Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Tabelle
über
die Arbeitszeit für jugendliche Arbeiter über vierzehn Jahre
und Arbeiterinnen.

Datum.

Beginn und Ende der Beschäftigung
(in einzelnen Zeitabschnitten).

3 8 52272
— 5 —
2351 7 35 *—
S —
— 2 * —82
—z2511523
535 X
58 2
* 2
8 * —32
7988 — 827
8315875
E

Für die Zeit
vom
5. Tumi 1898

Regelmäßige Arbeitszeit
(nach der Anzeige bei der
Ortspolizeibehörde).
57 7 —II αν
Tage, an denen Abänderungen erfolgt find:
———— —
20.6. —— 6æ9
2116. 40 En— Si
24.,6.
26.16.

Schmidt.
Selmidt.
Schmidt.

8*

Scelumidt.
—E
Sehmicit
Sehmaat.

4

1

Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Vräsidenten.

Der Herr Minister des Innern hat mittelst Erlasses
vom 2. Juni d. Is. dem Vorstande der Evangelischen
Missionsgesellschaft für Deutsch-Ostafrika die Erlaubniß er⸗
theilt, zum Besten des Deutschen Krankenhauses in Dar-es⸗
Salaam eine öffentliche Ausspielung von Kunstgegenständen
zu veranstalten und die Loose — 20000 Stück zu je 50 Pfg.
— im ganzen Bereiche des Staatsgebietes zu vertreiben.
Die Zahl der Gewinne beträgt 2870 im Gesammt—
werthe von 10000 Mark.
Trier, den 16. Juni 1893.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.

Bekanntmachung des Kgl. Landrathsamtes.
Die Gemeinde Völklingen beabsichtigt auf den im
Distrikt „im großen Bruch“ belegenen Parzellen Flur 9
Nr. 311/135, 312/135, 132 - 134 und 299/131 des Bannes
Völklingen, 180 Meter abseits der Provinzialstraße Saar—
louis — Wadgassen - Völklingen eine Gasanstalt zu errichten.
Dieses Unternehmen bringe ich in Gemäßheit des 817
der Reichsgewerbeordnung und der 88 34 ff. der Ministe—
rial-Anweisung vom 19. Juli 1884 (Extrabeilage zu RNr.
383 des Regierungs-Amtsblattes von 1884) mit dem Be—
merken zur öffentlichen Kenntniß, daß Einwendungen, welche
nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, gegen das Pro—
jekt binnen einer Frist von 14 Tagen, vom Tage der
Ausgabe des diese Bekanntmachung enthaltenden Kreis—
blattes abgerechnet, bei dem Unterzeichneten, in dessen Büreau
Zeichnungen und Beschreibungen zur Einsicht offen liegen,
schriftlich in zwei Exemplaren, oder zu Protokoll anzu—
bringen sind

——

6

Nach Ablauf der vorbezeichneten Widerspruchsfrist
können Einwendungen in dem Verfahren nicht mehr ange—
bracht werden.
Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen
Einwendungen wird hiermit Termin anberaumt auf
Montag, den 24. Juli dieses Jahres, Vormittags
10 Uhr im Kreisausschuß⸗Sitzungszimmer hier
mit dem Eröffnen, daß im Falle des Ausbleibens des
Vertreters der Unternehmerin, oder der Widersprechenden
gleichwohl mit der Erörterung der Einwendungen vorge—
gangen werden wird.
Saarbrücken, 29. Juni 1893.
Der Königliche Landrath.
Bake.

Bekanntmachung anderer Behörden.
Durch Verfügung des Herrn Justizministers vom 16.
Mai 1893 — Ges.Samml. S. 88, 89, 90, — ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechtes vom 12. April
1888 zur Anmeldung von Ansprüchen vorgeschriebenen sechs—
monatigen Ausschlußfrist für die nachbenannten Gemeinden
bezw. Bergwerke
auf den 15. Juni 1893
festgesetzt.

8
*
53—
—

Namen der Gemeinde l de u rre
bezw. des Bergwerks. welches die run vh
anlegung bewirkt.

Gemeinde Berschweiler
Lummerschied
Rilchingen⸗Han⸗
weiler.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 15. Dezember 1893.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergibt sich aus
den nachfolgenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
8 48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vor—
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstücke das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Per—
sonen, welche vermeinen, daß ihnen an dem Grundstück ein
die Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
vor Ablauf einer Ausschlußfrist von sechs Monaten bei dem
Amtsgericht unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist. vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
———
mäßheit des 8 44 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
(88 48 und 50) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
8.52. Ueber jede Anmeldung hat das Amtsgerichl
F Imeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung 3u
ertheisen.

Sulzbach
Saarbrücken
            
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