Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Ueber den Gang der Prüfung ist eine kurze Verhand⸗
lung aufzunehmen und über das Ergebniß derselben in den
einzelnen Gegenständen ein Urtheil abzugeben.
Bei dem Urtheil über die schriftliche Prüfung ist zu—
gleich zu vermerken, welche Zeit auf dieselbe verwendet, und
welche Hülfsmittel bei derselben gestattet worden sind.
Bewerberinnen, welche eine besondere Fertigkeit im
Zeichnen, in weiblichen Handarbeiten oder im Klavierspiel
exlangt haben, ist es überlassen, den Nachweis hierüber
ihren Meldungspapieren beizufügen.
38. Die Entscheidung über die Aufnahme wird von
dem Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal—
Angelegenheiten getroffen. Die Einberufung erfolgt durch
den Direktor.
Die Angehörigen der aufgenommenen Bewerberinnen
haben spätestens zwei Wochen nach Empfang der Einberuf—
unng dem Direktor anzuzeigen, daß sie dieselben zur be—
stimmten Zeit der Anstalt zuführen werden.
Die Entscheidung über sämmtliche in einem Jahre ein—
gegangenen Gesuche gilt zunächst als abschließende Erledig—
uüng derselben. Im folgenden Jahre müssen sich daher die
abgewiesenen Bewerberinnen, welche die Aufnahme noch fer—
ner wünschen, rechtzeitig auf's Neue melden, doch bedarf es
der Ablegung einer nochmaligen Prüfung nicht, wenn das
Aufnahme⸗-Gesuch innerhalb Jahresfrist erneuert wird.
Z 9. Die Aufnahme ist zunächst eine probeweise und
kann deswegen eine Schülerin der Anstalt ebensowohl, wenn
ihre Vorbereitung sich nicht als ausreichend erweist, als
wenn ihr Gesundheitszustand den Anstrengungen der Arbeit
in der Anstalt nicht gewachsen ist, innerhalb der ersten drei
Monate ohne Weiteres entlassen werden.
Zz 10. Das Pensionsgeld einschließlich von je 15 Mk.
Krankenkassen-Beiträgen beträgt für jedes Schuljahr im
Seminar 255 Mk., im Gouvernanten-Institut 390 Mk
Dasselbe ist monatlich im Voraus an die Seminarkasse
zu entrichten; vierteljährliche Vorausbezahlung ist gestattet.
Zeitweise Abwesenheit von der Anstalt (Urlaub, Ferien)
befreit nicht von der Pflicht der Pensionszahlung.
Für das Pensionsgeld wird Unterricht, Wohnung, Be—
köstigung, Bett, Bettwäsche, Heizung, Beleuchtung, sowie
ärztliche Behandlung und Medizin in leichteren Krankheits—
fällen gewährt.
Die Kosten, welche durch ärztliche Behandlung außer—
halb der Anstalt oder durch Zuziehung eines zweiten Arztes
und durch wundärztliche Hülfe entstehen. haben die Er—
krankten selbst zu tragen.
8 11. Die Nebenkosten für Bücher, Schreibmaterialien,
Reinigung der Leibwäsche u. s. w. betragen bei Sparsamkeit
und Ordnung im Seminar 70 bis 75 Mk., im Gouver—
nanten⸗Institut 75 bis 90 Mk. jährlich.
8 12. Obwohl die Kosten auf's Niedrigste bemessen
sind, so besteht doch für besonders bedürftige und würdige
Zöglinge beider Anstalten ein beschränkter Fonds zu Unter—
sühungen, welche indessen nicht baar ausgezahlt, sondern
auf das Pensionsgeld in Anrechnung gebracht werden. So—
fern eine Erleichterung in der Pensionszahlung überhaupt
möglich ist, kann solche in der Regel erst von der zweiten
Haäufte des ersten Schuljahres ab und auch dann nur ge—
währt werden, wenn das Lehrerkollegium ein günstiges Ur—
theil über Fleiß, Fortschritte und Wohlverhalten des be—
treffenden Zöglings gewonnen hat.
Etwaige Unterstuͤtzungsgesuche sind an den Direktor der
Anstalten zu richten.

8 13. Die Kleidung der Zöglinge ist möglichst einfach
zu halten. Es genügen vier Anzuüge, und zwar: zwei
dauerhafte Wochentagskleider, ein Sonntagskleid und ein
schwarzes Kleid für besondere Gelegenheiten. Für den
—n empfehlen sich Waschkleider von nicht zu heller
arbe.
An Schuhwerk sind dauerhafte Lederstiefel und ein
Paar Morgenschuhe mitzubringen.
An Wäsche sind ein Dutzend Hemden, ein Dutzend
Handtücher, ein Dutzend Strümpfe und zwei weiße Bett—
decken erforderlich.
8 14. Die Ferien dauern zu Weihnachten und zu Ostern
je 14 Tage, die Sommerferien 5 Wochen, die Michaelis—
ferien 8 Tage.
Besondere Verhältnisse ausgenommen, können in den
Sommerferien Zöglinge in den Anstalten nicht verbleiben,
wohl aber in den anderen Ferien, ohne daß besondere Ver—
gütung für Beköstigung zu leisten ist.
8 15. Am Ende eines Kursus gehen sämmtliche Schü—
lerinnen des Seminars und des Gouvernanten-Instituts
ohne Weiteres in den nächst höheren Kursus über. Hat
eine Schülerin die Befähigung dazu nicht erworben, so er—
folgt ihre Entlassung von der Anstalt. Eine Ausnahme
hiervon ist nur mit Genehmigung des Ministers der geist⸗
lichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten zulässig.
8 16. Die Abgangs-Prüfungen finden Ende Juni unter
dem Vorsitz eines Kommissars des Ministers der geistlichen,
Unterrichtss und Medizinal-Angelegenheiten vor der aus
dem Lehrerkollegium der Anstalten bestehenden Prüfungskommission
 statt.
Das Reifezeugniß aus dem Seminar gewährt den Ge—
prüften die Befähigung zur Anstellung als Lehrerinnen an
Bolksschulen, zur Ertheilung des Turn- und Handarbeitsunterrichts,
 das Reifezeugniß aus dem Gouvernanten-In—
stitut außer der vorgenannten Befähigung auch die zur
Anstellung als Lehrerinnen an mittleren und höheren Mäd—
chenschulen.
8 17. Die Vermittelung von Stellen für die in
Droyssig ausgebildeten Zöglinge übernimmt, wenn es ge—
wünfscht wird und soweit als moͤglich, die Seminar-Direktion.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Des Königs Majestät haben dem Vorstande der ständigen
Ausstellung für Kunst und Kunstgewerbe zu Weimar mittelst
Allerhöchsten Erlasses vom 15. v. Mts. die Erlaubniß zu er—
theilen geruht, zu der von ihm mit Genehmigung der Groß—
herzoglich Sächsischen Staatsregierung in diesem Jahre
wiederum zu veranstaltenden Ausspielung von Gegenstaäͤnden
der Kunst und des Kunstgewerbes auch im diesseitigen Staats:
gebiete und zwar in seinem ganzen Bereiche Loose zu ver—
freiben.
Trier, den 18. Mäaͤrz 1892.
Der Regierungs⸗Präsident.
von Heppe.

Der Herr Minister des Innern hat der Direktion de—
Diakonissen-Anstalt zu Kaiserswerth die Erlaubniß ertheilt
zum Besten der Anstalt in diesem Jahre wiederum eine Aus
spielung beweglicher Gegenstaͤnde (Handarbeiten, Bücher
Bilder ꝛc.) zu veranstalten und die zur Ausgabe bestimmten
            
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