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Amtliches Anzeigeblatt für
Ar. 2 1.
Montag, den 28. Mai
I892.
Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Der Umstand, daß die Waldbrände innerhalb unseres
Bezirkes in den letzten Jahren nach Zahl und Ausdehnung
in Besorgnis erregender Weise gewachsen find, gibt uns Ver⸗
anlassung, nachstehend die jetzt giltigen gesetzlichen und polizei—
lichen Bestimmungen zur Verhütung solcher Brände zusammen⸗
zustellen und den sämmtlichen Polizeibeamten einschließlich
der Forstbeamten die unnachfichtliche Verfolgung aller Zu⸗
widerhandlunden zur strengsten Pflicht zn machen.
L. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.
3308. Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis
zu zehn Jahren bestraft, wer vorsätzlich Gebäude, Schiffe,
Humten, Bergwerke, Magazine, Waarenvorräthe, welche auf
dazu bestimmten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von
landwirthschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau⸗ oder Brenn⸗
materialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torf⸗
moore in Brand setzt, wenn diese Gegenstände entweder frem⸗
des Eigenthum find, oder zwar dem Brandstifter eigenthüm⸗
lich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit und Lage nach ge—
eignel find, das Feuer eiuer der im 8 806 Nr. Jl bis 8
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neten fremden Gegenstände mitzutheilen.
Sind mildernde Umslände vorhanden, so tritt Gefäng⸗
nißstrafe nicht unter sechs Monaten ein.
g 309. Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in
den 83 306 und 308 bezeichneten Art herbeiführt, wird mit
Befängniß bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu
neunhundert Mark und, wenn durch den Brand der Tod
eines Menschen verursacht worden ist, mit Gefängniß von
inem Monat bis zu drei Jahren bestraft. J
8 360. Mit Geldstrafe bis zu Einhundertfünfzig Mark
oder mit Haft wird bestraft:
10. wer dei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth
von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe
aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung
ohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte.
g 8367. Mit 'Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark
oder mit Haft wird bestraft:
6. wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche
sich leicht von selbst entzunden oder leicht Feuer fangen, an
Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung
gefährlich werden kann, oder wer Sioffe, die nicht ohne Ge—
sahr einer Entzündung beieinander liegen können, ohne Ab⸗
sonderung aufbewahrt.
g 868. Mit Geldstrafe bis zu fechszig Mark oder mit
baft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft:
3. wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerftaͤtte
—5 oder eine bereits vorhandene an einen anderen Ort
erlegt.
6. wer an gefährlichen Stellen in Wäldern oder Haiden,
oder in gefährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangen⸗
den Sachen Feuer anzündet,
II. Feld-⸗ uud Forstpolizei-Gesetz vom 1. April 1880.
g 32. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark
oder mit Haft wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen
des 8 308 des Strafgesetzbuchs, eigene Torfmoore Haide—
kraut oder Bülten im Freien ohne vorgängige Anzeige bei
der Ortspolizeibehörde oder bei dem Ortsvorstande in Brand
setzt, oder die bezüglich dieses Brennens polizeilich angeordneten
Vorfichtsmaßregeln außer Acht läßt.
8 44. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit
Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft, wer
1. mit unverwahrtem Feuer oder Licht den Wald betritt,
oder fich demselben in gefahrbringender Weise nähert;
im Walde brennende oder glimmende Gegenstände fallen
läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt;
abgesehen von den Fällen des 8 868 Nr. 6 des Straf⸗
gesetzduchs, im Walde oder in gefährlicher Nähe des—
selben im Freien ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers,
in dessen Bezirk der Wald liegt, in Königlichen Forsten
ohne Erlaubnis des zuständigen Forstbeämten Feuer
anzündet oder das gestattetermaßen angezündete Feuer
zehörig zu beauffichtigen oder auszulöschen unterläßt;
abgesehen von den Fällen des 8 860 Nr. 10 des Straf⸗
gesetzbuͤchs, bei Waldbränden, von der Polizeibehörde,
dem Ortsvorsteher oder deren Stellvertreter oder dem
Forstbesitzer oder Forstbeamten zur Hülfe aufgefordert,
keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne
erhebliche eigene Nachtheile genügen konnte.
J48. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark
oder mit Haft wird bestraft, wer im Walde oder in gefähr⸗
licher Nähe desselben
1 ohne Erlaubniß des Ortsvorstehers, in defsen Bezirk
der Wald liegt, in Königlichen Forsten ohne Erlaubniß
des zuständigen Forstbeamten Kohlenmeiler errichtet;
Kohlenmeiler anzündet, ohne dem Ortsvorsteher oder
in Königlichen Forsten dem Forstbeamten Anzeige ge—
macht zu haben;
brennende Kohlenmeiler zu beaufsichtigen unterläßt⸗
aus Meilern Kohlen auszieht oder abfährt, ohne die:
selben gelöscht zu haben.
8 46. Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertundfünf⸗
zig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den über das
Brennen einer Waldfläche, das Abbrennen von liegenden
oder zusammengebrachten Bodendecken und das Sengen von
Rotthecken erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt.
g 47. Wer in der Umgebung einer Waldung, welche mehr
als einhundert Hektare in raͤumlichem Zusammenhange umfaßt,
innerhalb einer Entfernung von funfundfiebzig Metern eine
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