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— —
Ar. 19.
Bekanntmachung der Königl. Regierung.
In der Nummer 12 unseres Amtsblattes vom 24.
März d. Is. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung
der Staatsschulden vom 4. März d. Is. über die an dem—
selben Tage bewirkte 11. Verloosung von 314 prozentigen,
unterm 2. Mai 1842 ausgefertigten Staatsschuldscheine
veröffentlicht worden.
Exemplare der Nummernliste sind sowohl dem Amts-—
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Haupt⸗
kafsse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Rentmeister, Bürgermeister und Gemeinde-Empfänger zur
Kinsicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreib⸗
ungen aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen
zjur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Er—
hebung der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 1. April 1892.
Königliche Regierung. von Heppe.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Nach der diesseitigen Bekanntmachung vom 16. Mai
1888 J. B. 65928 Ziffer 1 (Amtsbatt Nr. 20 von 1888)
ist angeordnet worden, daß die Anträge auf Lieferung
thierischen Impfstoffes aus den staatlichen Impfanstalten
mindestens 14 Tage, bevor die Verwendung desselben statt⸗
finden soll, bei den Anstalts-Vorstehern, einzubringen find.
Bei Festhaltung dieser Bestellfrist würde in denjenigen
Fällen, in denen es sich um Impfungen wegen Ausbruchs
der natürlichen Pocken handelt, eine der Verbreitung der
Krankheit günstige Verzögerung der Impfungen zu be—
fürchten sein. Ver Herr Minister der geistlichen, Unter—
richts- und Medizinal⸗Angelegenheiten hat deshalb bestimmt,
daß in allen Faͤllen dieser Art die Lieferung des Impf—
stoffes ohne Frist und mit möglichst großer Beschleunigung
zu erfolgen hat, und daß für die ersten Bedürfnisse ein
für etwä 1000 Impfungen ausreichender Vorrath von Impfstoff
in wirksamem Zufslande stets bereit zu halien ist.
Trier, den 22. April 1892.
Der Regierungs-Präsident. J. V.: Devens.
Unweisung, betreffend die Genehmigung und Untersuchung
der Dampfkessel.
VI. Gebühren.
g 40.
Die Gebühren für die von Beamten des Staates aus⸗
geführten Damöfkessel Unterfuchungen werden auf dieienigen
Montag, den 9. Mai
— —
1892.
Beträge festgesetzt, welche sich aus Ziffer 142III der bei—
liegenden Gebührenordnung ergeben. Die Festsetzung und
Einziehung der Gebühren und Kosten erfolgt durch die
Königlichen Regierungs-Präsidenten, in Berlin durch den
Polizei-Präfidenten, bei Kessel-Untersuchungen auf Berg⸗
werken, Aufbereitungsanstalten und Salinen durch die König⸗
lichen Ober-Bergämter.
Die Kesselprüfungsbeamten haben diesen Behörden in
regelmäßigen von denselben zu bestimmenden Zeitabschnitten
eine Berechnung der einzuzlehenden Gebühren und andern
Kosten einzureichen.
841.
In denjenigen Regierungsbezirken, in denen die Kessel—
untersuchungen durch die Beamten der Gewerbe⸗Inspektion be—
wirkt werden, fließen die Gebühren, mit Ausnahme der
unter Nr. III Ziffer 8 der Gebührenordnung erwähnten,
zur Staatskasse. Diese letzteren Gebühren sowie die nach
Nr. IV von den Kesselbesitzern einzuziehenden Reisekosten
find den Prüfungsbeamten zu überweisen.
Das Gleiche gilt für die Beamten der Bergverwaltung,
welche Kesseluntersuchungen auszuführen haben, (9 2, 1).
Hinsichtlich der übrigen staatlichen Prüfungsbeamten
bewendet es bei den bestehenden Vorschriften darüber, in—
wieweit sie einen Anspruch auf die von den Kesselbefitzern
einzuziehenden Gebühren und Reisekosten haben.
8 42.
In denjenigen Regierungsbezirken, in welchen die Kessel⸗
untersuchungen den Beamten der Gewerbe⸗-Inspektion obliegen,
hat der Regierungs- und Gewerberath eine Liste über die
in dem Bezirk ausgeführten regelmäßigen Kesseluntersuchungen
nach dem Vordruck Kuzu führen und durch Eintragungen
bei Eingang der Gebührenberechnungen auf dem Laufenden
zu erhalten
848.
Diese Anweisung tritt — unter Aufhebung der das
Dampfkesselwesen betreffenden Vorschriften der Anweisung
zur Ausflihrung der Gewerbe-Ordnung vom *Snee e
und des Regulativs über die Revision der Dampfkessel vom
24. Juni 1872 — am 1. April 1892 in Kraft.
Berlin, den 16. Maͤrz 18092.
Der Minister Handel und Gewerbe.
Zu B. 1782. Frhr. v. Berlepsfch.
Abschn. J. Allgemeine Bestimmungen (88 1-6).
II. Anlegung der Dampfkessel (8 7—-19).
„ALVI. Inbetriebsetzung der Dampfkessel (88 20 -27).
„. V. Prüfung nach einer Hauptausbesserung ( 28).
— „ V. Regelmäßige technische Untersuchungea (85 29 -36)
VI. Gebühren (88 40— 43).