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Feuerstelle errichten will, bedarf einer Genehmigung der⸗
jenigen Behörde, welche für die Ertheilung der Genehmigung
zur Errichtung von Feuerstellen zuständig ist. Vor der AÄus⸗
händigung der Genehmigung darf die polizeiliche Bau—
erlaubniß nicht ertheilt werden.
8 51. Wer vor Ertheilung der vorgeschriebenen Ge—
nehmigung mit der Errichtung einer Feuerstelle beginnt,
wird mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder
mit Haft bestraft. Auch kann die Behörde (d 47) die Weiter⸗
führung der Anlage verhindern und die Wegschaffung der
errichteten Anlage anordnen.
III. Forst-Polizei-Verordnung vom 2. Mai 1888.
8. 24. Wahrend der Zeit vom 1. März bis Ende Sep⸗
tember ist das Rauchen aus Pfeifen ohne Deckel oder von
Cigarren in Waldungen und auf Haiden außerhalb der öffent⸗
lichen Wege verboten.
Fuhrleute, welche Holzkohlen geladen haben, sind ver⸗
pflichtet, innerhalb des Waldes am Wagen mindestens einen
Eimer mitzuführen.
Zz 25. Wer einen Waldbrand bemerkt, hat sofort, soweit
es ohne erheblichen Nachtheil für ihn und Andere geschehen
kann, der nächsten Ortspolizeibehörde oder dem nächsten Forst⸗
beamten Anzeige zu machen, sofern nicht begründeter Änlaß
für ihn zu der Annahme vorliegt, daß der Ausbruch des
Waldbrandes bereits zur Anzeige gelangt ist.
26. Jeder, der bei Waldbränden von der Polizeibehörde,
dem Forstbefitzer oder Forstbeamten zur Hülfe anfgefordert
wird, hat sofort — und zwar mit Spaten, Art, Rodehacke,
Rechen oder Schaufel versehen, sofern er ein solches Instrument
erlaubter Weise erlangen kann, — zur Brandstätte zu eilen
und den Weisungen des die Löscharbeiten Leitenden pünktlich
Folge zu leisten.
8 27. Es ist verboten, Barmen, Schober oder Miethen
von Getreide, Heu oder Stroh innerhalb von Waldungen
und innerhalb einer Entfernung von dreißig Meter von der
nachsten Waldgrenze aufzustellen sowie mit Holzkohle beladene
Wagen innerhalb der Waldungen oder innerhalb einer Ent⸗
fernung von dreißig Meter von der nächsten Waldarenze
ohne Aufsicht zu belassen.
8 28. Wer im Freien eigene Torfmoore, Haidekraut,
Bulten oder ähnliche Gegenstaͤnde in Brand setzen oder
Schiffelland brennen will, hat unter Angabe der getroffenen
Vorsichtsmaßregeln bei der Ortspolizeibehörde oder dem Orts⸗
vorstande, und wenn das Feueranzünden innerhalb eines Um⸗
kreises vor einhundert Meter von der nächsten Waldgrenze
stattfinden soll, auch dem betreffenden Forstschutzbeamten bezw.
dem Waldeigent huͤmer spätestens zwei Tage vorher Anzeige
zu machen nund den darauf seitens der zuständigen Polizeibehörde
etwa getroffenen Anordnungen oder Verboten Folge
zu leisten.
8 29. Wer eine Waldfläche brennen, liegende oder
zusammengebrachte Bodendecken im Walde abbrennen (schiffeln)
oder Rotthecken absengen will, hat mindestens zwei Tage
vorher unter genauer Angabe der getroffenen Vorsichtsmaßregeln
die schriftliche Genehmigung der Ortspolize behörde
und des zuständigen Forstbeamten bezw. Waldeigenthümers,
in Koöniglichen Waldungen des Königlichen Oberforsters nach⸗
zusuchen.
830. Das Brennen muß unter gehbriger Aufficht
stattfinden und die Brandfläche mit einem Graben von minde—
stens siebenzig Centimeter Breite und vierzig Centimeter
Tiefe oder seinem mindestens drei Meter breiten Streifen,
welche von allem Laube und brennbaren Stoffen befreit sind.
umgeben werden, auch ist die gesengte Fläche nach dem Brennen
noch eine von der Ortspolizeibehörde oder dem zuständigen
Forstbeamten näher zu bestimmende Zeit hierdurch sorgfältig
zu überwachen.
8 31. Zuwiderhandlungen gegen die 88 6 bis 11,14
bis 27 dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu dreißig
Mark oder im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu vier⸗
zehn Tagen beftraft, sofern nicht hinsichtlich der Nebertretungen:
5. der 8 24 bis 26 die Strafbestimmungen des F 44
des Feld⸗ und Forstpolizei-Gesetzes oder des F 860 Nr. 10
des Strafgesetzbuches
zur Anwendung kommen.
8 34. Zuwiderhandlungen gegen den 8 28 dieser Ver⸗
ordnung werden, sofern nicht Bestrafung nach 8 308 des
Strafgesetzbuches eintritt, nach z82 des Feld⸗ und Forstpolizei⸗
Gesetzes mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark
oder mit Haft bestraft. J
8 35. Zuwiderhandlungen gegen die Z 29 und 30 dieser
Verordnung werden nach 8 46 des Feld- und Forstpolizei-Gesetzes
mit Geldstrafe von zehn bis einhundertundfünfzig
Mark oder mit Haft bestraft.
Trier, den 30. März 1892.
der Markt⸗ und
Nachweisung F
Laden⸗Preise im Regierungsbezirk Trier
pro Monat April 1892.
VSaarbrücken. St Johann
*3
26 —
24 —
23 —
26 —
5 —
3 —
8 50
17 50
6 —
4 86
14 22
13 58
30 —
23 —
i8 —
930
325
—s UVDyD
Weizen, guter
mittlerer
geringer
Roggen, guter
mittlerer
geringer
guter
mittlerer
geringer
guter
mittlerer
geringer
Erbsen..
Bohnen.
dinsen ..
Kartoffeln
Richt⸗Stroh
Krumm⸗
Heunu. .
Rindfleisch von der Keule
vom Bauch
Schweinefleisch. .
Kalbfleisch
Hammelfleisch
Speck ger..
Eßbutter ..
Eier, ..
Weizenmehl Nr. 1l,
Roggenmehl
Gerstengraupen.
Gerstengrütze..
Buchweizen⸗Grütze
Hirse.. ..
Reis, Java.
Kaffee, Java mittlerer
gelber gebrannter.
Speise-Salz ..
Schweine⸗Schmalz..
Trier, den 9. Mai 1892.
Der Regierungs⸗Präsident
J. V.: von Rosenberq⸗Gruszczunski.
100 kg
do.
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