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Amtliches Anzeigeblatt für
— 46. Montag, den 13. November
Bekanntmachungendes Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
1893.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Polizeiverordnung.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 und des 8 187
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom
30. Juli 1883 wird für den Umfang des Regierungsbezirks
Trier mit Zustimmung des Bezirks-Ausschusses Folgendes
perordnet:
Bekanntmachung.
Folgende Nummern der Anleihe vom 24. Januar 1887
sind ausgeloost worden und werden hiermit gekündigt:
Buchstabe A zu 200 Mark:
No. 49, 78, 99, 121, 126, 181, 141, 148.
Buchstabe Bzu 500 Mark:
No. 285, 250. 265, 281, 283 286, 318, 318, 330
383, 415, 421, 431, 485, 486, 449.
Buchstabe OC zu 1000 Mark:
No. 453, 466, 533, 609, 630, 681, 697, 749.
Buchstabe D zu 2000 Mark:
No. 755 und 789.
Die Zurückzahlung findet gegen Einsendung der Schuld—
scheine nebst nicht fälligen Zinsscheinen und Anweisung
dazu am 2. Januar 1894 statt. Von da ab hört die
Verzinsung auf.
St. Johann a. d. Si, den 21. Juni 1893.
Der Bürgermeister,
J. V.: Der Beigeordnete
L. H. Röchling.
81.
Den umherziehenden Lumpensammlern, sowie denjenigen
Personen, welche Knochen oder rohe Felle im Umherziehen
sammeln oder in stehenden Betrieben mit Lumpen, Knochen
oder rohen Fellen handeln, ist es verboten, bei Ausübung
ihres Gewerbebetriebes Nasch- und Eßwaaren, mit Ausnahme
solcher, deren Außentheile nicht gegessen werden, sowie andere
Sachen, welche Kinder mit dem Munde in Berührung zu
bringen pflegen, wie Blechinstrumente und sonstiges Spielzeug,
Abziehbilder, Schiefertafelstifte u. a. mit sich zu führen oder
mit Lumpen, Knochen oder rohen Fellen in denselben Räumen
aufzubewahren.
82.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen
werden mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark, im
Unvermögensfalle mit verhaͤltnißmäßiger Haft bestraft.
Trier, den 4. November 1893.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Durch Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 15.
September 1898 — Ges.⸗ss. S. 206 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen. und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 bezw. 14. Juli 1898 — Ges.Samml. S. 52 bezw. 186
flgde. — zur Anmeldung von Ansprüchen vorgeschriebenen
Ausschlußfrist von sechs Monaten für die zum Bezirke der
Amtsgerichte Sulzbach und Völklingen gehörigen
Gemeinden Holz und Naßweiler
auf den 15. Oktober 1893 bestimmt worden.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 15. April 1894.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergibt sich aus
den folgenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
8 48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vor⸗
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstück das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die
Verfüguug über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek, oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnund
des Grundstücks onzumelden
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
In Gemäßheit der Bestimmung unter II — Absatz 2 —
des Artikels 1 der Ministerial-Instruktion vom 9. Juni 1887
für das Verfahren bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten
in der Rheinprovinz bringe ich hiermit zur öffentlichen
Kenntniß, daß die Liste der Wahlmänner, welche für die im
laufenden Monat vorzunehmenden Kreistags-Abgeordneten—
Ergänzungswahlen innerhalb des Wahlverbandes der Land—
bürgermeistereien, in den zu einem Wahlbezirke vereinigten
Landbürgermeistereien St. Arnual, Bischmisheim, Friedrichsthal,
Gersweiler, Kleinblittersdorf und Ludweiler erwähll
sind, bis zum 25. d. Mis., an welchem Tage gedachte
Ergänzungswahlen stattfinden, in dem Geschäftslokale des
Unterzeichneten zu Jedermanns Einsicht ausliegt.
Saarbrücken, den 10. November 1898.
Der Königliche Landrath
Bake