Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erscheint
jeden Montag.
Abonnements⸗
preis:
jährlich 2 Mark
sowohl hier als
auswärts bei den
Postanstalten.

Saarbrücker

Insertions
gebühren:
die 4 gespaltene
Petitzeile
oder
deren Raum
0 10 Pfa.
den Kreis Saarbrücken.

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 41.

Montag, den 9. Oktober

1893.

Bekanntmachungen der Central-Behörden.

1

Schlaf⸗, Koch⸗ und Vorrathsräume führenden Thüren ge—
lüftet werden. Während dieser Zeit darf den Arbeitern
der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nicht gestattet werden.
8 8. Die Fußböden und Arbeitstische müssen täglich
mindestens einmal durch Abwaschen oder feuchtes Abreiben
vom Staube gereinigt werden.
8 9. Kleidungsstücke, welche von den Arbeitern für
die Arbeitszeit abgelegt werden, sind außerhalb der Arbeitsräume
 aufzubewahren. Innerhalb der Arbeitsräume ist die
Aufbewahrung nur gestattet, wenn dieselbe in ausschließlich
dazu bestimmten verschließbaren Schränken erfolgt. Die
letzteren müssen während der Arbeitszeit geschlossen sein.
8 10. Auf Antrag des Unternehmers können Ab—
weichungen von den Vorschriften der 88 8, 5, 7 durch die
höhere Verwaltungsbehörde zugelassen werden, wenn die
Arbeitsräume mit einer ausreichenden Ventilationseinrichtung
versehen sind.
Desgleichen kann auf Antrag des Unternehmers durch
die höhere Verwaltungsbehörde eine geringere als die im
8 3 vorgeschriebene Höhe für solche Arbeitsräume zugelassen
werden, in welchen den Arbeitern ein größerer als der im
8 5 vorgeschriebene Luftraum gewährt wird.
8 11. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern ist bis zum 1. Mai 1908 gestattet.
wenn die nachstehenden Vorschriften beobachtet werden:
1. Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter müssen im
unmittelbaren Arbeitsverhältniß zu dem Betriebs—
unternehmer stehen. Das Annehmen und Ablohnen
derselben durch andere Arbeiter oder für deren Rechnung
ist nicht gestattet.
Für männliche und weibliche Arbeiter müffen getrennte
Aborte mit besonderen Eingängen und, sofern vor
Beginn und nach Beendigung der Arbeit ein Wechseln
der Kleider stattfindet, getrennte Aus- und Ankleide⸗
räume vorhanden sein.
Die Vorschrift unter Ziffer 1 findet auf Arbeiter
welche zueinander in dem Verhältniß von Ehegatten, Ge—
schwistern oder von Aszendenten und Deszendenten stehen,
die Vorschrift unter Ziffer 2 auf Betriebe, in welchen nicht
über 10 Arbeiter beschäftigt werden, keine Anwendung.
8 12. An der Eingangsthür jedes Arbeitsraumes
muß ein von der Ortspolizeibehörde zur Bestätigung der
Richtigkeit seines Inhalts unterzeichneter Aushang befestial
sein, aus welchem ersichtlich ist:
1. die Länge, Breite und Höhe des Arbeitsraumes,
2. der Inhalt des Luftraumes in Kubikmeter,
3. die Zahl der Arbeiter, welche demnach in dem Arbeits
raum beschäftigt werden darf.

Bekanntmachung,
betreffend die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von
Tigarren bestimmten Anlagen. Vom 8. Juli 1893.
Auf Grund des 8 1200 und des 8 1892 der Gewerbe—
ordnung hat der Bundesrath folgende Vorschriften über die
Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von
Cigarren bestimmten Anlagen erlassen:
Z I1. Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung
auf alle Anlagen, in welchen zur Herstellung von Cigarren
erforderliche Verrichtungen vorgenommen werden, sofern in
den Anlagen Personen beschäftigt werden, welche nicht zu
den Familiengliedern des Unternehmers gehören.
8 2. Das Abrippen des Tabaks, die Anfertigung und
das Sortiren der Cigarren darf in Räumen, deren Fußboden
0,5 Meter unter dem Straßenniveau liegt, überhaupt nicht,
und in Räumen, welche unter dem Dache liegen, nur dann
vorgenommen werden, wenn das Dach mit Verschalung
versehen ist.
Die Arbeitsräume, in welchen die bezeichneten Ver—
richtungen vorgenommen werden, dürfen weder als Wohn-⸗,
Schlaf-⸗- Koch- oder Vorrathsräume noch als Lager- oder
Trockenräume benutzt werden. Die Zugänge zu benachbarten
Räumen dieser Art müssen mit verschließbaren Thüren
versehen sein, welche während der Arbeitszeit geschlossen
sein müssen.
Z 3. Die Arbeitsräume (8 2) müssen mindestens drei
Meter hoch und mit Fenstern versehen sein, welche nach
Zahl und Größe ausreichen, um fuür alle Arbeitsstellen
hinreichendes Licht zu gewähren. Die Fenster müssen so
eingerichtet sein, daß sie wenigstens für die Hälfte ihres
Flächenraumes geöffnet werden können.
8 4. Die Arbeitsräume müssen mit einem festen und
dichten Fußboden versehen sein.
8 5. Die Zahl der in jedem Arbeitsraum beschäftigten
Personen muß so bemessen sein, daß auf jede derselben
mindestens sieben Kubikmeter Luftraum entfallen.
86. In den Arbeitsräumen dürfen Vorräthe von
Tabak und Halbfabrikaten nur in der für eine Tagesarbeit
erforderlichen Menge und nur die im Laufe des Tages
angefertigten Cigarren vorhanden sein. Alles weitere Lagern
von Tabak und Halbfabrikaten, sowie das Trocknen von
Tabak, Abfällen und Wickeln in den Arbeitsräumen auch
außerhalb der Arbeitszeit ist untersagt.
8 7. Die Arbeitsräume müssen täglich zweimal minde—
stens eine halbe Stunde lang, und zwar während der
Mittagspause und nach Beendigung der Arbeitszeit, durch
vollständiges Oeffnen der Fenster und der nicht in Wohn⸗
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.