht größer sein,
als dies nach dem jeweiligen Wasserstand an den Pegeln
zu Saarburg und Conzerbrücke statthaft ist.
7. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, welche
mit dem Tage der Verkündigung durch das Amtsblatt in
Kraft tritt, werden mit Geldbuße bis zu 60 M., im Un—
bermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Trier, den 29. November 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszezynski.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung,
betreffend die 14. Verloosung von 322 0/0igen, unterm 2. Mai 1842
ausgefertigten Staatsschuldscheinen.
In der Nummer 39 unseres Amtsblattes vom 28. Sep⸗
tember d. Is. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung
der Staatsschulden vom 8. September d. Is. über die an
demselben Tage bewirkte 14. Verloofung von 32 0/0 igen, unterm
2. Mai 1843 ausgefertigten Staatsschuldscheinen veröffent—
licht worden.
Abdrücke der Nummernliste sind sowohl dem Amts—
blatte beigefügt, als auch in dem Kafsenraum unserer Hauptkasse
und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Rentmeister, Bürgermeister und Gemeinde-Empfänger zur
Einsicht der Betheiligten offen gelegt.
Es wird hierauf mit der Aufforderung aufmerksam
gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die Erhebung
der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschrei—
bungen aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen
zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Er—
hebung der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 5. Oktober 1892.
Königliche Regierung.
Devens