franzöfischen und in der englischen Sprache, sowie in der
Mufik gelegt werden. Der Üünterricht in Geschichte, in Lit—
teratur und in sonstigen zur allgemeinen Bildung gehörigen
Gegenständen sollte seine volle Vertretung unter vorzugs—
weiser Berücksichtigung der Zwecke weiblicher Bildung finden,
wes halb jede Verflachung zu vermeiden und die nothwendige
Vertiefung des Gemüthslebens zu erzielen sei.
Für das Pensionat galt es, eine allgemeine höhere
weibliche Bildung zu erstreben, und dabei nach dem Willen
des fürstlichen Stifters, wie im Seminar und Gouvernanten⸗
Institut, eine entschieden evangelisch-christliche Richtung zu
verfolgen. Diese Biltung sollte bei aller Hochachtung und
Aneignung des Guten in dem Fremden doch in ihrem in—
nersten Wesen eine deutsche bleiben und die Tradition
des edlen deutschen Frauencharakters bewahren, wie derselbe
lebenskräftig und opferfähig an Familie, Vaterland und
Kirche sich in der Geschichte bewiesen. Beide Abtheilungen
der Stistung, das Gouvernanten⸗Institut und das Pensionat,
wurden unter den Direktor des Seminars gestellt und
wurde dadurch eine Einheit angebahnt, die für das Ge—
deihen des komplizirten Organismus von großer Bedeutung
war. Zugleich wurde das Lehrerkollegium entsprechend ver⸗
größert und wurden namentlich auch für den Unterricht
und die Konversation in der französischen und in der eng—
lischen Sprache Nationallehrerinnen berufen, so daß sich
das Kollegium mit der Turnlehrerin und der Hülfslehrerin
in der Musik auf 14 beläuft.
Mit der eingehendsten Theilnahme begleitete der Stifter
der Anstalten deren weitere Entwickelung und suchte nach
allen Seiten hin zu ergänzen und zu helfen, wo im Laufe
der Zeit Mängel sich herausstellten. Mit seinem Tode, am
16. Februar 1859, ging die volle Verwaltung der Droyssig'er
Anstalten in die Hände des Ministers der geistlichen ꝛc.
Angelegenheiten über.
B. Bestimmungen.
Die unter der unmittelbaren Aufsicht und Leitung des
Ministers der geistlichen, Unterrichtss und Medizinal-An—
gelegenheiten stehenden Königlichen Lehrerinnen-Bildungs⸗
Änstalten zu Droyssig umfassen:
a. das Lehrerinnen-Seminar und
b. das Gouvernanten⸗Institut.
Ersteres bildet in zweijährigem Kursus Lehrerinnen
für Volksschulen, letzteres in dreijährigem Kursus Lehre—
rinnen für mittlere und höhere Mädchenschulen und Er—
zieherinnen für Familien aus.
8 1. Beide Anstalten nehmen evangelische Bewer—⸗
berinnen aus der ganzen Monarchie auf.
Z 2. Die statutenmäßige Zahl der Zöglinge des Se—
minars beträgt 42, die der Zöglinge des Gouvernanten⸗—
Institutes 50, entsprechend der Dauer des Kurses sind erstere
auf zwei, letztere auf drei Klassen vertheilt.
8 3. Die Aufnahme findet jährlich einmal, und zwar
im Monat August statt.
Z 4. Die Bewerberin muß am 1. Oktober des Jahres,
in welchem sie aufgenommen zu werden wünscht, das 17.
Lebensjahr vollendet und darf das 24. Lebensjahr noch nicht
überschritten haben. Ausnahmen bedürfen der besonderen
Genehmigung des Ministers der geistlichen, Unterrichts—
und Medizinial-Angelegenheiten.
F 5. Die Meldung ist bis zum 15. Mai jedes Jahres
Jahres an den Direktor der Lehrerinnen⸗Bildungs-Anstalten
zu Droyffig zu richten.
Der Meldung find beizufügeu:
a. die Geburtsurkunde und das Taufzeugniß;
duder Schein über die erfolgte Impfung und Wiederimpfung;
das Gefundheitszeugniß, ausgestellt von einem zur
Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arzte. Aus
demselben muß namentlich hervorgehen, daß die Be—
werberin nicht an Brufischwäche, großer Kurzsichtigkeit,
Schwerhörigkeit, Bleichsucht oder anderen die Aus—
übung des Lehramtes behindernden Gebrechen leidel
und in ihrer körperlichen Entwicklung, so weit vor—⸗
geschritten ist, daß fie die Anstrengungen der geistigen
Arbeit in der Anstalt ohne Gefährdung ihrer Gesund—
heit ertragen kann;
ein amtliches Führungszeugniß, möglichst von dem
Seelsorger der Bewerberin ausgestellt;
der von der Bewerberin selbst verfaßte und geschriebene
Lebenslauf, aus welchem ihr Bildungsgang ersicht⸗
lich ist;
die Erklärung des Vaters (oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten), daß er die Mittel zum Unter⸗
halte der Bewerberin waäͤhrend der Dauer ihres Aufen—
thalts in der Anstalt gewähren werde, mit der Be⸗
scheinigung der Ortsbehorde, daß er über die dazu
nöthigen Mittel verfüge;
gz. die neuesten Schulzeugnisse und der Nachweis über
die Reife für die Aufnahme in die Anstalt.
g 6. Der Nachweis über die Reife für die Aufnahme
wird durch Ablegung einer Prüfung geführt.
Dieselbe kann vor einem Königlichen Schulrath, Semi⸗
nardirektor, Kreisschulinspektor, vor dem Direktor oder einem
e einer öffentlichen höheren Unterrichtsanstalt abgelegt
werden.
Außerdem ist den Bewerberinnen überlassen, sich unter
Beifügung der in 8 54 bis kvorgeschriebenen Schriftstücke,
sowie der neuesten Schulzeugnisse, zur Ablegung der Auf—
nahme⸗ Prüfung nach Droyssig selbst za wenden. Die Pruf—⸗
ung wird dort unter dem Vorsitz des Direktors der Lehre⸗
rinnen⸗Bildungs-Anstalten alljährlich im Monat April ab—
gehalten. Die bezuglichen Meldungen sind bis zum J. April
einzureichen.
g 7. Die Aufnahme-Prüfung ist eine schriftliche und
eine mündliche.
In der schriftlichen Prüfung haben die Bewerberinnen
für das Seminar und für das Gouvernanten-Institut einen
deutschen Aufsatz über einen Gegenstand, welcher in ihren
Gesichtskreis fällt, anzufertigen, und einige Aufgaben aus
den bürgerlichen Rechnungsarten zu lösen.
Die Bewerberinnen für das Gouvernanten-Institui
haben außerdem einen kurzen Schriftsatz aus dem Deutschen
in das Französische und in das Englische zu übertragen.
In der mündlichen Prüfung haben die Bewerberinnen
für das Seminar mit Ausnahme der Ausbildung in der
Musik diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen,
welche nach den allgemeinen Bestimmungen vom 15. Oktober
1872 in der Aufnahme-Prüfung an den Königlichen Schul⸗
lehrer⸗ Seminaren verlangt werden.
Ein Anfang im Verständniß der französischen Sprache.
im Gesang und im Klavier- oder Geigenspiel ist erwünscht.
Die Bewerberinnen für das Gouvernanten Institu'
haben dasjenige Maß allgemeiner Bildung nachzuweisen
welches in einer voll organifirten höheren Mädchenschul—
gewonnen wird.
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