Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Rachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
dieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
von Pferdefutter und Streu maßgebenden Durchschnitte der höchsten
Tagespreise, einschließlich eines Aufschlages von fünf vom Hundert,
für den Monat April 1892

*
*
Z
c2

Namen
der Marktorte bezw.
Lieferungsverbände.

Es sfind zu zahlen
für 100 Kiloar.

—*8 Siroh
—
3 353
120 5198

St. Johann —Saarbrückenl1
2 Saarlouis — 15.
Trier, den 7. Mai 1882.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Rosenberg-Gruszczynski.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
In Gemaßheit des 55 der Instruktion zum Viehseuchen⸗
Gesetze vom 28. Juni 1880 bringe ich hiermit unter Be—
zugnahme auf meine Bekanntmachung vom 7. Rovember
1891 zu öffentlichen Kenntniß, daß die Rotzkrankheit unter
dem Pferdebestande des Unternehmers Adolf Jolas, Hohen⸗
oslernstraße 68 hierselbst, erloschen und die angeordnete
Sperre aufgehoben worden ist,
Saarbrücken, den 9. Mai 1892.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Feldmann.
Bekanntmachung. —
Unter dem Rindviehbestand des Metzgermeisters Fried.
Schröder hieselbst — Ludwigstraße Nr. 14 — ist die Maul—
und Klauenseuche ausgebrochen, was ich hiermit in Gemaß⸗
heit des F58 der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes
vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen zur öffentlichen Kenniniß bringe.
Malstatt-Burbach, den 17. Mai 1893.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Meyer.

———————

Bekanntmachung.
Die durch Beschluß der Stadtverordneten⸗Versammlung
bom 80. August 1883 festgesetzten Pläne über Verãnderung
der Höhenlage der im Zuge der Saarbrücker Busendorfer
Provinzialstraße liegenden Hoch straße, Wilhel mstraße
und Bergstraße werden, nachdem die gegen diefe Fest—
setzung erhobenen Einwendungen von Jakob, Follmar und
Genossen durch Beschluß des Bezirks⸗-Ausschusses vom 3. Juni
1889, B. 368' als unbegrundet zurückgewiesen worden
find, auf Grund eines Beschlusses der Stadtverordneten⸗
Versammlung vom 12. Mai d. Is. und in Gemäßheit des
d8 des Gesetzes vom 2. Juli 1355 (G.«S. S. 361) hier⸗
mit förmlich festgestellt.
Der förmlich seftgestellte Plan liegt im Gemeindehause
ur Einsicht offen
Malstatt-Burbach, den 16. Mai 1802.
Der Bürgermeister.
Meher.

Bekanntmachung.
Die im Orte Wehrden unter dem Rindvieh⸗ und Schweine—
bestande ausgebrochene Maul⸗ und Klauenseuche ist bis auf
das Gehöft des Bergmanns Peter Stutz⸗Tabellion erloschen
und wird deshalb die unterm 22. v. Mis. angeordnete
Ortssperre hiermit aufgehoben.
Dagegen bleibt das Gehöft der p. Stutz-Tabellion noch
gesperrt.
Völklingen, den 17. Mai 1892.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Stürmer.

Ortsstatut
für den Gemeinde-Bezirk Sulzbach, die Anlegung und die Ver—
inderung der Straßzen und die Aufbringung der dazu nöthigen Koften.
Auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1875 wird für
den Umfang der Gemeinde Sulzbach folgendes bestimmt:
8 1.
Für die Anlegung und Veränderung von Straßen und
Plätzen in der Gemeinde Sulzbach find die Straßen und
Baufluchtlinien von dem Gemeindevorstande Bürgermeister)
im Einverständnisse mit dem Gemeinderath unter Zustim⸗
mung der Ortspolizeibehörde nach Maßgabe des Gesetzes vom
2. Juli 1875 (Ges.“S. S. 561) festzusetzen.
82.
Bei der Seitens der Gemeinde erfolgenden Anlage
einer neuen oder bei der Verlängerung einer schon be⸗
stehenden Straße, welche zur Bebauung bestimmt ist, find die
Befitzer angrenzender Grundstücke, sobald auf denselben Ge—
bäude an diesen Straßen errichtet werden, verpflichtet, zu
den Kosten für die Freilegung, erste Einrichtung, Pflaster⸗
ung und Entwässerung einen Betrag von fünf Mark für
den laufenden Meter von der ganzen an die Straße an⸗
grenzenden Länge des Grundstückes, soweit es mit dem zu
errichtenden Gebäude in wirthschaftlichem Zusammenhange
steht, an die Gemeindekasse zu entrichten.
83.
Wenn Eigenthümer oder Unternehmer Grundstücke in
Baustellen eintheilen, so haben dieselben die in die nach
z 1 festzustellende Straßenfluchtlinie fallende Wegefläche
unentgeltlich an die Gemeinde abzutreten. Außerdem haben
die Erwerber der Baustellen, sobald fie Gebäude an der
neuen Straße errichten, zu den Kosten für Ausbau des
Weges den in 8 2 bestimmten Beitrag an die Gemeinde—
kasse zu leisten.

84.
Bei dem Anbau an schon vorhandene bisher als Orts⸗
wege nicht ausgebaute und noch nicht mit Rinnen versfehene
Wege haben die Anlieger, sobald sie Gebäude an den Straßen
errichten, die zur Erreichung der nöthigen Breite des Weges
jehlende in die Straßenfluchtlinie falleude Grundfläche eben—⸗
alls unentgeltlich an die Gemeinde abzutreten und den in
8 2 erwähnten Kostenbeitrag an die Gemeindekasse azu
entrichten.

J n—ν— , — εαι.. ve
Figenthümer. Gewerbetreibende und Unternehmer, welche
lediglich zu ihrem eigenen Zwecke eine neue Straße anlegen
und an derselben Gebäude errichten wollen, haben die Frei⸗
legung, erste Einrichtung und Entwasserung der Straße
in der dem Beduürfnisse entsprechenden Weise auf eigene
ddosten selbst zu beschafsen und so lange für deren Uner—
jaltung zu sorgen, bis sie die Straße für den difentlichen
VRerkehr an die Gemeinde ühbergehen.
            
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