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8183.
Vorbescheid.
In Faͤllen, welche keinen Aufschub zulassen oder klar
liegen, ist der Vorsitzende des Kreisz, (Amts⸗ Stadt⸗) Aus⸗
schusses befugt, Namens dieser Behörde über das Geneh—
migungsgesuch zu entscheiden. Der 8 12 Abs. 2 findet da⸗
bei enisprechende Anwendung.
Wird schriftlicher Bescheid ertheilt, so ist dem Unter⸗
nehmer darin zu eröffnen, daß ihm gegen den Bescheid
innerhalb zweier Wochen von der Zustellung an der Antrag
auf Veschlußfafsung durch das Collegium (12) zustehe.
Für die Berechnung der in diesem und dem vorigen
Paragraphen vorgeschriebenen Fristen sind die Vorschriften
der Civilprozeßordnung maßgebend.
8 14.
Beschwerdeverfahren.
Auf die Einlegung der Beschwerde (ßF 12 Abs. 8) und
das weitere Verfahren findet der 8 122 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883 An⸗
wendung. In besonderen Fällen kann zur Begründung der
Beschwerde eine Nachfrist bewilligt werden.
Der auf die Beschwerde ergehende Bescheid wird der
Beschlußbehörde erster Instanz zugefertigt, welche ihn in
Auskertigung dem Unlernesmer mittheilt.
15.
Bei Ertheilung der Genehmigung zur Anlegung eines
Dampfkessels kann von der genehmigenden Behörde eine Frist
gesetzt werden, binnen welcher die Anlage bei Vermeidung
des Erlbschens der Genehmigung in Betrieb gesetzt werden
muß. Ift eine solche Frist nicht bestimmt, so erlischt die
ertheilte Genehmigung, wenn der Unternehmer nach Empfang
der Genehmigungsurkunde (ß 16) ein Jahr verstreichen
läßt, ohne den Kessel in Betrieb zu nehmen.
Eine Verlängerung der Frist kaun von der Behörde
bewilligt werden, wenn erhebliche Gründe nicht entgegen—
stehen.
8 16.
Genehmigungsurkunde.
Fur die Ausstellung der Genehmigungsurkunde ist der
anliegende Vordruck A zu benützen.
In denjenigen Fällen, in denen nach 88 12 und 18
dem ünternehmer schriftlicher Bescheid zu ertheilen ist, er—
folgt die Ausfertigung der Genehmigungsurkunde durch die
Beschlußbehörde erster Instanz nach Äbschluß des Verfahrens.
In der Urkunde sind alle Bedingungen, unter welchen
die Kesselanlage genehmigt worden ist, aufzuführen. Die
zugehörigen Veschreibungen, Zeichnungen und Pläne sind
mit ihr durch Schnur und Siegel zu verbinden.
Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde ist dem
Unternehmer, eine zweite der zuständigen Ortspolizeibehörde
zu übersenden, an deren Stelle bei den den Bergbehörden
uͤnterstellten Dampfkesseln der Bergrevierbeamte tritt.
817.
Genehmigung mehrerer Lokomobilen durch eine Urkunde.
Die Genehmigung kann für mehrere bewegliche Kessel
von übereinstimmender Bauart, Ausrüstung und Größe,
welche in einer Fabrik im Laufe eines Kalenderjahres her—
gestellt werden, gemeinsam im Voraus beantragt und durch
zine Urkunde ertheilt werden.
Für jeden auf Grund dieser Genehmigungsurkunde her—
gestellten beweglichen Kessel ist eine mit der Fabriknummer
zu versehende, durch den zuständigen Kesselprüfer zu be—
glaubigende Abschrift der Genehmigungsurkunde und ihrer
Zubehdrungen anzufertigen. Dieselbe gilt als Genehmigungs⸗
irkunde für den Kessel, den Wrihummer sie traͤgt.
—18.
Genehmigung alter Kefsfel.
Den Gesuchen um erneule Genehmigung bereits ander⸗
weit im Betriebe gewesener alter Kessel (8 8) ist ein voll⸗
saͤndiger Nachweis über den Erbauer des Kessels, über die
früheren Betriebsstätten desselben, über die Zeit, während
velcher der Kessel überhaupt schon betrieben worden ist,
und über die Grunde beizufügen, welche dazu geführt haben,
den Kessel außer Betrieb zu setzen.
Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag
ist eine innere Untersuchung des Kessels mit genauer Er⸗
mittlung der Beschaffenheit des verwendeten Baustoffes und
der in den einzelnen Kesseltheilen vorhandenen Blechstärken
durch Anbohren u. dergl.) vorzunehmen. Auf Grund dieser
Frmiltlungen wird, falls darnach die Genehmigung über⸗
haupt ertheilt werden kann, die böchste zuläffige Dampf⸗
pannung festgesetzt.
Bei demjenigen alt angekauften Dampfkesseln, deren
frühere Dampfspannung und Herkunft nicht nachgewiesen
werden kann, darf die Wiedergenehmigung nur ausnahms-—V
fältig ausgeführten Untersuchung der gesammten Beschaffen⸗
heit des Kessels und überdies nur dann erfolgen, wenn der
Antragsteller selbst die Aufstellung und Benutzung des Kessels
veabsichtigt.
Vorftehende Bestimmungen finden auch auf solche Kessel
—XX
fügung neuen Baustoffes herg sellt sind.
819.
Erlöschen der Genehmigung.
Ist ein Dampfkessel während eines Zeitraumes von 8
Jahren außer Betrieb gesetzt, ohne daß Fristung nachgesucht
und bewilligt worden ist. so erlischt die für denselben exr—
theilte Genehmigung. Das Verfahren für die Fristung ist
ee wie für die Genehmigung zur Anlegung von Dampf⸗
esseln.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
In der Nummer 12 unseres Amtsblattes vom 24.
März d. Is. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung
der Staatsschulden vom 4. März d. Is. über die an dem—
selben Tage bewirkte 1). Verloosung von 34 prozentigen,
uünterm 2. Mai 1842 ausgefertigten Staatsschuldscheine
veröffentlicht worden.
Exemplare der Nummernliste find sowohl dem Amts—
blatte deigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Haupt—
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Renimeister, Bürgermeister und Gemeinde-Empfänger zur
Finficht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreib⸗
ungen aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen
zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Er⸗
zebung der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 1. April 1892.
Königliche Regierung.
von Heppe.
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