Die innere Untersuchung kann nach Ermessen des Prüfers
durch eine Wasserdruckprobe ergänzt werden. Sie ist stets
durch eine Wasserdruckprobe zu ergänzen oder zu ersetzen bei
Kefselkörpern, welche ihrer Bauart halber nicht genügend
befichtigt werden können.
In denjenigen Jahren, in denen eine innere Unter—
suchung oder eine Wasserdruckprobe vorgenommen wird,
kommt die fällige regelmäßige äußere Untersuchung in.
Fortfall.
Alle Prüfungsfristen laufen vom Tage der technisch—
polizeilichen Abnahme bezw. der letzten gleichartigen Unter—
suchung ab. Ihre Ueberschreitung um mehr als zwei Mo—
nate ist nur ausnahmsweise und nicht über einen Zeitraum
von sechs Monaten zuläsfig und ist in dem Jahresberichte
des Kesselprüfers (44 und 39) zu begründen.
Wenn ein ganzes Fabrikunternehmen oder eine einzelne
selbständige Abtheilung eines größeren Werkes längere Zeit
vollständig außer Betrieb gesetzt war, so ist die Zeit des
Stillstandes bei Berechnung der Prüfungsfristen bis zur
Dauer von zwei Jahren außer Ansatz zu bringen. Von der—⸗
artigen Unterbrechungen des Betriebes und von der Wieder⸗
eröffnung derselben hat der Betriebsunternehmer dem Kessel⸗
prüfer und der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. Für
den Bereich der Berg-Verwaltung ist in denjenigen Fällen,
in denen der die Ortspolizei handhabende Revierbeamte gleich—
gleichzeitig Kesselprüfer ist, eine Anzeige ausreichend. Nach
einer Betriebsunterbrechung von mehr als zweijäͤhriger Dauer
dars der Betrieb erst nach Vornahme einer inneren, mit
Wasserdruckprobe verbundenen amtlichen Untersuchung wieder
eröffnet werden.
Bei Bemessung der Fristen werden Untersuchungen, welche
in einem andern Bundesstaate von den daselbst zuständigen
Sachverstaͤndigen vorgenommen worden sind, den in Preußen
vorgenommenen gleich geachtet
833.
Die äußere Untersuchung besteht vornehmlich in einer
Prüfung der ganzen Betriebsweise des Kessels; eine Unter—
brechung des Betriebes darf dabei nur verlangt werden, wenn
Anzeigen gefahrbringender Mängel, deren Vorhandensein und
Umfang nicht anders festgestellt werden kann, sich ergeben haben.
Die Untersuchung ist zu richten:
auf die Aussührung und den Zustand der Speisevor—
richtungen, der Wasserstandsvorrichtungen, der Sicherheitsventile
und etwaiger anderer Sicherheitsvorrichtungen, der
Feuerungsanlage, und der Mittel zur Regelung und Ab—
sperrung des Zutritts der Luft und zur thunlichst schnellen
Beseitigung des Feuers,
auf alle ohne Unterbrechung oder Schädigung des Be⸗
triebes zugänglichen Kesseltheile, namentlich die Feuerplatten,
auf die Anordnung und den Zustand der Abblasevor—
richtungen, die Vorkehrungen zur Reinigung des Kessel-Junern
oder des Speisewassers und der Feuerzüge, sowie
auf alle etwa noch zum Betriebe des Kessels gehörigen
Einrichtungen.
Die Betriebseinrichtungen sind in der Regel durch In—
gangsetzen zu prüsfen.
Ebenso ist bei der äußeren Untersuchung zu prüfen, ob
der Kesselwärter die zur Sicherheit des Betriebes erforderlichen
Vorrichtungen anzuwenden und die im Augenblicke der Ge—
fahr nothwendigen Maßnahmen zu ergreifen versteht, und ob
er mit der sachgemäßen Behandlung der Feuerung und aller
Betriebseinrichtungen vertraut ist.
834.
