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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Durch Verfügung des Herrn Justizministers vom
19. Januar 1892 (Gesetzsammlung Seite 7) ist der Beginn
der im 8 48 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im
Feltungsbereiche des Rheinischen Rechts vom 12. April 1888
zur Anmeldung von Ansprüchen vorgeschriebenen Ausschluß⸗
srist von sechs Monaten für die zum Amtsgerichtsbezirk
Saarbrücken gehörige Gemeinde
Fechingen
auf den 18. Februar 1892 festgesetzt.
Die Ausschlußfrist läuft ab mit dem 15. August 1892.
Die Bedeutung der Ausschlußfrist ergiebt sich aus
folgenden Bestimmungen des vorbezeichneten Gesetzes:
g 48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vorgeladenen
Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem Grundstück
das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen, welche ver—
meinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die Verfügung
üͤber dasselbe beschränkendes Recht oder eine Hypothek oder
irgend ein anderes der Eintragung in das Grundbuch be—
dürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche vor Ablau
einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem Amisggericht
unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung des Grundstücks
anzumelden.
g 80. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn der
im FJ'aSg bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der ein—
geführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in das
Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen das—
selbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt ist, vor
dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
F51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind die—
jenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Gemäß—
heit des F 44 Rr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist (8 48,
30) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
g 82. Ueber jede Anmeldung hat das Amisgericht dem
Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der Anmeldung
vor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor einem
früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range mit einem
solchen Rechte einzutragen ist, so ist den betreffenden Be—
rechtigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des
Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben er—
worben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein Vor—
zugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als das
seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges nicht
angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten Ab—
— VV—
Saarbrücken, den 13. Februar 1892.
Königliches Amtsgericht.
Abtheilung für Grundbuchwesen.
Bekanntmachung.
Die unter dem Rindviehbestande des Holzhändlers
Peter Quirin zu Wehrden ausgebrochene Maul- und Klauen—
seuche ist erloschen und sind die angeordneten Schutzmaß—
regeln aufgehoben worden, was ich unter Hinweis auf
meine Bekanntmachung vom 18. v. Mts. in Gemäßheit
des 8 59 der Instruction zum Gesetze vom 23. Juni 1880
hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringe.
Völklingen, den 26. März 1892.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
Stürmer.
Saarbrücken, den 28. März 1892.
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