leger J. Guttentag in Berlin durch die Post für 45 Pf.
frei zu beziehen sind.
Berlin, den 2. Dezember 1892.
Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Hoffmann.
in dem Verfahren nicht mehr angebracht werden. Die Be⸗
schreibungen, Zeichnungen und Plaͤne liegen in der Amtsstube
des Unterzeichneten zur Einsicht aus.
Zur mündlichen Eroͤrterung der rechtzeitig erhobenen
Finwendungen habe ich Termin auf
Dienstag, den 17. Jannar 1893, Vormittags II Uhr,
in der Amtsstube der Bürgermeisterei anberaumt mit dem
Eröffnen, daß im Falle des Ausbleibens des Unternehmers
oder der Widersprechenden gleichwohl mit der Erörterung
der Einwendungen vorgegangen werden wird.
Ludweiler, den 22. Dezember 1892.
Der Bürgermeister.
W. Poller.
Bekanntmach ung der Provinzial-Vehörden.
Nachdem der Reichsskomm ssar für die Gesundheit?pflege
im Stroingebiet des Rheines die zur gesundheitspolizeilichen
Ueberwachung des Schifffahrtsverkehres auf dem Rheine ein—
gerichteten Kontrolstationen mit Rücksicht auf den gegen—
wärtigen Stand der Cholera wieder aufgehoben hat, setze
ich hiermit meine, unter Vorbehalt der Zustimmung des
Provinzialrathes erlassene Polizei- Verordnung vom 8. No—
bember d. J., betreffend die Bekanntmachung des Reichs—
kommissars vom 15. Oktober 1892, außer Kraft.
Koblenz, den 17. Dezember 1892.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
Nasse.
Bekanntmachung.
Die in dem Gehöfte des Gastwirthes Jakob Büch hier—
jelbst ausgebrochene Maul- und Klauenseuche ist erloschen.
Die unterm 12. ds. Mis. angeordnete Stallsperre
wird hierdurch aufgehoben.
Gersweiler, den 24. Dezember 1892.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
J. V.: F. Koch.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der Paragraphen 6, 12 und 15 des Gesetzes
über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 sowie der
Paragraphen 187, 139 und 141 des Gesetzes über die All—
gemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 wird mit
Zustimmung des Provinzialraths für den Umfang der Rhein—
provinz verordnet, was folgt:
Nr. 1.
Wer sich unbefugt in der Nähe einer Betriebsstätte,
eines Berg- oder Hüttenwerkes oder auf den Zugangswegen
zu einer solchen Betriebsstätte aufhälr und der Aufforderung
der Polizeibeamten oder Gendarmen, sich zu entfernen, keine
Folge leistet, wirrd mit Geldstrafe bis zu sechszig
Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender
Haft bestraft.
Nr. 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung
in Kraft.
Koblenz den 29. Dezember 1892.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
Nasse.
Bekanntmachung
In dem Gehöfte des Bergmannes Jakob Ziegler zu
Rittershof, Illingerstraße Hausnummer 14, ist die Maul—
und Klauenseuche ausgebrochen.
Auf Grund des 8 538 der Ministerial⸗Instruktion vom
20. März 1881 zum Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880
wird genanntes Gehöft hiermit polizeilich gesperrt.
Heusweiler, den 24. Dezember 1892.
Die Polizeiverwaltung,
Der Bürgermeister.
Cloos.
Bekanntmachung.
In dem Gemeinde-Stierstall zu Wehrden ist die Maul—
und Klauenseuche bei einem Zuchtstier constatirt worden.
In Gemäßheit des 8 58 der Instruktion zur Ausfüh—
rung des Gesetzes vom 23. Juni 1880 über die Abwehr
und Unterdrückung von Viehseuchen wird solches zur öffent⸗
lichen Kenntniß gebracht.
Völklingen, den 27. Dezember 1892.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister
Stürmer
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Der Ziegler Paul Werle zu Ludweiler beabsichtigt auf
dem Gemeindestücke Flur 10 Nr. 261, „im Warndt,“ Bann
dudweiler belegen, eine Ziegelei mit einem Ofen und Trocken⸗
schuppen zu erbauen.
Indem ich dieses Unternehmen in Gemäßheit des 8 17
der Gewerbeordnung bezw. der 88 34 ff. der ministeriellen
Anweisung vom 19. Juli 1884 zur öffentlichen Kenntniß
hierdurch bringe, bemerke ich, daß Einwendungen gegen den
projektirten Bau bei dem Unterzeichneten binnen 14 Tagen
schriftlich in 2 Exemplaren oder zu Protokoll anzubringen
sind. Diese Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des
Tages, an welchem die diese Bekanntmachung enthaltende
Nummer des Kreisblattes ausgegeben wird, und ist für alle
Einwendungen, welche nicht auf privatlichen Titeln beruhen,
praͤklusivisch. Nach Ablauf dieser Frist können Einwendungen
Redaction des nicht-amtlichen Theils. Druck und Verlag von Gebrüder Hofer in Saarbrücken
Saarbrücken, den 2. Januar 1892
Der Königliche Landrath, Bake.
—A
europäischen Universitäten haben übereinstimmend den ächten Apo⸗
thekex Richard Brandt'schen Schweizerpillen das Zeuaniß aus⸗
gestellt, daß dieselben ein sicher und vorzüglich wirkendes, dabei
ünschädliches Abführmittel sind, Gegenüber solchen Urtheilen muß
jedes andere zurücktreten. Die ächt en Apotheker Rich ard Brandt'“-schen
Schweizerpillen mit dem wei ken Kreuz in rothem Grunde
sind nur in Schachteln à 1 Mk. in den Apotheken erhärtlich.
Die Bestandtheile der ächten Apotheker Rich ard Brandt'schen Schweizerpillen find
Ertrakte von: Silge 1,8 Gr. Moschusgarbe, Aloe, Absynth je 1 Gr, Bitterkiee, Gentian
je 006 Gr. dazu Gentian- unb Bitterkleepulver in gleichen Teilen und im Dunmtum, uwm
daraus 50 Pillen im Gewicht von 0.12 berzustellen