Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Der unter dem 5. Januar 1893 gegen den abgelegten
Bergmann Nikolaus Berwanger aus Theley wegen Unter—
schlagung und Untreue erlassene Steckbrief wird als erledigt
zurückgezogen.
Saarbrücken, 18. Januar 1893.
Koönigliche Staatsanwaltschaft.

Mit der am 1. Januar dss. Is. eingeführten neuen
Signal-Ordnung sind die Signale, welche seither mit der
Stationsglocke gegeben worden sind, in Wegfall gekommen.
Nach der ebenfalls am 1. Januar dss. Is. eingeführten
neuen Verkehrsordnung erfolgt die Aufforderung zum Ein—
steigen in die Wagen durch Abrufen in den Warteräumen
»der durch ein aus zwei Schlägen der Stationsglocke be—
stehendes Signal. Dieses Signal wird im diesseitigen Ver—
valtungsbezierke vorläufiz noch gegeben werden.
Kölhn, den 7. Januar 1893.
—
Durch Verfügung des Herrn Justizministers vom 12.
Juli 1892 — Ges-Samml. S. 203 — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im
Beltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 zur Anmeldung von Ansprüchen vorgeschriebene Aus—
schlußfrist von sechs Monaten für die nachbenannten Gemeinden
dezw. Bergwerke
auf den 15. August 1892
hestimmt worden:

*
—B—
8
—

Name
der Gemeinde bezw. des
Bergwerks.

Sitz
des Amtsgerichts, welches
die Grundbuchanlegung
bewirkt.

1Gemeinde Dilsburg
2 Kutzhof
3 Numborn
4 Rittershof
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 15. Februar 1393.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergibt sich aus
folgenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
z48. Die nicht bereits von dem Amisgericht vor—
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Per—
sonen, welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstück ein
die Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Brundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
dor Ablauf einer Ausschlußfrist von sechs Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist. vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.

8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 8 44 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
88 48 und 50) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
8 52. Ueber jede Anmeldung hat das Amisgericht
dem Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu
ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der An—
neldung vor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor
einem früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range
mit einem solchen Recht einzutragen ist, so ist den betreffen—
den Berechtigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachth⸗il, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an dem—
selben erworben hat, nicht geltend machen kann und daß
er sein Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte
früher als das seinige angemeldet und demnächst eingetragen
ind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des
ersten Absatzes nach YUaßgabe der Bestimmungen des 87
Unwendung.
Sulzbach, 13. August 1892.
Königliches Amtsgericht.

Auf Grund des 8 8 des Gesetzes über das Grund—
buchwesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts vom
12. April 1888 (Ges.S. S. 52) wird bekannt gemacht, daß
die Anlegung des Grundbuchs nunmehr auch für folgende
Grundstücke erfolgt ist:
J. im Gemeindebezirk Saarbrücken:
Flur 1 Nr. 807/54, 542, 546, Flur 13 zu Nr. 126 20
II. im Gemeindebezirk Bischmisheim:
Flur 5 Nr. 58450 und 51.
III. im Gemeindebezirk Fechingen:
Flur 1Nr. 1845,0j4162 und 1346606,825, Flur 2 Nr. 88160,180,
Flur 4 Nr. 507,,116, Flur 6 Nr. 17550,56, Flur 7 Nr.
t10/0,187, Flur 8 Nr. 820,48, Flur 21 Nr. 557/0,122, Flur
22 Nr. 354088, 23 Nr. 207/075.
Saarbrücken, den 7. Januar 1893.
Königliches Amtsgericht IV.
Versonal-Chronik.

Versetzt sind:
der Postkassirer Fredenhagen von Saarbrücken nach Crefeld,
der Ober-Postdirektionssekretair Blaß als kom. Vostkassirer
von Düsseldorf nach Saarbrücken.

Königl. Lehranstalt für Obst- und Wein—⸗
bau in Geisenheim a. /Rh.
Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntniß, daß
in diesem Frühjahre und Herbst folgende Kurse an unserer
Anstalt abgehalten werden, und zwar:
1. Winzerkursus vom 16. Januar (Vormittags 9 Uhr)
bis incl. 7. Februor. Lehrhonorar
wird von preuß. Unterthanen nicht er—
hoben, von Nichtpreußen dageqgen ein
solches von 10 Mt.
            
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