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März um 8 Uhr Vormittags und endigt spätestens um
2 Uhr Nachmittags. Die Verkäufer sind verbunden alsdann
die Plaͤtze zu räumen.
Art. III.
Als Gegenstände des Verkehrs auf den Wochenmärkten
find bestimmt:
1. Erzeugnisse des Bodens, der Land⸗ und Forstwirthschaft,
der Jagd und Fischerei, welche zum Genusse dienen,
naäͤmlich:
Alle eßbaren Garten-, Wald⸗ und Feldfrüchte, (frisch,
getrocknet, gebacken oder eingekocht); sowie Obst, Citronen,
Pomeranzen, Apfelsinen, Gemüse, Kräuter, Knollen
und Wurzeln, auch rohe Cichorienwurzeln; ferner Pilze,
Beeren, Sämereien, Getreide und Hülsenfrüchte, Mehl
jeder Art (einschließlich des Kartoffel- und Senftmehls)
und alle anderen Mühlenfabrikate aus Getreide⸗ und
Hülsenfrüchten, sodann Hefe, Brod, Semmel und
aähnliche Backwaaren. Kleine vierfüßige Thiere, Kälber,
Schafvieh, Schweine, Ziegen, Milch, Butter, Käse,
Fleisch- und —Ileischwaaren (frisch, gesalzen und ge—
räuchert), wildes Geflügel und Wildpret aller Art,
Federvieh, Eier, Honig, Krebse Muscheln, Fische frisch,
gesalzen, gedörrt und geräuchert).
Andere Erzeugnisse der Natur und der mit dem
Landbau, sowie mit der Forstwirthschaft verbundenen
gewerblichen Thätigkeit nämlich:
Rohe Steine und Erde, Schiefer, Kalksteine, roher
Gyps undz Traß, Kreide, Thon, Walkerde, Sand,
Feuer⸗, Wetz⸗ und Schleifsteine und Ziegel, Gras,
Heu, Viehfutter (auch Oelkuchen), Stroh, Schilf, Rohr
Bast, Laub⸗ und Nadelstreu, Seetang, Moos, Schwämme,
rohe Wurzelgewaͤchse, Stengel und Blätter (auch rohe
unbearbeitete Tabaksblätter), Blumen und Pflanzen,
Hopfen, Oel⸗ und Kleesaat und andere Pflanzen-Samen,
Sträucher, Bäume, Ruthen, Reiser, Besen aus Reisern,
grobe Geflechte aus Holz⸗Spänen und Weiden u. s. w
Flachs, Hanf, Leingarn, wollenes Strickgarn, Zwirn,
Band und Strümpfe aus Leinen, Leinwand, Zwillich
und Drillich, Brennholz, Torf, Holz⸗, Braun⸗ und
Steinkohlen, sowie andere Brenn⸗Materialien, Lohe
und Lohkuchen, Harz, Theer, Pech, Kiendl, Kienruß,
Asche, Bau⸗, Nutz⸗ und Geschirrholz, Pfähle, Bretter,
Latten, Dachsplitten, auch grobe Holzwaaren, Vögel,
Bienenstöcke, rohes Wachs, Schreib- und neue Bettfedern,
rohes Horn, rohe Thierfelle, Borften, Thierhaare.
Ferner dürfen feilgehalten werden:
Töpfer⸗ und Steingutwaaren, Eisen⸗ und Blech⸗
waaren, Nägel aller Gattungen, Kammacher⸗ und
Strumpfwirkerwaaren, landwirthschaftliche Geräth—
schaften, grobe Sattlerwaaren, Schuhwaaren aller Art
und Waaren von Stahl und Zinn, als: Messer,
Gabel, Löffel etc.; sowie Weißwaaren, als: Hauben,
Kragen, Manschetten, ordinäre Knöpfe aus Metall.
Holz und Knochen.
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Art. IV.
