Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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hat darüber zu wachen, daß der Kessel nicht wieder in Be—
trieb gesetzt wird, bis durch eine nochmalige Untersuchung
der vorschriftsmäßige Zustand der Anlage festgestellt ist.
Bei Dampfkesseln, die einer Königlichen Behörde oder
einer solchen Eisenbahnverwaltung gehören, welche den Be⸗—
stimmungen des —DD
gen, triti an die Stelle der Ortspolizeibehörde der die Auf—
sicht über den Kesselbetrieb führende Beamte bezw. die zu—
ftaͤndige staatliche Aufsichtsbehörde, bei den den Bergbehoͤr—
den unterstellten Dampfkesseln der zuständige Bergrevierbe—
amte. Diese Behörden können, sobald sie nicht am Betriebs—
orte oder in dessen unmittelbarer Nähe ihren Sitz haben,
die Polizeibehörde des Ortes zur Ueberwachung der angeord⸗
neten Außerbetriebsetzung eines Dampfkessels unter Mitthei⸗
sung des Sachverhalis hinzuziehen.
8 87.
Die äußere Untersuchung erfolgt ohne vorhörige Benach—
richtigung des Kesselbesitzers.
Von einer bevorstehenden inneren Untersuchung oder
Wasserdruckprobe ist der Besitzer mindestens vier Wochen
vorher zu unterrichten.
Der Zeitpunkt für diese letzteren Untersuchungen ist
nach Anhörung des Besitzers so zu wählen, daß der Betrieb
der Anlage so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
Zu dem Ende ist namentlich bei Anlagen, deren Betrieb
nur zu gewisser Zeit im Jahre unterbrochen werden kann,
diese zu wählen. Bewegliche Dampfkessel sind von den Be⸗
sitzern oder deren Vertretern nach ergangener Aufforderung
duͤrch den Kesselprüfer an einem beliebigen Orte innerhalb
dessen Amtsbezirks für die Untersuchung bereit zu stellen.
Bewegliche Kessel auf Bergwerken, Aufbereitungsanstal⸗
ten oder Salinen, staatlichen Hütten und unter Leitung der
Bergbehörden betriebenen Steinbrüchen sind von den im 2,1
genannten Beamten auf der Betriebsstelle zu untersuchen.
Durch die Untersuchung der Dampfschiffskessel dürfen
die Fahrten der Schiffe nicht gestört werden; die innere
Untersuchung und Wasserdruckprobe von Dampfschiffskesseln
ist vor dem Beginn der Fahrten des betreffenden Jahres
zu bewirken.
Falls ein Kesselbesitzer der Anforderung des zur Unter—
juchung berufenen Beamten, den Kessel für die innere Unter—
juchung oder Wasserdruckprobe bereitzustellen, nicht entspricht,
so ist der Betrieb des Kessels bis auf Weiteres polizeilich
zu untersagen.
Die zur Ausführung der Untersuchung erforderlichen
Arbeitskräfte und Vorrichtungen hat der Besitzer des Kessels
dem VBeamten unentgeltlich zu Verfügung zu stellen
838.
Der Befund der Untersuchung ist in das Revisions—
buch einzutragen.
Zur Abstellung der bei den Untersuchungen vorgefundenen
Mängel und Unregelmäßigkeiten kann der untersuchende Be⸗
amte unter Mitheiüung einer Abschrift des Vermerkes über
das Ergebniß der Untersuchung die Unterstützung der Polizei⸗
behörde des Ortes, an welchem sich der Kessel befindet, in
Anspruch nehmen.
Der 8 836 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
839.
Bis zum 1. Marz jedes Jahres hat der Prüfungs—
beamte dem Regierungs-Präsidenten des Bezirks, in Berlin
dem Polizei-⸗Praͤsidenten einen Jahresbericht über die von
ihm auf Grund dieser Anweisung geübte Thätigkeit zu er—
statten. Diesem Bericht sind beizufügen:

1. eine Nachweisung der im Laufe des verflossenen
Jahres ausgeführten wiederkehrenden technischen Unter
suchungen (Abschn. V), für welche der anliegende Vordruck
H zu benutzen ist,
2. eine Uebersicht über die sonst von ihm bewirkten
Dieen und Druckproben (Abschnitt III und IV, ferner
18),
3. eine Nachweisung, aus welcher sich ergiebt,
a) inwieweit der ZuUgang von Dampfkesseln auf Neu—
anlegung solcher oder auf dem Uebergange von Dampf—
kefsseln aus der Vereinsaufsicht zur staatlichen Aufsicht beruht,
b) inwieweit der Abgang von Dampfkesseln auf
Außerbetriebsetzung und Verlegung nach andern Bezirken
oder auf dem Uebergange aus der staatlichen in die Vereins—
Aufsicht beruht.
Auf die Dampfkessel der Eisenbahnen sowie der Staats—
bauverwaltung und auf die den Bergbehörden unterstellten
Dampfkessel, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
——

Bekanntmachung.
Zum Zwecke der Ausführung dringlicher Instandsetzungsarbeiten
 werden im Jahre 1892 die kanalisirte
Mosel von der deutsch-französischen Grenze bis
Metz, einschließlich des Zweigkanals bei Ars
und der Abzweigung nach dem Kanalhafen in
Metz,

vom 15. Juni bis 6. Juli,
der Saarkohlenkanal von Schleuse 1 bei
Kirchberg a/Wald bis Schleuse 27 bei Saar—
gemünd (mit Ausnahme der Haltung 14)
der Rhein-Marne-Kanalvon Straßbura bis
zur deutsch-französischen Grenze
und die Streckedes Rhein-Rhone-Kanals von
Straßburg bis Mäülhausen (mit Ausnahme der
Haltung 80) nebst Breisacher, Colmarer u. Hüninger
Zweigkanal
vom 15. Juni 9. Juli,
die Strecke des Rhein-Rhone-Kanals von
Mülhausen bis zur deutsch-französischen Grenze
vom 16. Juli bis 10. September,
trocken gelegt und für den Schifffahrtsverkehr gesperrt werden.
Unterkunftsstellen sind vorhanden: in der kanalisir—
ten Mosel mit mindestens 2 Mtr. Wassertiefe: im Hafen
von Novéant (oberhalb der Schleuse) und im Hafen bei
Ars (Zweigkanal) im Saarkohlenkanal mit 1,80 Mir.
Wassertiefe in der 14. Kanalhaltung bei Mittersheim im
Salinenkanal und in der kanalisirten Saar bei
Saargemünd, Wölferdingen und Großblittersdorf, im Rhein—
Marne-Kanal: für leere und beladene Schiffe bei 1,60
Mtr. Wassertiefe: im Hafen bei Hessen und in den daran—
ttoßenden Kanalstrecken zwischen Kilometer 70,6 und 71,818
und zwischen den Sperrthoren des Weihers von Gondrexange;
für leere Schiffe im Hafen von Zabern, woselbst eine
Wassertiefe von 0,80 Mir. gehalten werden wird,
im Rhein-Rhone-Kanal: mit 1,80 Mir. Wassertiefe:
a) für die Strecke von Straßburg bis Mülhausen und
die Seitenkanäle: in der kanalisirten Ill zu Straß⸗
burg, im Ill-Rhein-Kanal und im Umleitungskanal
bei Straßdurg von der Spitalschleuse abwärts, in
der Haltung 80 bei crafft, im alten Hafenbecken zu
Mülhausen und im Hafen von Colmar,—
            
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