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8 11. Zur Beförderung von Sprengstoffen dienende
Fuhrwerke müssen so dicht schließende Wagenkasten besitzen,
daß die Sprengstoffe nicht verstreut werden können. Sind
die Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit einem dicht⸗
chließenden, feuersicheren Plantuche (z. B. imprägnierter
deinwand) überspannt sein.
Auch die Vorder- und Hinterseite der Fuhrwerke sind
mit demselben Material zu schließen.
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe
angewendet werden; bei Eisbahn ist eine eiserne Sperr—
vorrichtung (Krätzer) gestattet, sofern sie ganz vom Radschuh
bedeckt ist.
Die Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von
weitem erkennbare stets ausgespannt gehaltene schwarze
Flagge mit einem weißen P führen.
8 12. Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen
niemals ohne Bewachung bleiben.
Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten,
Tabak nicht geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhr—
verke ist das Anzünden von Feuer oder Licht sowie das
Tabakrauchen verboten.
8 13. Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen
nur im Schritt fahren und von Fuhrwerken sowie von
Reitern nur im Schritt passfirt werden.
Besteht ein Trausport aus mehreren Fuhrwerken, so
müssen diese während der Fahrt eine Entfernung von
mindestens 50 Meter untereinander innehalten.
8 14. Bei jedem Aufenthalt von mehr als einer halben
Stunde ist eine Entfernung von mindestens 800 Meter von
Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden einzuhalten.
Die Ortspolizeibehörde darf, falls eine geeignete Halte⸗
stelle in solcher Entfernung nicht zu finden ist, gestatten,
daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber nicht
ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter be—
ragenden Entfernung von Fabriken, Werkstätten und be—
vohnten Gebäuden gewählt wird.
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben
Stunde in der Nähe von Ortschaften ist überdies der Orts⸗
polizeibehörde thunlichst schleunigst Anzeige zu erstatten; die Ortsvolizeibehörde
hat darauf die ihr nothwendig erscheinenden
Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
8 15. Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen
von Eisenbahnzügen oder geheizten Lokomotiven, Dampf—
valzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen möalichst
weit entfernt bleiben.
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege,
auf welchen Dampfstraßenbahnen liegen, dürfen nur dann
don solchen Fuhrwerken befahren werden, wenn der Be—
timmungsort von Frachtfuhrwerk auf einem andern qut
fahrbaren Wege nicht zu erreichen ist.
8 16. Der Transport durch zusammenhängend gebaute
Ortschaften ist nur gestattet, wenn diese nicht von Frachtfuhrwerk
auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden können.
Ist die Durchfährt unvermeidlich, so hat der Transportführer
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und deren Be—
stimmungen vor der Einfahrt in den Ort abzuwarten.
Die Ortssͤpolizeibehörde hat den zu nehmenden Straßenzug
zu bestimmen und von andern Fahrzeugen möglichst frei zu
halten, auch Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne
mnöthigen Aufenihalt und mit Vermeidung besonderer Ge⸗
fahren erfolat.
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817. Werden zur Beförderung von Sprengstoffen
Fuhrwerke verwendet, welche mit festen dicht schließenden
und feuersicher hergestellten, während des Transports unter
Verichluß gehaltenen Wagenkasten versehen sind, so finden
hinsichtlich der Beförderung solcher Transporte nur die
Vorschriflen im 8 11 Absatz 8 und 4, 8 12, 8 13 Absatz1
und 8 14 Anwendung, und zwar die des 8 14 mit der
Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung
200 Meter beträgt.
8 18. Geräth eine Sprengstoffsendung unterwegs in
einen Zustand, daß der weitere Versand bedenklich erscheint,
so hat die Ortspolizeibehörde, welcher von dem Transport⸗
führer thunlichst schleunigst Anzeige zu erstatten ist, die zur
zefahrlosen weiteren Behandlung der Sendung nöthigen
Anordnungen zu treffen, und zwar je nach den Umständen
unter Zuziehung eines auf ihre Aufforderung von dem Ab—
iender zu entsendenden Sachverständigen.
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der
Sprengstoffe durch die Polizeibehörde auf Kosten des Übsenders
ohne vorherige Benachrichtigung desselben, wenn möglich
nach Angabe und unter Aufficht eines Sachverständigen.
8 19. Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr
als 85 Kilogramm Bruttogewicht versendet, so finden auf
dergleichen Sendungen von den Vorschriften dieses Abschnitts
nur die 88 7 bis 10 Anwendung.
(Schluß folgt.)
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Des Königs Majestät haben dem Badischen Kunstgewerbe—
berein mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 1. d. Mis. die
Erlaubniß zu ertheilen geruht, zu der ihm von. der Groß—
herzoglich Badischen Regierung gestatteten öffentlichen Aus—
pielung von goldenen und silbernen Gegenftäͤnden zum Besten
der von ihm verfolgten Zwecke auch in den Provinzen Rhein—
and und Hessen-Nassau Loose zu vertreiben. Zu dieser
botterie dürfen 100 000 Loose zu je 1 Mark ausgegeben
werden, während die Anzahl der Gewinne, welche in zwei
Ziehungen — am 8. November 1898 und am 15. Marz
1894 — gezogen werden sollen, 2500 betraͤgt im Gesammt—
werthe von 50 000 Mark.
Trier, den 17. November 1898.
Der Regierungs Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Bekanntmachung.
Die in dem Gehöfte des pensionirten Bergmanns Jakob
Köhl zu Ottenhansen ausgebrochene Ma ul-⸗ und Klauen—
seuche ist erloschen.
Die unterm 31. Oltober 1893 angeordnete Stallsperre
wird hierdurch aufgehoben.
Gersweiler, den 27. Nov. 1893.
Die Polizeiverwaltung,
Der Bürgermeister,
Lichtenthäler.