Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Ausschlußfrist für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saar—⸗
brücken gehörenden Gemeinden
Hilschbach und Ueberhofen
wie folgt bestimmt hat:
Beginn der Ausschlußfrist: 15. März 1892,
Ablauf der Ausschlußfrist: 15. September 1892.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergibt sich aus den
nachstehenden 88 des vorbezeichneten Gesetzes.
848. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vorgeladenen
Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem Grundstück
das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen, welche ver—
meinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die Verfügung
über dasselbe beschränkendes Recht oder eine Hypothek oder
irgend ein anderes der Eintragung in das Grundbuch be—
durfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche vor Ablauf
einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem Amäsgericht
unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung des Grundstücks
anaumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn der
im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der ein⸗
geführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in das
Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen das⸗
selbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt ist, vor
dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind die⸗
jenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Gemäß—
heit des 844 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist (98 48
20) dem Amisgerichte angemeldet hat.
8 52. Ueber jede Anmeldung hat das Amtsgericht dem
Unmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der Anmeldung
einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor einem

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früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range mit einem
solchen Rechte einzutragen ist, so ist den betreffenden Be—
rechtigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des
Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben er
worben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein Vor—
zugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als das
seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges nicht
angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten Ab—
satzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 87 Anwendung
Saarbrücken, den 18. März 1892.
Königliches Amtsgericht.
Abtheilung für Grundbuchwesen.

Personal-Chronik.

Der Königliche Regierungs-Assessor von Waldthausen
zu Essen ist dem Königlichen Landrath des Kreises Saar—
brücken zur Hilfeleistung in den landräthlichen Geschäften
zugetheilt worden.
Der Lehrer Georg Sarg zu Schiffweiler im Kreise
Ottweiler ist an die katholische Schule zu St. Johann im
Kreise Saarbrücken berufen worden.

Saarbrücken, den 11. April 18092.
Der Königliche Landrath, Bake.

ODeffentlicher Anzeiger.

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