Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 5.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierun gs⸗
Präsidenten.

Montag, den 30. Januar

1893.

—

Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes
Unter Bezugnahme auf meine Rundver—
fügungen vom 19. April 1890 J.Nr. 13971u bezw.
vom 24. Januar 1391 M.⸗J.⸗Nr. 202 werden
die Herren Bürgermeister ersucht, den Militär—
pflichtigen, welche ihres Standes Schneider, Schuster
oder Maschinenschlosser sind, aufzugeben, bei ihrer
Gestellung zum Musterungsgeschäft ausführliche
Zeugnisse über ihre Leistungen und ihre
Führung vorzulegen.
Saarbrücken, den 25. Januar 1892.

Dem Kuratorium des israelitischen Waisenhauses für
die Provinzen Westfalen und Rheinland zu Paderborn ist
Seitens des Herrn Oberpräsidenten gestattet worden, bei
den israelitischen Einwohnern der Rheinprovinz im Jahre
1893 durch Vermittelung der Vorstände der Synagogen—
gemeinden, soweit diese sich dazu bereit finden, eine Haus—
sammlung zu Gunsten des Waisenhauses abzuhalten.
Falls an einzelnen Orten die besagte Sammlung durch
Abgesandte, die im Besitze eines Ausweispapiers sein müssen,
ausgeführt wird, werden die Namen im Amisblatt ver—
öffentlicht werden.
Trier, den 17. Januar 1893.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszcezynski.

Da das diesjährige Musterungsgeschäft im Kreise Saar—
brücken sehr frühzeitig und zwar am 8. März beginnt, er—
sfuche ich die Herren Bürgermeister, mir die Stammrollen
des Jahrgang 1873/93 sobald wie nur irgend möglich
vorzulegen.
Ebenso werden die Herren Bürgermeister ersucht, die
Militär-Reklamationen, welche in diesem Jahre zur Ver—
handlung gelangen werden, mir spätestens Endek. Mts.
einzureichen.
Saarbrücken, den 24. Januar 1893.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Im Anschlusse an unsere Bekanntmachung vom 10.
September 1892 IiIc. 5604, betreffend die Neuveranlagung
der Gebäudesteuer und zur Erledigung des unter IV daselbst
gemachten Vorbehalts wird Nachstehendes zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Auf Grund des 8 8 Ziffer 4 des Gebäudesteuergesetzes
vom 21. Mai 1861 sind nach Anhörung des Provinzial—
landtages für die Rheinprovinz folgende Städte als sogenannte
„Normalstädte“ behufs Einschätzung der in der angeführten
Gesetzesstelle bezeichneten Gebaͤude bestimmt worden:
streis: Saarbrücken,
Normalstadt: Ottweiler (Kreis Ottweiler),
Bemerkung: für den ganzen Kreis.
Besondere Einschätzungsmerkmale im Sinne der Nr. 5
im 8 8 des Gebäudesteuersetzes sind seitens des Provinzial—
landtages nicht aufgestellt worden, so daß die Einschätzung
der steuerpflichtigen Gebäude in den im 8 7 a. a. O. ge—
dachten ländlichen Ortschaften wie bisher so auch bei der
diesmaligen Neuveranlagung der Gebäudesteuer lediglich nach
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, beziehungsweise nach
den Bestimmungen in den 88 41 bis 61 der Veranlagungs—
grundsaͤtze für die Gebäudesteuer vom 7. Mai 1802 zu
erfolgen hat.
Trier, den 9. Januar 1893.

Zur Feststellung der Entschädigung für die zur Beseiti—
gung des Wegeüberganges in km 4,945 und 58,756 der
Saarbahn zwischen Burbach und Louisenthal zu enteignenden
Grundflächen in Flur 42 des Gemeindebezirls Püttlingen
und zwar
a. Hausgarten Parzelle Nr. 376,/98
b. Hofraum 4583/90
c. desgl. 444/90
d. dessl. 128/90
o. desgl. — 452/90
f. Hausgarten 145
den folgenden Eigenthümern gehörig:
a. Mathias Knopp, Wirth und Müller in Rockersaushen
b. Peter Lordt, Schiffer, und Elisabeth geb. Werner Ehe—
leute ebendaselbst,
Bernhard Bohr, Klempner in Rockershausen,
Ludwig Gehbauer, Wagner, und Maria geb. Pitz Ehe—
leute desgl.,
Nikolaus Gusenburger, Gypser, und Auna geb. Melchior
Eheleute desgl.,
Gemeinde Louisenthal, evangelische Schule,
            
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