Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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eden Montag.

Saarbrücker

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Montag, den 11. Dezember

18938.

Bekanntmachungen' der Central-Behörden.

Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu
welchen Steinkohlen und Kokes nicht gerechnet werden, sind
von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt ausgeschlossen.
z 23. Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu
hpassiren, so hat der Transportführer dem Brücken- oder
Schleusenwärter Anzeige zu erstatten und vor der Durchfahrt
dessen Bestimmungen abzuwarten. Der Brücken- oder
Schleusenwärter hat Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt
ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer
Gefahren erfolgt.
Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche
während des Aufenthalts dem Publikum nicht zugänglich sind.
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntniß zu
setzen und hat Vorschriften über Ort und Zeit zu geben
und Vorfichtsmaßregeln im Einzelnen zu treffen.
IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen, sowie
über deren Aufbewahrung und Verausgabung.
8 24. Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon
der Ortspolizeibehörde Anzeige machen. Wer Sprengstoffe
feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes
»om 9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen
Frlaubniß gemäß 8 1 dieses Gesetzes.
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern
ind ihren Beauftragten nicht einzeln und lose, sondern nur
nn den nach 8 6 dafür vorgesehenen Behältern abgegeben
verden. Diese Behalter müssen mit der Jahreszahl der
Ubgabe aus der Fabrik und mit einer durch das Jahr der
Abgabe fortlaufenden Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl
and Nummer mülssen auch an jeder in den Behältern ver⸗
packten Sprengpatrone angebracht sein. Außerdem muß
an jeder Sprengpatrone der Name des Sprengstoffes, sowie
die Firma oder Marke der Fabrik oder eine von der Central⸗
behörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung
der Fabrik angebracht sein.
In dem gemäß 8 1 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom
). Juni 1884 zu führenden Register sind Jahreszahl und
Nummer der gekauften und abgegebenen Sprenqgpatronen
zu vermerken.
8 25. Wer sich mit der Anfertigung oder dem Ver⸗
kaufe von Sprengstoffen befaßt, welche dem Reichsgesetz vom
9. Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichtet, über alle
Au⸗ und Berkäuse dieser Stoffe in Mengen von mehr als
Kilogramm xin Buch zu führen, welches den Namen der
Verkäuser und der Abnehmer, den Seitpunkt des Ankaufss
und der Abgabe, die Mengen der gekauften und abgegebenen
Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und
Nummer angibt. Dieses Buch ist auf Verlangen der Polizei⸗
behörde zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich der Buch⸗
führung greifen im Uebrigen die auf Grund des Reichs⸗
gesetzes vom V. Juni 1884 erlaßssenen Vorschriften Platz.

Polizeiverordnung,
betreffend den Verkehr mit Sprengftoffen.
Echluß.)
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr.
8 20. Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern,
dürfen Sprengstoffe nicht transportirt, an Schießpulver oder
Feuerwerkskörpern jedoch darf soviel mitgeführt werden, als
zur Abgabe von Signalen nothwendig ist.
Die im 8 7 enthaltene Ausnahmebestimmung findet
auch hier Anwendung.
Fähren, welche Fuhrwerke mit Sprengstoffen übersetzen,
dürfen nicht andere Fuhrwerke oder Personen befördern.
g 21 die 8877 bis 10, 11 Absatz 4, 12 Absatz Jl,
—ADDDD—
inngemäße Anwendung.
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen eiserne oder
stählerne Schiffe verwendet, welche mit dicht schließenden
und feuersicher hergestellten, während des Transportes unter
Verschluß gehaltenen Laderäumen versehen sind, so finden
von den im Absatz 1 angezogenen Vorschriften nur die
38 8, 11 Absatz 4, 12 Absatz 1, 14, 18 und 19 finngemäße
Anwendung, und zwar die des 8 14 mit der Maßgabe, daß
die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter beträgt.
Zur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im
z 2 Ziffer 2 aufgeführten Stoffe außerdem mit einer das
Lindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden Um⸗
hüllung (z. B. mit Gummildsung verklebten Gummibeutel) zu
dersehen. Auf den Transport auf Fähren findet dies keine
Anwendung.
Das Fin- und Ausladen darf nur an einer von der
Ortspolizeibehörde dazu angewiesenen Stelle, welche mindestens
300 Meter von bewohnten Gebäuden eutfernt sein muß,
erfolgen.
Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem
Publikum nicht zugänglich sein und ist, wenn ausnahms⸗
veise das Aus- oder Einladen bei Dunkelheit stattfindet,
nit feste und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die
mit Sprengstoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf
die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, bis die Ver⸗
ladung beginnen soll.
g 22. Die Sprengstoffe mussen auf dem Schiffe in
einem abgeschlossenen Raume, welcher bei Dampfschiffen mög⸗
lichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, unter Ded
sesi verstaut werden. Bei Verladung in offenen Booten
mufsen letztere mit einem dichtschließenden feuersicheren Plan⸗
uche (. 8. imprignirre Leinwand) Sberfpannt sein.
Weder an den so benutzten noch in den unmittelbar
daran stoßenden Raumen durfen Zündhütchen and Humdschnüure
—XXX
            
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