Ausgeschlofsfen von dem Verkehr auf den Wochen⸗
märkten find:
Material⸗, Kolonial⸗ und Spezereiwaaren, Manufaktur⸗
und Kurzwaaren, Galanterie⸗ und Trödlerwaaren und
alle sonstigen im Artikel III nicht genannten Gegenstände
des Handels und der Industrie, namentlich Wein,
Bier, Branntwein und Liqueure aller Art.
Art. V.
Die Ordnung auf dem Markte, gemäß welcher die
einzelnen Waarengattungen auf bestimmten Plätzen auf—
gestellt werden sollen, muß Jeder befolgen; es wird aber
darauf Bedacht genommen werden, daß eine Trennung
verschiedener Sorten von Viktualien, welche von einem und
demselben Verkäufer zu Markte gebracht werden, nicht statt⸗
findet. Ueberhaupt ist jeder Verkäufer verpflichtet, denjenigen
Platz für Aufstellung seiner Waaren einzunehmen, welcher
ihm von der Polizeibehörde oder ihren Organen, angewiesen
wird. Außerhalb des zum Marktverkehr bestimmten Platzes
(Artikel 1) dürfen keine Waaren zum Verkaufe auf offener
Straße aufgestellt werden.
Art. VI.
Der Ankauf der Marktgegenstände darf während der
Marktzeit ohne Beschränkung ausgeübt werden, während er
vor Beginn der Marktstunden untersagt ist.
Art. VII.
Vor Beginn und während des Marktes darf mit
Gegenstaͤnden des Wochen-Markt-Verkehrs innerhalb des
Marktortes nicht hausirt werden. Haben aber Gemüse—
Produzenten und Viehbesitzer solche Kunden, denen sie ihren
täglichen Bedarf an Gemüse, Obst, Milch, Butter, Fischen,
Wild, Eiern und dergl. seither in's Haus gebracht haben,
so soll für die Zukunft auch an den Maärkttagen dieses
gestattet sein.
Art. VIII.
Auf Anfordern find Ankäufer und Verkäufer verpflichtet,
der Polizeibehörde und ihren Agenten jederzeit über die
Preise der verschiedenen Wochenmarkts-Artikel Auskunft
zu geben.
Art. IX.
Beim Verkauf von Gegenständen, deren Quantität
nach Maaß und Gewicht bestimmt wird, darf nur gesetzliches
Maaß und Gewicht in Anwendung kommen, welches geaicht
sein muß. Die Verkäufer haben sich mit solchen Maaßen
und Waagen zu versehen. Heu und Stroh, welches nach
Gebunden verkauft wird, muß nach Gebunden zu 12 Kilogramm
das Heu, und 10 Kilogramm das Etroh genau
abgewogen sein; jeder Sack Kartoffeln muß genau 50 Kilo⸗
gramm Karioffeln enthalten.
Art. X.
Butter darf in Stücken von 2, 1, 2 und 3 Pfunden,
welche bereits abgewogen sein können, feilgeboten werden.
Dafür, daß die schon abgewogen zu Markte gebrachten
Gegenstände (Art. IX und X auch das angegebene Gewicht
wirklich haben und nicht leichter find, haftei der Verkäufer
Art. XI.
Den Fuhrleuten ist zwar gestattet, auf den Märkten
ihr Zugvieh zu füttern, dieselben sind aber gehalten, stets
in unmittelbarer Nähe derselben zu verbleiben; die Leinen
müssen befestigt und die Zugstränge ausgehangen werden.
um jeden Schaden oder Unglücksfall, wofür übrigens der
Eigenthümer des Gespanns verantiwortlich bleibt, möglichst
vporzubeugen.
Art. XIU.
Das Publikum muß den polizeilichen Anordnungen
auf dem Markte in allen Beziehungen Foige leisten.
Art. XIII.
Das Marktstandgeld zu Puttlingen wird durch einen
von der Gemeindebehörde ernannten Empfänger, welcher mit