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Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 24. Montag, den 21. August
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
IX
waltung der Landbürgermeisterei Gersweiler im Kreise Saar—
brücken endgültig übertragen worden.
Trier, den 1. August 1898.
Der Regierungs-Präsident.
J. B.: von Rosenberg-Gruszezynski—
Nachdem die Manl- und Klauenseuche in den Nieder—
landen eine erhebliche Abnahme erfahren hat, hat der Herr
Minister für Landwirthschaft ꝛc. mittelst Erlasses vom
20. d. Mts. landwirthschaftlichen Vereinen und Genosfen—
schaften die Einfuhr von Rindvieh zu Zuchtzwecken aus
diesem Lande unter nachstehenden Bedingungen gestattet:
1. Die einzuführenden Zuchtthiere müssen mit Zeugnissen
der Gemeindebehörde des Ursprungsortes versehen sein,
in welchem das Alter und eine Beschreibung der Thiere
angegeben, sowie bescheinigt ist, daß an dem Her—
kunftsorte und in den Nachbargemeinden innerhalb
der letzten 40 Tage vor der Absendung keine über—
tragbare Viehseuche geherrscht hat.
Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt
acht Tage.
2. Die zur Einfuhr zugelassenen Thiere müssen ohne
vermeidbare Verzögerung nach ihrem Bestimmungsorte
gebracht werden, aus welchem sie vor Ablauf von
6 Monaten nicht entfernt werden dürfen außer in
Nothfällen zur Abschlachtung in einem Schlachthause.
Die Beachtung dieser Bedingung ist von der Orts⸗
polizeiverwaltung des Bestimmungsortes zu überwachen,
welche zu dem Zwecke unter Angabe der Zahl der
zur Einfuhr zugelassenen Thiere von dem Regierungs—
Präsidenten mit Anweisung zu versehen ist. Letzterem
hat der beomtete Thierarzt, der die Untersuchung an
der Grenze ausgeführt hat, die Anzahl der eingelassenen
Rindviehstücke gleich nach Beendigung der Untersuchung
anzuzeigen.
Wenn bei der thierärztlichen Untersuchung, welcher die
Thiere an der Landesgrenze in Gemäßheit des Erlasses
vom 27. März d. Is. unterworfen find, auch nur
ein Thier mit einer übertragbaren Krankheit behaftet
gefunden wird, ist die ganze Viehsendung zurückzuweisen.
Diese Bedingungen werden hierdurch mit der Be—
timmung zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die An—
träge auf Einfuhrgestattung von den betreffenden landwirth—
schaftlichen Vereinen und Genossenschaften bei mir durch
Vermitielung des zuständigen Landraihes anzubringen sind.
Trier, den 831. Juli 1893.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Nachweisung
der Markt- und Laden⸗Preise im Regierungsbezirk Triern
für den Monat Juli 1898.
Saarbrücken. St. Johann.
4
Weizen, guter 18 50
mittlerer —77 —
geringer 15 —
Roggen, guter 7 —
mittlerer 68 —
geringer 14 50
Gerste, gute 17 —
mittlere ö —
geringe 14 50
guter 18 86
mittlerer 18 38
geringer 17 90
Erbjen (gelbe) zum Kocher 30 —
Speise-Bohnen (weiße) 27 50
Linsen .. —18 40 —
Eß-Kartoffeln 710
Richt⸗-Stroh. 8 51
Krumm⸗ —
Heu. . 475
Rindfleisch von der Keule 132
vom Bauch 112
Schweinefleisch.*.. 120
Kalbfleish 120
Hammelfleische. 130
Speck ger.. 80
Eßbutter .. 2 58
Eier,. 385 M 3
Weizenmehl Nr. 1, — 45
Roggenmehl 30
Gerstengraupen. — 55
Gerstengrütze.. —
Buchweizen⸗Grütze — —
Hirse... — 40
Reis, Java mittlerer . — 70
Kaffee, Java mittlerer roh. 320
gelber gebrannter * 4 —
Speise⸗Salz — 42720 — 18
Schweine-Schmalz. 4160 160
Trier, den 5. August 1893.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: von Rosenberg-Gruzczynski.
Durch Erlaß des Herrn Ober-Präsidenten der Rhein—
provinz vom 24. v. Mis. ist dem Bürgermeister Lichtenthäler
gemäß 8 24 der Kreisordnung vom 820. Mai 1887 die Ver—
Durch Erlaß des Herr Ober-⸗Präfidenten der Rhein—
provinz vom 26. v. Mts. ist dem Bürgermeister Weber
gemäß 8 24 der Kreis⸗Ordnung vom 30. Mai 1887 die