g 851. Von der Verpflichtung zur Anmeldung find die—
jenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Gemäß—
heit des 544 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist (98 48.
50) dem Amisgerichte angemeldet hat.
g 52. Ueber jede Anmeldung hat das Amtsgericht dem
Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der Anmeldung
vor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor einem
früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range mit einem
solchen Rechte einzutragen ist, so ist den betreffenden Be—
rechtigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des
Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben er—
worben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein Vor⸗
zugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als das
seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges nicht
angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten Ab—
satzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 7 Anwend ung.
Saarbrücken, den 18. März 1892.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung für Grundbuchwesen.
Präparandenprüfung
ist angesetzt auf Sonnabend den 14. Mai nachmittags 2
uͤhr im ñneuen Schulhause an der Kronprinzenstraße hier.
Zu derselben haben sämmtliche von Lehrern der unter—
zeichneten Inspektion unterrichtete Schulamtsprävaranden
fich einzufinden.
Saarbrücken, den 21. April 1892.
Köngl. Kreis-Schul-Inspektion
gez. Dr. Rachel
Bekanntmachung.
Vom 1. Mai ab wird die Telegraphen-Zweigstelle in
Bad Kreuznach für die Dauer der diesiährigen Badezeit
wieder eröffnet werden.
Die fur Bad Kreuznach bestimmten Telegramme sind
daher während dieser Zeit nicht mehr nach Kreuznach, sondern
nach „Bad Kreuznach“ zu richten.
Coblenz, den 20. April 1892.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor Schwerd—
Bekanntmachung.
Die im Orte Völklingen unter dem Rindvieh ausge—
brochene Maul- und Klauenseuche ist erloschen und sind die
angeordneten Schutzmaßregeln aufgehoben worden.
Völklingen, den 22. April 1892.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister. Stürmer.
Bekanntmachung.
Im Orte Wehrden ist in mehreren Gehöften die Maul⸗
und Klauenseuche unter dem Rindvieh— und Schweinebestande
festgestellt worden.
Auf Grund des 8 64 der Instruction vom 24. Februar
1881 wird hiermit der genannte Ort und dessen Feldmark
gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen
abgesperrt und bestimmt, daß die Ausführung von Thieren
dieser Arten aus dem Seuchenort nur mit Erlaubniß der
unterzeichneten Behörde erfolgen darf.
Völklingen, den 22. April 18932.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister Stürmer.
Saarbrü cken, den 25. April 1892. J
Der Königliche Landrath, Bake.
Heffentlicher Anzeiger.
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Grab- und Garteniguren von ViIIIeroy & Roch
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Saarbrũucken. L. PRAMIo,
Mauror- und Stfainhanarmeistor,
Redaction des nicht-aAmtlichen Theils. Druck und Nersaa von Gehrüder Hofer in Soorbrücken.
Zu haben in allen besseren Delicatess- und Colonialwarer
fandlungen sowie in Hotels, Restaurants, Cafèés eito.