Auch ohne diese Benachrichtigung hat jeder Gemeinde—
vorsteher vom Aufbruch des Eises in der Nähe seines
Wohnortes bezw. vom eingetretenen Eisgang schleunigst dem
Vorsteher der unterhalb belegenen Ortschaft Mittheilung
zu machen und werden die Bürgermeister und Gemeinde—
vorsteher der stromabwärts belegenen Ortschaften angewiesen,
die Benachrichtigungen in gleicher Weise weiter zu geben.
VII. Bei Eintrit von Eisstopfungen haben die Bürger—
meister bezw. die Gemeindevorsteher der dem unteren Ende
der Stopfungen auf beiden Ufern zunächst belegenen Ort—
schaften sogleich den Bürgermeistern bezw. Gemeindevorstehern
der zunächst ober- und unterhalb liegenden Ortschaften auf
telegraphischem Wege oder durch Boten, Schüsse oder sonstige
Zeichen Mittheilung zu machen und haben die Vorsteher
dieser Ortschaften diese Nachricht so rasch als möglich,
entgegengesetzt der Richtung, von wo sie die Nachricht erhalten,
von Ort zu Ort weiter zu befördern.
VIII. Diese neuen Bestimmungen treten mit dem
Tage der Veröffentlichung an Stelle der Anweisung vom
20. Dezember 1882.
Trier, den 18. Mai 1898.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
von Pferdefutter und Streuü maßgebenden Durchschnitte der höchsten
Tagespreise, einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert,
für den Monat Oktober 1893.
*
—
22
Namen
der Marktorte bezw.
Lieferungsverbände.
Es sind zu zahlen
für 100 Kilogr.
Hafer SHeu Stroh
— “4 « —
n St. Johann —Saarbrückens 21 — 14288 17
2) Saarlouis 20 — 0917 85 8 40
Trier, den 8 November 1893.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Bekanntmachung,
betreffend die 14. Verloosung von 31 06igen, unterm 2. Mai 1842
ausgefertigten Staatsschuldscheinen.
In der Nummer 39 unseres Amtsblattes vom 28. Sep⸗
bember d. Is. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung
der Staatsschulden vom 8. September d. Is. über die an
demselben Tage bewirkte Verloosung von 8120/0igen, unterm
2. Mai 1842 ausgefertigten Staatsschuldscheinen veröffent⸗
licht worden.
Abdrücke der Nummernliste sind sowohl dem Amts-—
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenraum unserer Haupt⸗
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Rentmeister, Bürgermeister und Gemeinde-Empfänger zur
Einsicht der Betheiligten offen gelegt.
Es wird hierauf mit der Aufforderung aufmerksam
gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die Erhebung
der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
2
5
—
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschrei⸗—
bungen aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen
zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Er—
hebung der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Triser, den 5. Oktober 1892.
Königliche Regierung.
Devens.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß bei einem Pferde der 4. Eskadron des Westfälischen
Dragoner-Regiments No. 7 hierselbst die Brustseuche fest—
gestellt worden ist.
Ich warne die Fuhrwerks- und Pferdebesitzer hiermit vor
dem Betreten der verseuchten Stallungen.
Saarbrücken, den 17. November 1898.
Der Königliche Landrath.
Bake.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Durch Verfügung des Herrn Justizministers vom 16.
Mai 1898 — Ges.⸗Samml. S. 88 flgde. — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 (Ges.Samml. S. 52) und Artikel II des Gesetzes
vom 14. Juli 1893 (Ges.Samml. S. 186 flgde.) zur
Anmeldung von Ansprüchen vorgeschriebenen Ausschlußfrist
von sechs Monaten für die nachbenannten Gemeinden bezw.
Bergwerke
auf den 15. Juni 1893
festgesetzt.
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*
8
5
Namen der Gemeinde
bezw. des Bergwerks.
Sitz des Amlsgerichts,
welches die Grundbuch⸗
anlegung bewirkt.
Gemeinde Berschweiler Sulzbach
Lummerschied
Rilchingen⸗Han⸗ Saarbrücken
weiler.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 13. Dezember 1893.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergibt sich aus
den nachfolgenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes!
8 48. Die nicht bereits von dem Amisgericht vor—
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Per—
sonen, welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstück ein
die Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von sechs Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in