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Verwaltung der Landbürgermeisterei Kleinblittersdorf im
Kreise Saarbrücken endgültig übertragen worden.
Trier, den 4. August 1893.
Der Regierungs⸗Präsident.
v. Heppe.
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
von Pferdefutter und Streu maßgebenden Durchschnitte der höchsten
Tagespreife, einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert,
für den Monat Juli 1893
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Namen
der Marktorte bezw.
Lieferungsverbände.
Es sind zu zahlen
für 100 Kilogr.
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—
eu Stroh
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St. Inn-Secabrlite J
Saarlouis ⸗
Trier, den 7. August 1893.
Der Regierungs⸗-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.
Bei allen größeren Truppenübungen soll ein Aufsichts—
dienst eingerichtet werden, zu dessen Ausübung besondere
Abtheilungen zu bilden sind, welche unter Führung eines
berittenen Landgendarmen stehen und außerdem je einen
Unteroffizier und einen Gefreiten der an den Truppenübungen
theilnehmenden Kavallerie-Regimenter zugewiesen erhalten.
Der Zweck dieses Aufsichtsdienstes ist vornehmlich die
Verhütung von Flurbeschädigungen durch Zuschauer und
haben zu dem Ende die Aufsichts-Abtheilungen die nicht zu
den Truppen gehörigen Zuschauer von dem Betreten bestellter
Fluren zurückzuhalten, bezw. denselben geeignete Aufstellungspunkte
anzuweisen.
Als besonderes Dienstabzeichen legen die Mannschaften
zum Waffenrock ꝛc. wie zum Mantel einen Ringkragen von
weißem Blech an, auf welchem sich zwei Wappenadler in
Gelb befinden.
Ueber die Stellung und die Befugnisse dieser Mann⸗
schaften ift im 54 des Anhanges zur Feldgendarmerie-Ordnung,
welcher mit der letzteren von Seiner Majestät dem Kaiser
und König durch Allerhöchsten Erlaß vom 10. Juni 1890
genehmigt worden ist, Folgendes bestimmt:
8 4. Stellung und Befugnisse.
Landgendarmerie.
1. In den Befugnissen der zu den Manövern heran⸗
gezogenen Landgendarmen tritt durch das Kommando eine
Aenderung nicht ein.
Mannschaften.
2. Den von den Truppen kommandirten Begleitmann⸗
schaften wird die Befugniß beigelegt, in Ausübung ihres
Dienstes, wie die Wachen, Zivilpersonen vorläufig festau—
nehmen, welche
a. den Anordnungen der Mitglieder der Gendarmerie—
Patrouille thätlich sich widersetzen oder sonst keine
Folge leisten,
fich der Beleidigung gegen die Mitglieder der Gendarmerie—
Patronille schuldig machen, falls die Persönlichkeit des
Beleidigers nicht sofort festgellt werden kann.
3. Militärpersonen gegenüber haben die Begleitmann—
schaften in Ausübung des Dienstes die Befugnisse eines
Wachhabenden.
4. Machen marschierende Truppenbagagen das Einschreiten
der Gendarmerie⸗Patrouille zur Aufrechterhaltung der Ordnung
erforderlich, so ist dies dem Führer der Bagage bezw.
dessen Stellvertreter anzuzeigen.
Stellt derselbe die ihm kund gegebenen Unregelmäßig—
keiten nicht ab, so darf die Patrouille doch ihre Dienstgewalt
gegen die ersterem unterstellten Personen nicht geltend machen,
und übernimmt dann der Führer die Verantwortung.
Die Patrouille macht alsdann dem etwa vorhandenen
Gendarmerie⸗Offizier oder Oberwachtmeister, andernfalls
unmittelbar dem Leitenden des Manövers über den Vorfall
Meldung.
Trier, den 7. Auaust 1898.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Zur Erleichterung der Quartierlast für die diesjährigen
Herbstübungen sind folgende Vestimmungen getroffen worden:
1. Die Manöver-Proviantämter haben Anweisung er—
halten, von dem Ankauf ihres Bedarfs an Heu, Futter⸗
und Lagerstroh im Manövergelände — ebenso wie dies
hinfichtlich des Hafers in der Regel der Fall ist — abzusehen
und auf die Ueberweisung aus den ständigen Proviantämtern
Bedacht zu nehmen.
2. In den von dem Nothstand betroffenen Gegenden
sollen die Gemeinden in Bezug auf die Lieferung von Heu
Hafer und Stroh nicht in Anspruch genommen werden.
Liegen die Marschquartiere weit von einem Proviantamt
entfernt, so soll der Futter⸗ und Strohhedarf bis zu geeigneten
Bahnhöfen vorgeschoben und von dort durch die Gemeinden
abgeholt werden.
3. Sofern die Gemeinden es wünschen, ist auch die
Bereitstellung von Streustroh durch die Quartierwirthe nicht
zu beanspruchen, sondern gleichfalls seitens der Militär—
verwaltung gegen Einbehaltung des Stallservises zu bewirken.
4. Das Lagerstroh für die engen Quartiere soll aus
den Manöver-Proviantämtern für Rechnung der Militär—
verwaltung überwiesen werden und zwar darf das Lagerstroh
nach Bedarf bis in Höhe des im 8 17 der Anweisung über
die Lagerung der Truppen im Frieden fur Zelte festgesetzten
Gebürniß verausgabt werden, so daß diese auf 53 Tage
berechnete Gebürniß bei einer nur eintägigen Einquartierung
ebenfalls zur Verausgabung gelangt.
Auch für die gewöhnlichen Naturalquartiere kann im
Bedarfsfalle das Lagerstroh aus den Manöver-Proviant—
ämtern hergegeben werden, jedoch nur gegen Erstattung der
Selbstkosten.
5. Hinsichtlich der Verpflegung der Mannschaften sollen
die Wünsche der Gemeinden auf Uebertragung der Quartier
verpflegung in ausgedehntester Weise berücksichtigt werden.
3. Wo aus militärischen Rücksichten — wie bei den
Divifions- Uebungen — die Magazinverpflegung geboten er—
scheint, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß für den einzelnen
Quartierwirth daraus eine thunlichst geringe Belästigung
erwächst. In Ausführung dieser Bestimmung hat das
Königl. General-Kommando angeordnet, daß von der Be—
nutzung der Kochgeräthe und des Kochfeuers bei der Magazin—
verpflegung Abstand zu nehmen und das erforderliche Holz
von den Truppentheilen an Ort und Stelle anzukaufen ist.
Saarbrücken, den 15. August 1883.