Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Kreis—

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Ir. 43.

Montag, den 23. Oktober

1893.

Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Alle, zur Führung der den Versicherungspflichtigen nach
Vorschrift des Kankenkassengesetzes obliegenden Nachweise, so
wie alle, zur Begründung und Abwickelung der Rechtsver—
hältnisse zwischen den auf Grund der Reichsgesetze vom
6. Juli 1884, 5. Mai 1886, 18. Juli 1887 und 22. Juni 1889
errichteten Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten
einerseits, und den Versicherten andrerseits, erforderlichen
Urkunden sind gebühren- und stempelfrei zu ertheilen. Zur
Verminderung des Schreibwerks und zur Ersparung von
Kosten ordnen wir hiermit an, daß, soweit zu den bezeich—
neten Zwecken Auszüge aus den Standesamisregistern er—
forderlich sind, solche in abgekürzter Fora, den beiliegenden
Mustern A.—–0. entsprchend ertheilt werden können. Wir
gehen hierbei in Uebereinstimmung mit dem Reichsamt des
Innern und dem Reichsjustizamt von der Ansicht aus, daß
wesentliche Bedenken gegen derartige abgekürzte Bescheinig—
ungen weder vom Standpunkte des Personenstandsgesetze
noch der vorbezeichneten Gesetze zu erheben sind. Allerdingẽ
wird die im 8 15 des Personenstandsgesetzes bezeichnete Be—
weiskraft diesen Bescheinigungen nicht beiwohnen, jedoch ist
mit Sicherheit anzunehmen, daß in der großen Mehrzahl
der Fälle die zur Anwendung der Reichsgesetze berufenen
Organe sich mit ihnen begnügen werden. Indessen bleibt
selbstverständlich die Verpflichtung der Standesbeamten zur
gebührenfreien Ertheilung eines vollständigen Registeraus—
zuges, sofern ein solcher verlangt wird, unberührt und kann
auch dann noch in Anspruch genommen werden, wenn schon vor
her eine abgekürzte Bescheinigung ausgestellt worden sein sollte.
Berlin, den 18. August 1898.
Der Minister des Innern. Der Justiz⸗Minister.
In Vertretung. Im Auftrage.
zez. Braunbehrens. gez. Droop.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage.
gez. von Wendt..
An den Königlichen Ober-Präsidenten Herrn Nasse,
Excellenz zu Koblenz.
M. d. J. J. A. 8277. Just.“M. J. 3427. b.
M. s. . u. G. B. 8806, 8807. IJ.
A. Geburtsurkunde.
Nur gültig in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall⸗,
Invaliditäts- oder Altersversicherung.
Vor⸗s und Zuname,
Geburts⸗-Tag und Ort,
Vor- und Zuname, sowie Stand des Vaters,
Vor- und Zuname der Mutter,
(Ort:) (Datum:)
Der Standesbeamte.
Siegel.) AUnterschrift.)

B.

Sterbeurkunde.
Nur gültig u. s. w. wie zu A.)
Vor- und Zuname, sowie Stand des Verstorbenen,
Todes-Tag und Ort,
Vor- und Zuname, sowie Stand des Vaters,
Vor- und Zuname der Mutter.
(Im Uebrigen wie zu A.)

Heirathsurkunde
(Nur gültig u. s. w. wie zu A.)
Vor- und Zuname, sowie Stand d
Vors und Zuname der Ehefrau,
Tag der Eheschließung.
(Im Uebrigen wie zu A.

Ehemannes,

Bekanntmachungendes Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Mit Bezug auf die in Nr. 82 des Amisblattes veröf—
fentlichte Nachweisung der Markt- und VLadenpreise für den
Monat Juli d. Is. wird hierdurch bekannt gemacht, daß der
Durchschnittspreis für ein Kilogramm Gerstengraupen am
Marktorte Saarbrücken nicht wie dort angegeben, 78, son—
dern nur 65 Pfennig betrug.
Trier, den 2. Oktober 1893.
Der Regierungs-Präsident.
J. VB: Devens.

Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
von Pferdefutter und Streu maßgebenden Durchschnitte der höchsten
Tagespreise, einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert
für den Monat September 1898

*
*
*
2

Namen
der Marktorte bezw.
Lieferunasverbände.

Es sind zu zahlen
für 100 Kilogr.

Heu Stroh
*1 * — —
1407 8 14
is 27 8182

1
2.

St. Johann —Saarbrücken) 20
Saarlouis 122
Trier, den 10. Oktober 1898
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Devens.
            
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