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Gebührenordnung
fär DampfkesselUntersuchungen.
J. Antersuchungen neuer bezw. neu genehmigter Jampfkessel.
fur Kessel mit einer Heizflache
in qm
0- uber über uber
520 20 01 850
1. fur Prüfung der Bauart und Wasserdrucprobe von Kesseln aller
Art öetragen die Gebühren in Mark:
z. fur einen oder den größten von mehreren Kesslennn. 38
d. für jeden folgenden zugleich und in derselben Weise untersuchten Kessel
2. fur die Abnahmeprüfung feststehender und Schiffs-Dampfkessel
ohne Präfung der Bauart und Wasserdruckprobe:
1. fuͤr einen oder den größten von mehreren Kessell— ...
d. für jeden folgenden zugleich und in derselben Weise untersuchten Kessel.
für die Abnahmeprüfung beweglicher Dampfkessel, wenn fie ge—⸗
trennt von der Prüfung der Bauart und der Druckprobe vorge—
nommen werden soll:
a. für einen oder den größten von mehreren Kesslen. 3
b. für jeden folgenden zugleich und in derselben Weise untersuchten Kessl.
für die Abnahmeprüfung feststehender und Schiffs-Dampfkessel ver—
bunden mit der Prüfung der Bauart und der Wasserdruckproben
für die Abnahmeprüfung beweglicher Dampfkessel verbunden mit
Prüfung der Bauart und Wasserdruckprobe:
a. für einen Dampfkesssee. 15 15 15 15
d. fur jeden folgenden zugleich untersuchten und abgenommenen Kesslee.1 10 10 10 10
Anmerkung. Wenn in den unter 1, 4 und 5 gedachten Fäsllen die Prüfung der Bauart getrennt von der
Wasserdruckprobe vorgenommen wird, so wird fur die erstere eine besondere Gebühr nicht erhoben; dagegen sind für die
Wasserdruckbrobe allein (Ziffer 1) sowie in Verbindung mit der Kesselabnahme (Ziffer 4 und 5) die vollen Sätze zu entrichten.
II. FJur die regelmuͤßig wiederkehrenden technischen Antersnchungen
betragen die Gebühren in Mark:
fur Kessel mit einer Heizflüche
in qm
— — rabery dretd! gAnre
l. für die äußere Untersuchung:
. eines oder des größten von mehreren in demselben Jahre untersuchten Dampf—⸗
—VVV
des nächstgrößten der in demselben Jahre untersuchten Dampfkessel desselben Be⸗
triebes oder der in dem nämlichen Gemeinde- oder Gutsbezirke belegenen Betriebe
desselben Besitzeers 3.
jedes folgenden der in demselben Jahre untersuchten Dampfkessel desselben Betriebes
oder der in dem nämlichen Gemeinde- oder Gutsbezirke belegenen Betriebe des—
selben Besitzesss...
2. für die innere Untersuchung ohne Wasserdruckprobe:
a. für bewegliche und Schiffs-Dampfkefsel sowie für feststehende Dampfkessel ohne
üußere Feuerzusge.
d. für andere Dampfkessel .....
für jede Wasserdruckprobe, auch wenn diese an die Stelle der inneren Unter⸗
suchung tritt
13
15
17
10
10
1
10 14
16117
10 1151013
III. Honstige Antersuchungen.
Fur die durch F 18 Abs. 2 und durch F 82 Äbs. 9 vorgeschriebenen inneren Untersuchungen sfind die Gebuhrenfaͤße
unter Nr. II Ziffer 2, für Druckproben nach Hauptausbesserungen (ß 28) die Sätze unter Nr. J Hiffer 1 zu entrichten.
Bei außerordentlichen Untersuchungen, welche auf Grund des 8 36 dieser Anweisung stattfinden, werden nack
Art und Umfang der Untersuchung Gebühren nach den Sätzen unter Nr. II erhoben.
—32 gilt von Untersuchungen, die, ohne in der Anweisung vorgeschrieben zu sein, auf Antrag des Kesfelbesitzerb
erfolgen.
Ist in den vorstehenden Fällen bei einer inneren Untersfuchung nur die Befahrung der Feuerzuge oder nur die
des eigenslichen Kefsel-Innern erforderlich, wird etwa nur ein kleiner Theil des Kessels besichtigt oder liegt dieser ganzlich
frei von Mauerwerk, so ist die Gebühr unter D 2a zu berechnen.