Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

b) für die Strecke von Mülhausen bis Altmünsterol,
Grenze): im neuen Hafen zu Mülhausen.
Straßburg, den 11. April 1892.
Ministerium für Elsaß-Lothringen,
Abtheilung des Innern. Der Unterstaatssekretär.
Unterschrift.
Im Anschlusse an vorstehende Bekanntmachung des
Kaiserlichen Ministeriums für Elsaß-Lothringen bringe ich
zur öffentlichen Kenntniß, daß die kanalisirte Saarftrecke
bon Saargemünd bis Ensdorf in der Zeit vom 15. Juni
bis 29. Juni d. Is. für den Schiffsverkehr ebenfalls ge⸗
sperrt sein wird.
Als Unterkunftsstellen dienen während dieser Zeit für
Schiffe mit einem Tiefgang bis zu 1,60 Mir. der Hafen
zu Saarbrücken und die tieferen Stellen der Haltungen
von Güdingen bis Ensdorf.
Trier, den 21. April 1892.
Der Regierungs-Präsident. von Heppe.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Folgende Nummern der städtischen Anleihe von Mal—
statt, Burbach vom 2. Januar 1888, 1. Juli 1888, 1. No⸗
vember 1888, 2. Januar 1889, 1. Oktober 1891 find aus⸗
zeloost worden und werden hiermit gekündigt:
Buchstaben A zu 1000 Mark.
Nr. 7, 29 und 32.
Buchstaben B zu 500 Mark.
Nr. 27, 45, 100, 107, 142, 201, 210, 216, 248
und 357.

Buchstaben C zu 200 Mark.
Nr. 22, 24, 38, 47, 76 und 77.
Die Zurückzahlung findet gegen Einsendung der Schuld—
scheine nebst den nicht fälligen Zinsscheinen und Zinsschein—
Anweisungen am 1. Juli 1892 bei der hiefigen Stadt—
kasse statt.
Von letzterem Tage ab, hört die Verzinsung der aus—
geloosten Anleihescheine auf.
Malstatt-Burbach, den 20. Dezember 1891.
Der Bürgermeister.
Meyher.

Bekanntmachung.
Vom 1. Mai ab wird die Telegraphen-Zweigstelle in
Bad Kreuznach für die Dauer der diesiährigen Badezeit
wieder eröffnet werden.
Die fur Bad Kreuznach bestimmten Telegramme sind
daher während dieser Zeit nicht mehr nach Kreuznach, sondern
nach „Bad Kreuznach“ zu richten.
Coblenz, den 20. April 1892.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor Schwerd.
Bekanntmachung.
Die unter dem Rindviehbestande des Maurermeisters
Towae in St. Arnual ausgebrochene Maul- und Klauen—
euche ist erloschen.
Die Gehöftsperre ist wieder aufgehoben.
Brebach, den 26. April 1892.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister. Fritsch.
Durch Verfügung des Herrn Justizministers vom
19. Januar 1892 (Gesetzfammlung Seite 7) ist der Beginn

der im;g8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckuug in das unbewegliche Vermögen im
Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts vom 12. April 1888
zur Anmeldung von Ansprüchen vorgesschriebenen Ausschluß—-frist
 von sechß Monaten für die zum Amäggerichtsbezirk
Saarbrücken gehörige Gemeinde
Fechingen
auf den 15. Februar 1892 festgesetzt.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 15. August 1892.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergiebt sich aus
folgenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
g 48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vorgeladenen
Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem Grundstück
das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen, welche ver—
meinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die Verfügung
über dasselbe beschränkendes Recht oder eine Hypothek oder
irgend ein anderes der Eintragung in das Grundbuch be—
dürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche vor Ablauf
einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem Amisgericht
unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung des Grundstücks
anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn der
im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der ein—
geführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in das
Srundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen das⸗
selbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt ist, vor
dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind die—
jenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthumer in Gemäß—
heit des 844 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist (8 48
50) dem Amisgerichte angemeldet hat.
8 52. Ueber jede Anmeldung hat das Amtsgericht dem
Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der Anmeldung
vor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor einem
früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range mit einem
solchen Rechte einzutragen ist, sö ist den betreffenden Berech—
tigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des
Brundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben er—
vorben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein Vor—
zugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als das
jseinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 87 An—
wendung.
Saarbrücken, den 13. Februar 1892.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung für Grundbuchwesen.

Bekanntmachungen des Kal. Landrathsamtes.

Unter Bezugnahme auf meine Rundverfligungen vom
19. April 1890 InNr. 1897M bezw. vom 24. Januar
o. Is. M.⸗J.-Nr. 202 werden die Herren Bürgermeister
ersucht, den Militärpflichtigen, welche ihres Standes Schneider,
Schuster oder Maschinenschlosser sind, aufzugeben, bei ihrer
Gestellung zum Aushebungsgeschäft ausführliche Zeugnisse
über ihre Leistung und ihre Führung vorzulegen.
Saarbrücken, den 27. April 1892.
            
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