Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Mittwoch, den 5. Juli.
Vorstellung:
a) der vorzumerkenden Militärpflichtigen des Jahrgangs
1872,
b) Invalidenrevision.
Donnerstag, den 6. Juli.
Vorstellung:
a) eines Theiles der ausgehobenen Militärpflichtigen des
Jahrgangs 1873 und zwar von Loos Nr. J bis einschl.
Nr. 517,
b) Invalidenrevision.
Freitag, den 7. Juli.
Vorstellung:
a) eines weiteren Theiles der Militärpflichtigen des Jahr—
gangs 1873 und zwar von Loos Nr. 518 bis einschl.
Nr. 940,
Invalidenrevision.
Samstag, den 8. Juli.
Vorstellung:
a) des Restes der Militärpflichtigen des Jahrgangs 1873,
von Loos Nr. 841 ab.
Montag, den 10. Juli.
Vorstellung:
a) der Ueberzähligen des Jahrgangs 1872,
b) Invalidenrevifion.
Dienstag, den 11. Juli.
a) der Ueberzähligen des Jahrgangs 1871,
b) der Mannschaften in den Beilagen J (die zur Dispo⸗
fition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften,) der
Mannschaften in den Beilagen II (der zur Zeit des
Aushebungsgeschäfts noch vorläufig beurlaubten Re—
kruten), der Mannschaften in den Beilagen II (die
zum einjährig⸗freiwilligen Dienste Berechtigten, welche
wegen häuslicher Verhältnisse ihre Befreiung von der
aktiven Dienstpflicht beantragen, oder von den Truppen⸗
bezw. Marinetheilen abgewiesen worden find).
Sämmtliche in hiefiger Stadt sich aufhaltende den
vorbezeichneten Kategorien angehörende Militärpflichtige
werden hierdurch aufgefordert, bei Vermeidung der gesetz⸗
lichen Strafen an den bezeichneten Tagen und dem an—
gegebenen Orte, Morgens punkt 8 Uhr, sauber gewaschen
und mit reiner Kleidung versehen, zur Aushebung zu er⸗
scheinen; die Losungsscheine sind mit zur Stelle
zu bringen. Wer durch Krankheit am Erscheinen ver—
hindert ist, hat ein bezügliches ärztliches Attest einzureichen,
welches durch die Polizei⸗Behörde zu beglaubigen ist.
Zur Beurtheilung der Reklamation ist erforderlich, daß
sämmtliche nicht mehr schulpflichtigen zur Erhaltnug der
Familie gesetzlich verpflichteten Familien-Mitglieder männ—
lichen Geschlechts im Termine persönlich und pünktlich zu
erscheinen haben, damit deren Erwerbs-⸗, Arbeits- bezw. Auf—
sichtsfaäͤhigkeit festgeftellt werden kann; von den weiblichen der—
artigen Familien⸗Mitgliedern alle diejenigen, von welchen
irgend ein Mangel ihrer Arbeits-, Erwerbs- bezw. Aufssichts—
fähigkeit behauptet wird.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Erscheinen
derhindert, so ist dies durch ein ärztliches Attest und durch
Atteft der Ortsbehörde nachzuweisen, andernfalls derartige

V

Reclamationen als nicht zu beurtheilen, unnachsichtlich zurück—
gewiesen werden müssen.
Zur Präufung gelangen faͤmmtliche Militär-Reclamationen,
ausgenommen derjenigen Ersatzpflichtigen, welche beim dies—
jährigen Musterungs-Geschäft auf ein Jahr zurückgestell—
vurden.

Jede Störung der Ruhe und Ordnung während des
Aushebungs-Geschaͤftes wird mit Geldbuße bis zu 15 Mk. oder
entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister und Ortsvorsteher wollen für
mehrmalige ortsübliche Publikation dieser Bekanntmachung
und namentlich auch dafür Sorge tragen, daß Niemand für
irgend eine Unterlassung im Termine Unwissenheit vor—
schützen kann.
Unter Bezugnahme auf meine Rundverfügungen vom
19. April 1890 J.Nr. 1897 N bezw. vom 24. Januar 1891
M.⸗J.Nr. 202 ersuche ich die Herren Bürgermeister, den
Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider, Schuster
oder Maschinenschlosser sind, aufzugeben, bei ihrer Gestellung
zum Aushebungsgeschäft ausführliche Zeugnisse über ihre
Leistungen und ihre Führung vorzulegen, sofern solche
nicht bereits beim diesjährigen Musterungsgeschäft eingereicht
worden sind.

Ferner werden die Herren Bürgermeister hierdurch er—
sucht, fur die polizeiliche Ueberwachung der zum diesjährigen
Ober⸗Ersatzgeschaͤfte vorgeladenen Mannschaften auf dem Her—
und haupisächlich Ruckmarsche nach ihren resp. Wohnorten
möglichst Sorge tragen zu lassen, um den in den lezzten
Jahren bei dieser Gelegenheit mehrfach vorgekommenen Ex—
zessen vorzubeugeu.
Gleichzeitig wird hierbei bemerkt, daß die Herren Bürger—
meister bezw. deren Stellvertreter an sämmtlichen Geschästs—
tagen im Termine zu erscheinen haben, falls nicht deren vor—
herige Dispensirung wegen dringender amtlicher Geschäfte
hiervon durch den Unterzeichneten erfolgt ist.
Saarbrücken, den 8. Juni 1893.

Sachregister zum Regierungs-Amtsblatte pro 1892 find
zum Selbstkostenpreise von O0,60 Mk. pro Stück auf dem
hiesigen Landrathsamte käuflich zu haben.
Saarbrücken, den 20. Juni 1893.
            
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