Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachung anderer Behörden.
Die nächste Prüfung der die Berechtigung zum ein—
jährig-freiwilligen Militärdienste nachsuchenden jungen Leute
sindet am Dienstag, oen 8. August, Nachmittags 2 Uhr,
und an den beiden folgenden Tagen im Sitzungssaale der
Königlichen Regierung hierselbst statt.
Bei der Meldung zu dieser Prüfung, welche gemäß
z 91, 2 der Wehrordnung vom 22. November 1888 schrift—
ͤch bei der unterzeichneten Kommission bis spätestens zum
1. August d. J. erfolgen muß, sind die Vorschriften des
z 89, 4 und 5 der genannten Wehrordnung zu beachten
und wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß
dem Gesuche ein selbstgeschriebener Lebenslauf beizufügen
und anzugeben ist, in welchen zwei fremden Sprachen der
sich Meldende geprüft zu werden wünscht.
Trier, den 26. Juni 1893.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission.
In Vertretung: Hoppe.

Polizeiverordnung.
Auf Grund des 85 des Gesetzes über die Polizei—
Verwaltung vom 11. März 1850 (G.⸗S. S. 265), sowie
des 8 5 der Polizei⸗Verordnung der Königl. Regierung zu
Trier vom 16. Juli 1874 (Amtsbl. S. 161) betr. das
Meldewesen, wird für den Umfang der Stadt St. Johann
a. S. nachstehende Polizei Verordnung erlassen:
81.
Alle vorübergehend in der Stadt St. Johann a. S.
sich aufhaltenden Fremden sind von dem Haushaltungsvorstande,
vbei welchem sie eingekehrt sind, binnen 8 Tagen nach der
Ankunft auf dem Polizei-⸗Amte anzumelden. Die Anmeldung
der nächsten Anverwandten, welche sich bei ihren Angehörigen
nur zum Besuche aufhalten, kann, falls dieselben nicht
Ausländer sind, unterbleiben.
82.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizei-Verordnung
werden mit einer Geldbuße bis zu 9 Mk. bezw. 8 Tagen
Haft bestraft.

3.
Gegenwärtige Verordum tritt 14 Tage nach ihrer
Veröffenilichung im „Kreisblatt“ in Kraft.
St. Johann a. S. den 4. Juli 1893.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
J. V.: Der Beigeordnete
L. H. Roechlina—

Regulativ betreffend die Erhebung der Abgaben für öffentliche Lust⸗
barkeiten in der Gemeinde Scheidt.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderathes von
Scheidt vom 4. Mai 1893 wird hierdurch in Gemäßheit des
Ari. 7 II des Gesetzes betreffend die Gemeinde-Verfassung in
der Rheinprovinz vom 16. Mai 1856, in Verbindung mit
8 74 des Gesetzes vom 8. Mai 1871 folgendes Regulativ,
betreffend die Erhebung von Armenabgaben für öffentliche
Lustbarkeiten in der Gemeinde Scheidt⸗-Rentrisch, erlassen.
Für die im Bezirke der Gemeinde Scheidt-Rentrisch
und den zugehörigen Weilern Goffontaine, Scheidterberg und
Stuhlsatzenhaus stattfindenden öfsentlichen Lustbarkeiten sind
an die Gemeindekafse Scheidt folgende Abagaben zu entrichten.

J. Für die Veranstaltung einer Tanzbelustigung:
a. wenn dieselbe längstens bis 12 Uhr Nachts
dauertt.. .. Mk. 3,00
wenn dieselbe über 12 Uhr Nachts
dauert... ... 5700
wenn dieselbe von Masken besucht wird ,6,00
Für die Veranstaltung einer Kunstreitervorstellung:
a. wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von höchstens
50 Pfg. erhoben wrd..... Mt. 3,00
wenn bei derselben ein Eintrittsgeld
von mehr als 50 Pfg. erhoben wird , 10,00
Für die Veranstaltung eines Concertes oder Theater—
Vorstellung.... Mk. 1,00
Für Gesangs- und declamatorische Vorträge (sogen.
Tingel-⸗Tangel) pro Tag..... Mk. 3,00
Für Vorträge auf einem Klavier, einem mechanischen
oder andern Musikinstrumente in Gastwirthschaften,
Schankbuden, öffentlichen Vergnügungsorten, Buden
oder Zelten:
a. bis Mitternacht für den Tag. .. Mk. 1,00
b. bis über Mitternacht hinaus.... 1550
Für Vorstellungen von Gymnastikern, Equilibristen
Ballet⸗ und Seiltänzern, Taschenspielern, Zauberkünstlern,
Bauchrednern pp.:
a. wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von höchstens
30 Pfg. erhoben wird pro Tage. . Mk. 2,00
b. wenn bei denselben ein Eintrittsgeld
von mehr als 30 Pfg. erhoben wird
pro Thggg.... 3700
VII. Für das Halten eines Karoussels:
a. eines durch Menschenhand gedrehten für den
Tag.. . .. Mk. 6,00
h. eines anderweitigen als zu a ange—
gebenen gedrehten, für den Tag.. 100,00
VIII. Für das Halten einer Würfelbude für den Tgg Mk. 1,00
.. ,„Glücksbude, „1232,00
IX. Für das Aufstellen einer Schießbude Mk. 8,00
X. Von allen moskirten Personen über 14 Jahren, welche
auf Straßen, öffentlichen Plätzen und in öffentlichen
Localen erscheinen, fuͤr jeden Tag an welchem sie
maskirt sind, (der Tag rechnet von Vormittags
11123 Uhr bis zum andern Morgen 6 Uhr Mk. 0,50
Für öffentliche Belustigungen der vorher nicht gedachten
Ärten, insbesondere für das Halten eines Marionetten—
theaters, für das Vorzeigen eines Panoramas, Wachs—
figurenkabinets, Museums pp., je nach dem zu er—
wartenden Gewinn * Unternehmers 3 bis 10 Mk
1.
In den in J. und V. gedachten Fällen schließt die
—D
dachten Fällen, erfolgt die Feststellung der Abgabe von Fall
zu Fall durch den Vurhermeisher—
Die Abgabe ist vor Beginn der Lustbarkeit zu zahlen.
Für die Zahlung haftet Derjenige, der die Lustbarkeit
veranstaltet und falls ein geschlossener Raum für die Ver—
anstaltung hergegeben wird, der Besitzer desselben. dieser mit
dem Veranstalter soderihhe g
Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne des Regulativs
werden diejenigen gleichgestellt, welche von Vereinen oder
Gesellschaften veranstaltet werden, welche zu diesem Behufe
gebildet sind.

J.
            
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