Die innere Untersuchung bezweckt die Prufung der Be—
schaffenheit des Kesselkörpers, welcher dabei soweit wie nöthig
von innen und außen genau zu besichtigen ift.
Zu ihrer Ausführung ist der Betrieb des Kessels einzu—
stellen. Auch ist die Einmauerung oder Ummantelung so—
weit wie nöthig zu entfernen, wenn die Untersuchung sich
nicht zur Genüge durch Befahrung der Züge oder auf andere
Weise bewirken läßt. Ferner kann in besonderen Fällen ge—
fordert werden, daß Feuerröhren, die nach der bei Lokomo—
tiven gebräuchlichen Art eingesetzt sind, heraus genommen werden.
Wo zwei oder mehr Dampfkessel mit einer gemeinsamen
Dampf- oder Speise- oder Wasserablaß-Rohrleitung verbunden
find, ist der der inneren Untersuchung zu unterwerfende
Dampfkessel zum Schutz der untersuchenden Personen von jeder
der gemeinsamen Rohrleitungen in augenfälliger und wirk
amer Weise durch geeignete Einrichtungen zu krennen.
Die innere Untersuchung ist vornehmlich zu richten:
auf die Beschaffenheit der Kesselwandungen, Nieten,
Anker, Heiz- und Rauchrohre, wobei zu ermitteln ist, ob die
Widerstandsfähigkeit dieser Theile durch den Gebrauch ge—
ährdet ist,
auf das Vorhandensein und die Natur des Kesselsteins,
seine genügende Beseitigung und die Mittel dazu,
auf den Zustand der Wasserzuleitungsröhren und der
Reinigungsöffnungen,
auf den Zustand der Speise- und Dampfpvenlile,
auf den Zustand der Verbindungsröhren zwischen Kefsel—
und Manometer bezw. Wasserstandszeiger, sowie der übrigen
Sicherheitsvorrichtungen,
auf den Zustand der ganzen Feuerungs-Einrichtung so⸗
wie der Feuerzüge außerhalb wie innerhalb des Kessels.
z385.
Die Wasserdruckprobe bezweckt die Prüfung der Wider⸗
standsfähigkeit und Dichtigkeit des Kessels. Sie erfolgt bei
Kesseln, welche für eine Dampfspannung von nicht mehr als
zehn Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem andert⸗
halbfachen Betrage des genehmigten Ueberdruckes, im Ueb—
rigen mit einem Drucke, welcher den genehmigten Ueberdruck
um fünf Atmosphären übersteigt.
Die Bestimmungen in Absatz 2 und 8 des 8 22 finden
entsprechende Anwendung.
Bei der Probe ist, soweit dies vom Prüfer verlangt
wird, die Ummauerung oder Ummantelung des Kessels zu
beseitigen. Mit der Wasserdruckprobe ist eine Prüfung der
Dherheisbvenciue auf die Richtigkeit ihrer Belastung zu ver—
inden.
836.
Werden bei einer Untersuchung erhebliche Unregelmäßig—
keiten in dem Betriebe ermittelt, oder erscheint die Beobach—
tung eines zur Zeit noch unbedenklichen Schadens geboten,
so kann nach dem Ermessen des Kesselprüfers in kürzerer
Frist, als im 8 32 festgesetzt ist, eine außerordentliche Unter—
suchung vorgenommen werden.
Hat eine Untersuchung Mängel ergeben, welche Gefahr
herbeisühren können, und wird diesen nicht sofort abgeholfen,
so muß nach Ablauf der zur Herstellung des vorschrifts
maͤßigen Zustandes festzusetzenden Frist die Untersuchung von
Neuem vorgenommen werden.
Ergibt sich bei der Untersuchung des Kessels ein Zustand,
welcher eine unmittelbare Gefahr einschließt, so ist die Fort
etzung des Betriebes bis zur Beseitung der Gefahr zu nuter⸗
agen und der Polizeibehörde des Ortes, an welchem sich der
Kessel befindet, unverzügliche Anzeige zu erstalten. Diese