Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Provinzial⸗Obstmuttergarten, bringe ich zur öffentlichen Kennt—
niß, daß der erste Theil des für dieses Jahr in Aussicht
genommenen, in drei Abschnitte getheilten Obstbauunter—
richts in der Zeit vom 22. bis 80 d. Mts. unter Leitung
des Kunste und Handelsgärtners Reiter senior hier nach
einem gegen die Vorjahre veränderten Lehr-Plane statt
finden wird.
Trier, den 11. April 1892.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.

Bekanntmachung.
Zur Feststellung der Entschädigung für die zum Umbau
des westlichen Flügels auf dem Bahnhofe zu Burbach bezw.
der dadurch bedingten theilweisen Verlegung des zum städtischen
Schlachthause führenden Gemeindeweges zu enteignenden
Grundstücke in Flur 17 der Gemarkung von Malstait-Bur—
bach, und zwar: a) Ackerparzelle Nr. 1884 00, bp) Ackerparzelle
Nr. 188/00, 0) Ackerparzelle Nr. 187/00, d) Ackerparzelle Nr,
—S6sos, sämmtlich der genannten Stadtgemeinde gehörig,
setze ich von dem Herrn Königlichen Regierungs-Präfidenten
in Trier mit der Leitung der in Gemaͤßheit des 8 23 des
Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11.
Juni 1874 erforderlichen kommissarischen Verhandlung be—
auftragt, hierzu auf
Dienstag, den 26. d. Mts. Vormittags 9 Uhr
in der Amtsstube des Bürgermeisters zu Malstatt-Burbach
Termin an, zu welchem alle Personen, welche ihre Be—
theiligung an der oben bezeichneten Angelegenheit bejw. eine
Berechtigung an den zu enteignenden Grundstücken darzu⸗
thun vermögen, behufs Wahrnehmung ihrer Rechte unter
der Verwarnung hiermit öffentlich vorgeladen werden, daß
bei ihrem Ausbleiben ohne ihr Zuthun die für die zu ent—
eignenden Grundstücken zuzubilligende Entschädigung fest—
gestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren
verfügt werden wird.
Saarbrücken, den 20. April 1892.
Der Regierungs-Kommissar.
von Waldthausen
Königl. Regierungs-Assessor.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich hierdurch, mir
spätestens bis zum 5. Mai d. Is.
ein Verzeichniß der bei der Aushebung concurierenden
Brüder,
eine Nachweisung derjenigen Gestellungspflichtigen,
welche entweder in Untersuchung befindlich find, oder
die über fie verhängte Strafe noch nicht verbüßt haben,
mit Angabe der betreffenden Urteile und der Dauer der
erkannten Strafe, einzureichen,
sodann sind mir in demselben Termine
noch diejenigen zum Ober-Ersatz-Geschäft beorderten
Mannschaften zu bezeichnen, welche sich zu der vor—
geladenen Zeit in hiesiger Strafanstalt in Haft be—
finden.
Saarbrücken, den 20. April 1892.
Bekanntmachung.
Mit Genehmigung des Königlichen Finanz-Ministeriums
finden vom 1. Man d. Is. ab in der Kalasterverwaltung des
hiesigen Kreises folgende Veränderungen statt:
Es wird ein neues Katasteramt Völklingen mit dem
Wohnfitze des Katasterkontroleurs zu Volklingen, umfassend

die Bürgermeistereibezirke Völklingen, Puttlingen, Ludweiler
und von der Bürgermeisterei Sellerbach die Gemeindebezirke
Sellerbach, Engelfangen, Etzenhofen, Herchenbach, Colln,
Niedersalbach, Rittenhofen, Walpershofen errichtet.
Zum Katasterkontroleur des Amtes Völklingen ist der
Katasterassistent Stroppel aus Trier bestellt.
Im Zusammenhange hiermit werden die Bezirke der
Katasterämter Saarbruͤcken, St. Johann und Sulzbach,
ohne daß eine Aenderung in der Person der bisherigen Ju—
haber dieser Aemter eintritt, anderweit abgegrenjt und
war nach Angabe der folgenden Nachweisung:

3
*

Name Zu dem Katasteramte gehören vom 1. Mai
des 1892 ab folgende Bürgermeistereien bezw.
Theile von solchen.

*
—*
2
—
—

Saarbrücken, Gersweiler und von
Sellerbach der zum Amtsgerichte
Saarbrücken gehörige Theil und
zwar die Gemeinden Guichenbach,
Hilschbach und Ueberhofen, sowie
die Bürgermeisterei Malstatt-Bur—
bach.
2 St. Johann. St. Johann, St. Arnual, Dudweiler—
Bischmisheim, Kleinblittersdorf.
8] Sulzbach. Sulzbach Friedrichsthal. Hensboeiler.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich für die Ver—
öffentlichung dieser Bekanntmachung in den betheiligten Ge—
meinden gefälligst Sorge zu tragen.
Saarbrücken, den 21. April 1892.
Bekanntmachung anderer Behörden.
In Gemäßheit des 8 54 des Gesetzes über das
Grundbuchwesen
und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
vom 12. April 1888 (Ges.S. S. 52) wird hierdurch bekannt
gemacht, daß der Herr Justizminister durch Verfügung vom
3. Februar 1882 — G.S. S. 15 — den Lausf der im
Z48 des genannten Gesetzes vorgeschriebenen sechsmonatlichen
Ausschlußfrist für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saar—⸗
brücken gehörenden Gemeinden
Hilschbach und Ueberhofen
wie folgt bestimmt hat:
Beginn der Ausschlußfrist: 15. März 1892,
Ablauf der Ausschlußfrist: 15. September 1892.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergibt sich aus den
nachstehenden 88 des vorbezeichneten Gesetzes.
848. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vorgeladenen
Personen, welche vermeinen, daß ihnen au einem Grundstück
das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen, welche ver—
meinen, daß ihnen an dem Grundslücke ein die Verfügung
über dasselbe beschränkendes Recht oder eine Hypothek oder
irgend ein anderes der Eintragung in das Grundbuch be—
dürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche vor Ablauf
einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem Amäisgericht
unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung des Grundstücks
anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn der
im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der ein—
geführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in das
Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen das—
selbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt ist, vor
dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.

Kalasteramtes.
Saarbrücken..

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