88.
Einer erneuten Genehmigung bedürfen
1. Dampfkessel, welche wesentliche Aenderungen in ihrer
Bauart erfahren,
2. Dampfkessel, welche wieder in Betrieb genommen
werden sollen, nachdem die früher ertheilte Genehmigung
wegen unterlassenen Betriebes nach 849 der Gewerbeordnung
erloschen ist,
3. feststehende Dampfkessel, welche wesentlichen Aende⸗
rungen in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte
unterworfen werden sollen,
4. Dampffchiffskessel, welche außerhalb des Schiffes,
auf das die Genehmigung lautet, — sei es in Verbindung
mit einem andern Schiffe, sei es auf dem Festlande — in
Betrieb genommen werden sollen,
5. bewegliche Dampfkessel, welche an einem Betriebs⸗
orte zu dauernder Benützung aufgestellt werden sollen.
Endlich bedarf es einer erneuten Genehmigung des Kessels,
wenn eine Erhöhung der in der Genehmigungsurkunde fest—
gesetzten höchsten zulässigen Dampfspannung oder eine Aende⸗
rung der in der Genehmigungsurkunde aufgeführten Be—
dinqungen stattfinden soll.
89.
Zuständigkeit.
Ueber die nach 88 7 und 8 vorgeschriebenen Genehmi—
gungen beschließt hinsichtlich der zum Betriebe auf Verg—
werken, Aufbereitungsanstalten und Salinen bestimmten
Dampfkessel das Oberbergamt, im Uebrigen der Kreisaus—
schuß, (in den Hohenzollern'schen Landen der Amtsausschuß),
in Stadtkreisen der Stadtausschuß, in den einem Landkreise
angehörigen Städten mit mehr als 10000 Einwohner der
Magistrat (collegialische Gemeindevorstand).
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich
1. bei den feststehenden Dampfkesseln nach dem Orte
der Errichtung,
2. bei beweglichen Dampfkesseln nach dem Wohnsitze
des Antragstellers,
3. bei Dampfschiffskesseln nach dem Heimathshafen des
Schiffes, in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnfitze
des Schiffseigners.
8S 10.
Form und Unterlagen des Antrages.
Anträge auf Ertheilung der in den 887 und 8 ge—
dachten Genehmigungen sind als schleunige Angelegenheiten
zu behandeln.
Der Antrag ist bei dem Vorsitzenden der zur Beschluß—
fassung zuständigen Behörde, hinsichtlich der der Beschluß—
fassung des Oberbergamtes unterliegenden Kesselanlagen je—
doch bei dem zuständigen Revierbeamten anzubringen.
Aus dem Gesuche muß der vollständige Name, der
Stand und der Wohnort des Unternehmers ersichtlich sein.
Demselben sind in je zwei Ausfertigungen beizufügen:
1. eine Beschreibung, aus welcher die Angaben des
Fabrikschildes (ß 10 der allgem. poliz. Best. vom 5. August
1890), die Abmessungen des Kessels, die Stärke und Gattung
der Wandungen, die Art der Zusammensetzung, die Ab—
messungen der Ventile und deren Belastung, die Einrichtung
der Speisevorrichtung, des Speiseventils und der Feuerung,
endlich wenn der Kessel zum Betriebe von Dampfmaschinen
dient, die Art und Kraft der Maschinen zu entnehmen sind,
2. eine maßstäbliche Zeichnung, aus welcher die Größe
der vom Feuer berührten Fläche zu berechnen ist und die
Höhe des niedrigsten zulässigen Wasserstandes über den
Feuerzügen und die etwa vorhandenen Verankerungen und
Versteifungen zu ersehen sind: bei Dampfschiffskesseln hat
sich die maßstaͤbliche Zeichunung auch auf den Schiffstheil,
an Zechem der Kessel eingebaut oder aufgestellt ist, zu er⸗
strecken.
Wenn die Anlegung eines feststehenden Kessels beab—
sichtigt wird, so sind ferner in je zwei Ausfertigungen ein—
zureichen:
3. ein Lageplan, welcher die an den Ort der Aufstellung
des Kessels stoßenden Grundstücke zu umfassen hat,
4. ein Bauriß, aus dem der Standort der Maschine
und des Kessels, der Standort und die Höhe des Schorn—
steins, sowie die Lage der Feuer⸗ und Rauchröhren gegen
die benachbarten Grundstücke deutlich zu erkennen find.
Für die erforderlichen Zeichnungen ist ein auf ihnen
einzutragender Maßstab zu wählen, welcher eine dentliche
Anschauung gewährt.
Beschreibungen und Zeichnungen sind von dem Ver—
fertiger und dem Unternehmer unter Angabe des Datums
zu unterschreiben.
8S II.
Verfahren.
Die Behörden, bei welchen der Antrag eingereicht wird,
prüfen, ob gegen die Vollständigkeit der Vorlage etwas zu
erinnern ist. Die eine Ausferligung wird zu diesem VBe—
hufe dem zuständigen Kefselprüfer (88 2 und 3) vorgelegt,
welcher die erfolgte Prüfung auf den Vorlagen zu be—
scheinigen hat. Erscheint es mit Rücksicht auf die Natur
der beabsichtigten Anlage erforderlich, dem Lageplane eine
weitere Ausdehnung zu geben, oder finden sich andere
Mängel, so ist der Unternehmer auf kürzestem Wege zur
Erqünzung zu veranlassen.
In denjenigen Städten, in denen die Baupolizei einer
Königlichen Behörde zusteht, ist bei feststehenden Dampf—
kesseln das für vollständig befundene, von dem Kesselprüfer
begutachtete Genehmigungsgesuch vor der Beschlußfassung
dieser Behörde zur Prüfung zu übersenden. Diese Be—
stimmung findet auf die für Bergwerke, Aufbereitungsanstalten
und Salinen detümnnen Kessel keine Anwendung.
12.
Beschlußfassung.
Die Beschlußfassung über das Genehmigungsgesuch er—
folgt durch das Collegium der Beschlußbehörde. Die Zu—
läsfsfigkeit der Anlage ist nach den bestehenden bau-, feuer—
und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach den
allgemeinen polizeilichen Bestimmungen des Bundesraths über
die Anlegung von Dampfkesseln (Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 5. August 1890 R.-G.«Bl. S. 163 ffa.) zu prüfen.
Wird die Genehmigung nach dem Antrage des Unter—
nehmers ohne Bedingungen oder unter Bedingungen, mit
denen er sich ausdrücklich einverstanden erklärt hat, ertheilt,
so bedarf es eines besonderen Bescheides nicht, sondern die
Behörde fertigt alsbald die Genehmigungsurkunde (8 15)
aus. Wird die Genehmigung versagt oder unter Be—
dingungen ertheilt, mit denen sich der Unternehmer nicht
ausdrücklich einverstanden erklärt hat, so erläßt die Beschluß—
behörde einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid
an denselben.
Der Unternehmer kann innerhalb 14 Tagen nach Zu—
stellung des Bescheides entweder Beschwerde an den Minister
für Handel und Gewerbe einlegen oder auf mündliche Ver—
handlung der Sache durch die Beschlußbehörde antragen.
Der im letzteren Falle ergehende Bescheid kann innerhalb
zweier Wochen nach der Zustellung durch Beschwerde an
den Minister für Handel und Gewerbe angefochten werden